Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik 2026: Das Wichtigste zuerst
Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik 2026:
Das Wichtigste zuerst
- Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind beim Kauf umsatzsteuerfrei: Seit dem 1. Januar 2023 gilt auf Anschaffung und Installation der Nullsteuersatz von 0%.
- Von der Einkommensteuer sind PV-Anlagen bis 30 kWp rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 befreit, ganz ohne Antrag und unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.
- Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit zusätzlich von der Umsatzsteuer auf die Einnahmen, ist wegen des Nullsteuersatzes für die meisten privaten Betreiber aber nicht mehr nötig.
Was ist die Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erlaubt es Betreibern einer PV-Anlage, keine Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen zu erheben. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug, das heißt, der Betreiber kann sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen.
Damit Sie die Regelung nutzen dürfen, darf Ihr Vorjahresumsatz höchstens 25.000 € und Ihr laufender Jahresumsatz höchstens 100.000 € betragen. Maßgeblich sind dabei alle steuerpflichtigen Umsätze, nicht nur die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage.
Wo beantrage ich die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung beantragen Sie bei der Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage beim zuständigen Finanzamt, entweder direkt bei der steuerlichen Erfassung Ihrer Tätigkeit oder später. Haben Sie zunächst die Regelbesteuerung gewählt, sind Sie fünf Jahre daran gebunden und können erst danach zur Kleinunternehmerregelung wechseln.
Wann greift die Kleinunternehmerregelung?
Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Ihr Vorjahresumsatz 25.000 € nicht übersteigt und Ihr Umsatz im laufenden Jahr unter 100.000 € bleibt. Dazu zählen die Einnahmen aus Ihrer Photovoltaikanlage und alle weiteren steuerpflichtigen Umsätze.
Zuvor lagen die Grenzen bei 22.000 € Umsatz im Vorjahr und maximal 50.000 € im laufenden Jahr.
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Ist die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 überhaupt noch sinnvoll?
Für die meisten privaten Betreiber ist die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 nicht mehr nötig, weil kleine Photovoltaikanlagen ohnehin steuerlich befreit sind. Zwei Regelungen greifen dabei unabhängig voneinander:
- Umsatzsteuer: Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Kauf, Lieferung, Einfuhr und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp der Nullsteuersatz, inklusive Stromspeicher. Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen.
- Einkommensteuer: Auf Einnahmen und Eigenverbrauch aus Anlagen bis 30 kWp fällt rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 keine Einkommensteuer mehr an (§ 3 Nr. 72 EStG). Auch das gilt automatisch, ohne Antrag.
Weil der erzeugte Strom für private Betreiber damit praktisch steuerfrei bleibt, bringt die Kleinunternehmerregelung in den meisten Fällen keinen zusätzlichen Vorteil mehr.

Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?
Sinnvoll bleibt stattdessen oft die Regelbesteuerung, vor allem bei Photovoltaikanlagen über 30 kWp, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Bei der Regelbesteuerung führen Sie die Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom ans Finanzamt ab. Der Vorteil ist der Vorsteuerabzug: Sie holen sich die beim Kauf und bei der Installation gezahlte Umsatzsteuer zurück, was sich besonders bei hohen Anfangsinvestitionen lohnt. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zu den Steuern bei der Photovoltaikanlage.
Wichtig ist die Unterscheidung zweier Ebenen: Die Einkommensteuerbefreiung hängt allein von der Anlagengröße ab. Die Kleinunternehmerregelung und die Regelbesteuerung betreffen dagegen nur die Umsatzsteuer. Beide Ebenen gelten unabhängig voneinander.
Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede zwischen Steuerbefreiung und Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer:
| Kriterium | Steuerbefreiung | Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Anlagengröße (Einkommensteuerbefreiung) | bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, seit 2025 unabhängig von der Gebäudeart; für Anlagen bis Ende 2024: 30 kWp am Einfamilienhaus, 15 kWp je Einheit im Mehrfamilienhaus | über 30 kWp je Einheit oder über 100 kWp gesamt |
| Umsatzsteuer | keine Umsatzsteuer auf Einnahmen und Eigenverbrauch | Umsatzsteuer auf Einnahmen und Eigenverbrauch |
| Vorsteuerabzug | kein Vorsteuerabzug | Vorsteuerabzug möglich, also Rückerstattung der beim Kauf und der Installation gezahlten Umsatzsteuer |
| Aufwand bei Buchführung | gering | höher, da Umsatzsteuervoranmeldungen nötig sind |
| Anwendungsbereich | kleine PV-Anlagen unter der Steuerbefreiungsgrenze | größere PV-Anlagen über der Steuerbefreiungsgrenze |
Der Gesamtdeckel für die Einkommensteuerbefreiung liegt bei 100 kWp pro Steuerpflichtigem, auch wenn Sie mehrere Anlagen betreiben.
Ist ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung rückwirkend möglich?
Ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist mit einer formlosen Erklärung an das Finanzamt möglich, eine Genehmigung brauchen Sie nicht. Haben Sie bei der Anschaffung auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und die Regelbesteuerung gewählt, ist dieser Verzicht allerdings fünf Jahre bindend (§ 19 Abs. 3 UStG).
Der Widerruf des Verzichts wirkt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Eine echte Rückwirkung in ein bereits abgeschlossenes Jahr ist nur begrenzt möglich, solange Sie für diesen Zeitraum keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und alle Voraussetzungen erfüllt haben. Den genauen Stichtag klären Sie im Zweifel mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.
Wechsel zur Kleinunternehmerregelung: Antrag und Musterschreiben
Den Wechsel erklären Sie formlos und schriftlich bei Ihrem Finanzamt, entweder per Brief oder online über ELSTER. Sie widerrufen darin Ihren früheren Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und bestätigen, dass Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Welche Frist dabei für ein bestimmtes Jahr gilt, hängt vom konkreten Fall ab. Prüfen Sie den genauen Stichtag vor dem Wechsel mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater. Folgende Angaben gehören in das Schreiben:
- Ihre Steuernummer und, falls vorhanden, Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- der Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung
- die Bestätigung, dass Ihr Vorjahresumsatz unter 25.000 € lag und der laufende Jahresumsatz unter 100.000 € bleibt
- der Zeitpunkt, ab dem die Kleinunternehmerregelung gelten soll, jeweils der 1. Januar
Einen fertigen Musterantrag zum Wechsel finden Sie hier als Vorlage:
Haben Sie zuvor in der Regelbesteuerung Umsatzsteuer abgeführt und Strom ins Netz eingespeist, informieren Sie nach dem Wechsel auch Ihren Netzbetreiber. So stellt er die Abrechnung der Einspeisevergütung auf eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer um.
Wechsel nach fünf Jahren und Vorsteuerberichtigung
Wer beim Kauf die Regelbesteuerung gewählt und den Vorsteuerabzug genutzt hat, sollte den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nicht zu früh vollziehen. Maßgeblich ist der Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG: Bei einer Aufdachanlage beträgt er fünf Jahre, bei einer dachintegrierten Anlage zehn Jahre.
Wechseln Sie innerhalb dieses Zeitraums, kann das Finanzamt einen Teil der erstatteten Vorsteuer zurückfordern. Nach Ablauf der fünf Jahre ist bei einer Aufdachanlage dagegen keine Vorsteuerkorrektur mehr nötig, die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung löst dann keine Umsatzsteuer aus. Viele Steuerberater empfehlen deshalb, mit dem Wechsel bis nach dem fünften vollen Betriebsjahr zu warten.
Wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf die Einkommensteuer aus?
Nein, die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer und hat keinen direkten Einfluss auf die Einkommensteuer. Ob für Ihre Photovoltaikanlage Einkommensteuer anfällt, hängt allein von der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmedatum ab. Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerfrei, unabhängig davon, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Für eine genaue Einschätzung und individuelle Berechnungen sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.
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