Photovoltaik-Liebhaberei: Das Wichtigste zuerst
Photovoltaik-Liebhaberei:
Das Wichtigste zuerst
- Für die meisten privaten PV-Anlagen ist die Liebhaberei heute kein Thema mehr. Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind durch § 3 Nr. 72 EStG automatisch von der Einkommensteuer befreit - rückwirkend für Einnahmen ab dem 1. Januar 2022 und ganz ohne Antrag.
- Einen Antrag auf Liebhaberei müssen Sie dafür nicht mehr stellen - für Neuanlagen ist die alte Vereinfachungsregelung sogar hinfällig.
- Auch die Umsatzsteuer fällt weg: Auf Kauf und Installation einer passenden Anlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz.
- Die alte Vereinfachungsregelung galt nur bis 10 kWp und erforderte einen schriftlichen, formlosen Antrag an das Finanzamt. Seit 2023 ist sie praktisch bedeutungslos.
- Relevant bleibt die Liebhaberei nur in Ausnahmefällen - etwa bei sehr großen Anlagen oberhalb der Grenzen oder bei Altfällen mit noch offenen Steuerbescheiden.
Müssen Sie Ihre PV-Anlage heute noch als Liebhaberei anmelden?
In den meisten Fällen nicht. Wer eine private Photovoltaikanlage bis 30 kWp betreibt, muss dem Finanzamt keine Gewinnerzielungsabsicht mehr nachweisen und keinen Liebhaberei-Antrag stellen. Der Grund: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde in § 3 Nr. 72 EStG eine generelle Steuerbefreiung eingeführt. Sie stellt die Einnahmen kleiner Anlagen von vornherein steuerfrei - die Einordnung als „Liebhaberei“ ist daher überflüssig geworden.
Bis dahin galt: Wer Strom ins öffentliche Netz einspeiste und dafür eine Einspeisevergütung erhielt, betrieb aus Sicht des Finanzamts ein Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht und war damit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Über den Antrag auf Liebhaberei ließ sich diese Steuerpflicht vermeiden. Heute greift hierzu die gesetzliche Steuerbefreiung automatisch.
Was bedeutet „Liebhaberei“ bei einer Photovoltaikanlage?
Von Liebhaberei spricht das Steuerrecht, wenn eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Eine solche Tätigkeit ist einkommensteuerlich unbeachtlich: Es fällt keine Einkommensteuer auf die Gewinne an - im Gegenzug lassen sich aber auch keine Verluste geltend machen.
Bei kleinen Photovoltaikanlagen unterstellte das Finanzamt früher auf Antrag, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, weil sich über die Laufzeit kaum ein echter Überschuss erwirtschaften lässt. Durch diese Einstufung entfiel die Einkommensteuer auf die Erträge.
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Aktuelle Steuerregeln: die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Die Einkommensteuerbefreiung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und gilt für Einnahmen und Entnahmen ab dem 1. Januar 2022 - automatisch und ohne Antrag. Seitdem sind die Einnahmen aus vielen Photovoltaikanlagen komplett von der Einkommensteuer befreit. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister:
| Bezugsgröße | Steuerfreie Leistungsgrenze |
|---|---|
| je Wohn- oder Gewerbeeinheit (alle Gebäudetypen) | bis 30 kWp |
| Obergrenze je Steuerpflichtigem | bis 100 kWp gesamt |
Diese einheitliche Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit - unabhängig vom Gebäudetyp - gilt durch das Jahressteuergesetz 2024 für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Anlagen galt bei Gebäuden mit mehreren Einheiten noch eine Grenze von 15 kWp je Einheit. Innerhalb dieser Grenzen bleiben sowohl die Einspeisevergütung als auch der selbstgenutzte Strom einkommensteuerfrei. Die genauen Voraussetzungen regelt § 3 Nr. 72 EStG.
Umsatzsteuer: der Nullsteuersatz seit 2023
Zusätzlich zur Einkommensteuer wurde die Umsatzsteuer entschärft. Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage samt Stromspeicher ein Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes betrieben wird. Bei Anlagen bis 30 kWp wird das ohne weiteren Nachweis angenommen.
Für die laufende Umsatzsteuer können Sie weiterhin die Kleinunternehmerregelung wählen und sich so den umsatzsteuerlichen Aufwand ersparen. Wichtig: Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind zwei getrennte Baustellen - die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer sagt nichts über die Umsatzsteuer aus und umgekehrt.
Die frühere Vereinfachungsregelung: Voraussetzungen bis 2022 (nicht mehr gültig)
Vor der gesetzlichen Steuerbefreiung half die sogenannte Vereinfachungsregelung. Sie beruhte auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums und stufte eine Anlage auf Antrag als Liebhaberei ein. Voraussetzung war ein enger Rahmen:
- Die Gesamtleistung der Anlage durfte 10 kWp nicht überschreiten.
- Die Anlage befand sich auf einem selbst bewohnten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus.
- Der Strom wurde überwiegend selbst verbraucht; gelegentliche Mieteinnahmen mussten unter 520 € im Jahr bleiben.
