Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik im Jahr 2024

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 02/01/2024

Mit der Kleinunternehmerregelung müssen Sie keine Umsatzsteuer für Ihre PV-Anlage an das Finanzamt abführen. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, darf der Umsatz aus Photovoltaik im Anschaffungsjahr nicht höher als 22.000 Euro und im Folgejahr nicht höher als 50.000 Euro sein.

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Wann greift die Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik? 

Die Kleinunternehmerregelung (§19 UstG) ist eine steuerliche Erleichterung, wenn Sie geringe Umsätze erzielen. Ihr Vorjahresumsatz darf bei maximal 22.000 Euro brutto liegen und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro Umsatz nicht überschreiten. Hierzu zählen aber nicht nur Einnahmen aus Ihrer Photovoltaik, sondern auch alle anderen unternehmerischen Einnahmen, mit denen Sie steuerpflichtige Umsätze erzielen. Wenn alle Umsätze zusammen die Beträge nicht übersteigen, können Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen 

Die Kleinunternehmerregelung ist eine gute Möglichkeit, um die Umsatzsteuer zu umgehen. Neben ihren Vorteilen hat sie allerdings auch einen entscheidenden Nachteil, den sie bei der Entscheidung berücksichtigen sollten.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Das sind die Vorteile der Kleinunternehmerregelung: 

  • Keine Besteuerung der erzielten Umsätze: Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik ist, dass Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Umsätze zahlen müssen. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit.
  • Keine Besteuerung des Eigenverbrauchs: Ihren privaten Stromverbrauch, also Ihren Eigenverbrauch, müssen Sie ebenfalls nicht besteuern, wie das bei der Regelbesteuerung der Fall wäre.
  • Einfache EÜR mit der privaten Steuererklärung: Die Kleinunternehmerregelung erfordert keinen Steuerberater und kann einfach mit Ihrer privaten Steuererklärung gemacht werden. Sie müssen lediglich eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.

Im Januar 2023 wurden neue Steuererleichterungen für Photovoltaik eingeführt. Sie gelten für alle PV-Analgen bis 30-kWp bei Einfamilienhäusern und bis zu 15-kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Mit diesen entfällt die Einkommenssteuer auf alle Gewinne. Eine EÜR muss deshalb nicht zwingend erstellt werden.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

  • Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug: Der große Nachteil ist, dass sie nicht mehr das Recht auf den Vorsteuerabzug haben. Für Sie heißt das, dass Sie die Vorsteuererstattung der Anschaffungskosten oder Wartung, Reparatur und Reinigung der Anlage beim Finanzamt nicht mehr geltend machen können.

Hinweis: Die Vorsteuererstattung der Anschaffungskosten wird dank der neuen Regelungen von 2023 sowieso hinfällig. Die Umsatzsteuer auf die Anschaffungs- und Installationskosten entfällt nämlich für private PV-Besitzer.

Die Preise für Photovoltaik sind jedoch in den letzten Jahren stark gesunken, demnach auch die Höhe der Mehrwertsteuer. Die Kleinunternehmerregelung kann also dennoch wirtschaftlich attraktiv für Sie sein.

Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß Kleinunternehmerregelung

Eine EÜR für Ihre Photovoltaik-Anlage können Sie in wenigen Minuten erstellen. Auf der Einnahmenseite tragen Sie alle monatlichen Einnahmen ein, die Sie durch die Einspeisevergütung erhalten haben. Die Rechnungen dafür dienen als Belege.

Auf der Ausgabenseite tragen Sie alle anfallenden Kosten für die PV-Anlage ein. Das sind die Stromkosten zum Betrieb der Anlage sowie die Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten.  

Die Differenz der EÜR zeigt Ihnen dann den Gewinn oder auch Verlust an, deshalb auch der Name Gewinn-Verlust-Rechnung (GVR). Dieser Wert ist die Berechnungsgrundlage für Ihre Einkommenssteuer. Das EÜR-Ergebnis ist nicht mit dem Einnahmen-Wert zu verwechseln, der bei Kleinunternehmer die 22.000 nicht übersteigen darf.

Wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf die Einkommenssteuer aus? 

Die Kleinunternehmerregelung gibt es in der Einkommenssteuer oder auch Ertragssteuer nicht. Für die Einkommenssteuer ist ausschlaggebend, ob Sie in den Gewinn oder Verlust mit Ihrer Photovoltaik-Anlage machen. Die Einnahmen des eingespeisten Stroms stehen hier den Ausgaben für Anschaffungs- und Betriebskosten gegenüber. 

Ist ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung rückwirkend möglich? 

Haben Sie zuerst die Option zur Regelbesteuerung gewählt, um die Vorsteuer zurückerstattet zu bekommen, können Sie nachträglich frühestens erst nach 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Voraussetzung ist zudem, dass der Umsatz im Vorjahr höchstens 22.000 Euro betrug und Sie im kommenden Jahr den Umsatz von maximal 50.000 Euro erreichen. 

Wir empfehlen, nach Ablauf der fünf Jahre mit der Statusänderung noch ein weiteres Jahr zu warten, um geltend gemachte Vorsteuer nicht möglicherweise zurückzahlen zu müssen. Der Grund: Der Berichtigungszeitraum endet nach Ablauf der vollen fünf Jahre des Anlagenbetriebs. Bis dahin kann das Finanzamt bei Aufdachanlagen den Vorsteuerabzug zurückfordern. Bei Indach-Photovoltaik sind es sogar 10 Jahre. 

Muster: Antrag auf Wechsel zu Kleinunternehmerregelung

Unter dem folgenden Link finden Sie einen Musterantrag, wenn Sie nachträglich in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchten: 

-> Muster: Antrag Wechsel Kleinunternehmerregelung Photovoltaik 

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung umgeht bei Photovoltaik das Thema Umsatzsteuer. Es müssen weder der private Stromverbrauch noch die Gewinne der Einspeisevergütung mit der Umsatzsteuer versteuert werden. Der Jahresumsatz der Photovoltaik darf im Jahr der Inbetriebnahme 22.000 Euro und im Folgejahr 50.000 Euro nicht übersteigen. 

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