- Die Anlage wurde nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen.
Mehrere Anlagen waren möglich, solange die Gesamtleistung die 10-kWp-Grenze einhielt. Für Neuanlagen spielt diese Regelung heute keine Rolle mehr, da die gesetzliche Befreiung großzügiger ist und ohne Antrag greift.
Photovoltaik auf Mehrfamilienhaus und vermietetem Objekt
Auch auf vermieteten Objekten und Mehrfamilienhäusern ist die Einspeisung steuerlich begünstigt. Seit 2025 gilt hier dieselbe Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit wie beim Einfamilienhaus. Ein Dreifamilienhaus kommt zum Beispiel auf eine steuerfreie Leistung von bis zu 90 kWp, begrenzt durch die Gesamtobergrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem. Für Anlagen von vor 2025 galt hier noch eine Grenze von 15 kWp je Einheit.
Für die alte Vereinfachungsregelung war die Vermietung dagegen ein Ausschlussgrund, sobald sie über geringfügige Mieteinnahmen hinausging. Dieser Nachteil ist mit der gesetzlichen Befreiung entfallen.
Bestandsanlagen: Was gilt für Anlagen von vor 2023?
Die Steuerbefreiung ist nicht auf Neuanlagen beschränkt. Sie gilt für alle Anlagen innerhalb der Leistungsgrenzen und für Einnahmen ab dem Jahr 2022 - unabhängig davon, wann die Anlage angeschafft wurde. Wer also schon vor 2023 eine kleine Photovoltaikanlage betrieben hat, profitiert seither ebenfalls automatisch, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen.
Ein Sonderfall sind Altanlagen, für die früher bereits Verluste steuerlich geltend gemacht wurden. Hier kann sich ein Blick in die offenen Steuerbescheide lohnen, weil sich die steuerliche Behandlung geändert hat.
Antrag auf Liebhaberei: Brauchen Sie ihn heute noch?
Für neue Anlagen ist ein Antrag weder nötig noch möglich - die Steuerbefreiung greift ohne Ihr Zutun. Relevant bleibt das Thema nur noch in Ausnahmefällen, etwa bei Anlagen oberhalb der Leistungsgrenzen oder bei bestimmten Altfällen.
Wenn Sie einen solchen Fall prüfen möchten, hilft das Merkblatt der hessischen Finanzverwaltung zum Wahlrecht der Liebhaberei weiter. Eine Mustervorlage für den früheren formlosen Antrag stellt zudem die Oberfinanzdirektion Karlsruhe bereit.
Auswirkungen und Nachteile der Liebhaberei
Die Einstufung als Liebhaberei hatte immer zwei Seiten. Einerseits blieb die Einspeisevergütung einkommensteuerfrei und Sie mussten keine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben. Andererseits war damit auch der Kostenabzug gesperrt: Anschaffung, Kreditzinsen, Betriebskosten und Versicherung ließen sich nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Wer für eine Bestandsanlage bereits Verluste geltend gemacht hatte, sollte deshalb genau prüfen, ob ein rückwirkender Liebhaberei-Antrag zu einer Steuernachzahlung führen konnte. Ausschlaggebend war, ob der Steuerbescheid noch änderbar war - etwa unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, bei einer Vorläufigkeit nach § 165 AO oder bei einem anhängigen Einspruch.
Praxisbeispiele der alten Regelung (nicht mehr aktuell)
Die folgenden Fälle zeigen, wie eng die alte Vereinfachungsregelung gefasst war. Heutzutage sind sie übrigens für die meisten Anlagen durch die gesetzliche Befreiung überholt:
- Möglich war der Antrag für eine 10-kWp-Anlage auf dem selbst bewohnten Haus, deren Strom teils eingespeist, teils selbst genutzt wurde - unabhängig von der Gebäudeart, solange die Eigennutzung überwog.
- Ebenfalls möglich waren zwei Anlagen mit je 4 kWp auf dem eigenen Haus und einem nicht vermieteten Ferienhaus, weil die Gesamtleistung unter 10 kWp blieb.
- Nicht möglich war der Antrag dagegen, sobald die Gesamtleistung über 10 kWp lag oder ein Arbeitszimmer für eine selbständige Tätigkeit genutzt wurde.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja. Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt unverändert weiter - seit 2025 einheitlich für Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem.
Für die Einkommensteuer kommt es nicht auf einen Euro-Betrag an, sondern auf die Leistung der Anlage. Bleibt sie innerhalb der Grenzen (30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp), sind die Einnahmen unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei.
Nein. Sie wirkt automatisch. Anders als bei der alten Vereinfachungsregelung ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich.
Fazit
Die Liebhaberei war jahrelang der Weg, um kleine Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer zu befreien. Seit 2022 erledigt das die gesetzliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG von selbst: Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind ohne Antrag einkommensteuerfrei, dazu kommt seit 2023 der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Die alte Vereinfachungsregelung mit ihrer 10-kWp-Grenze ist damit für Neuanlagen bedeutungslos geworden und nur noch für seltene Ausnahmefälle interessant.
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