Das Wichtigste zuerst
- In Mecklenburg-Vorpommern wird die Anschaffung von Mini-Solaranlagen gefördert.
- Es gibt einen Zuschuss von bis zu 500 € für den Kauf und die Installation eines Balkonkraftwerks.
- Die maximale Wechselrichterleistung darf 800 Watt nicht überschreiten.
- In Schwerin fördern die Stadtwerke neue PV-Anlagen bis 20 kWp für ihre Stromkunden mit 500 €, solange das Kontingent für 2026 reicht.
- Bundesweit gibt es Förderprogramme wie die Einspeisevergütung und den KfW-Kredit 270.
Welche Zuschüsse für Photovoltaik gibt es in Mecklenburg-Vorpommern?
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern bietet eine Förderung für Balkonkraftwerke an. Dieser Zuschuss richtet sich derzeit an Privatpersonen, die Mieter in Wohngebäuden sind. Voraussetzung ist der Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Der maximale Zuschuss für ein Balkonkraftwerk pro Wohneinheit beläuft sich auf 500 €. Dieser Betrag deckt sowohl den Erwerb als auch die Installation der PV-Anlage. Liegen die Investitionskosten unter 500 €, wird die Förderung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Der Antrag wird über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI M-V) gestellt. Die Anlage kann mit oder ohne Speicher ausgestattet sein, ohne dass sich der Zuschuss dadurch erhöht.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Zuwendungen für Balkon-PV-Anlagen:
| Variable | Wert |
|---|---|
| Förderbetrag | max. 500 € |
| Wechselrichterleistung | max. 800 Watt |
| Zuwendungsempfänger | Mietende in Wohngebäuden |
| Fördergegenstand | Anschaffung und Installation Balkonkraftwerk |
| Nicht zuwendungsfähig | Zubehörteile, Umbausätze, Eigenleistungen, Hilfeleistungen Dritter und Eigenbau |
| Antragstellung über | LFI M-V |
Hinweis: Die Fördermittel für Eigentümer sind vollständig ausgeschöpft. Für Mieter dafür steht das Förderkontingent weiterhin in ausreichendem Umfang zur Verfügung.
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Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
Um einen Zuschuss zu beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Reichen Sie Ihren Antrag erst nach dem Kauf und der Installation der PV-Anlage an.
- Es werden nur PV-Anlagen berücksichtigt, die nach dem 07.11.2022 gekauft wurden.
- Die Anschlussleistung der Anlage muss zwischen 200 und 800 Watt liegen.
- Die Anlage muss vor der Antragstellung im Marktstammdatenregister registriert sein.
- Falls erforderlich, müssen die Zustimmung des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorliegen.
- Für die eingespeisten Strommengen der geförderten Anlage darf keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen werden und es darf keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der geförderten Anlage vorliegen.
- Im Antragsformular Nr. 2.1 sollte nur die Seriennummer des Wechselrichters eingetragen werden.
- Die angeforderte Kopie des Personalausweises dient nur zur Bestätigung der Identität und der Adresse des Antragstellers.
- Entscheidend für die Bewilligung ist der vollständige Antragseingang.
- Per E-Mail übermittelte Bewerbungen sind nicht gültig.
Stand 17.07.2025: Nach der geltenden Richtlinienänderung beträgt die förderfähige Anschlussleistung 200 bis 800 Watt und die Förderung läuft bis zum 31.12.2027. Die Meldepflicht gegenüber dem Netzbetreiber entfällt.
Was wird gefördert?
Die Förderung wird als direkter Zuschuss gewährt. Es ist ein nicht rückzahlbarer Betrag zur Projektfinanzierung. Der Zuschuss beträgt maximal 500 € pro Anlage und Wohneinheit, jedoch nicht mehr als die förderfähigen Ausgaben, wenn diese weniger als 500 € betragen. Zu den förderfähigen Ausgaben gehören Anschaffung und Installation. Nicht förderfähig sind Zubehör, Umbausätze, Eigenleistungen, Hilfeleistungen Dritter und Eigenbau.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag mit Kopien der erforderlichen Dokumente nach der Installation und Inbetriebnahme des Systems ein. Die erforderlichen Formulare laden Sie auf der Seite des LFI M-V herunter. Vollständige Anträge von Mietern werden für die Genehmigung vorgesehen. Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge, sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Programmseite der LFI M-V.
Kommunale Förderprogramme in Mecklenburg-Vorpommern
Neben dem Landesprogramm besteht in Mecklenburg-Vorpommern aktuell ein regionales Förderangebot der Stadtwerke Schwerin. Prüfen Sie dennoch die Verfügbarkeit direkt bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, da eventuell lokale Förderungen bestehen und sich die Angebote kurzfristig ändern können.
Schwerin – Förderung der Stadtwerke
Die Stadtwerke Schwerin fördern neue Photovoltaikanlagen bis 20 kWp für ihre Stromkunden mit 500 €, solange das Kontingent reicht. Bei gleichzeitig installiertem Speicher erhöht sich der Zuschuss um 100 €. Balkonkraftwerke und gebrauchte Anlagen werden nicht gefördert. Es handelt sich dabei um ein regionales Versorgerangebot mit begrenztem Kontingent und Kundenbindung, nicht um einen städtischen Zuschuss für alle Einwohner.
| Variable | Wert |
|---|---|
| Förderbetrag | 500 € für neue PV-Anlage bis 20 kWp, plus 100 € bei gleichzeitig installiertem Speicher |
| Fördergegenstand | neue PV-Anlagen, keine Balkonkraftwerke, keine gebrauchten Anlagen |
| Zuwendungsempfänger | Eigentümer der Immobilie, auf der die Anlage installiert wird, die zugleich Käufer der Anlage sind, mit Wohn- oder Firmensitz im Netzgebiet Schwerin; Stromkunde der Stadtwerke Schwerin bei Auszahlung und mindestens ein Jahr danach |
| Antragstellung | vollständiger unterschriebener Antrag mit Installateur-Gesamtrechnung spätestens einen Monat nach Installation |
| Laufzeit und Kontingent | 01.01.–31.12.2026, maximal zehn Anlagen; bei Ausschöpfung endet die Förderung vorzeitig |
Pro Kunde wird eine Anlage gefördert. Verbundene Unternehmen der Stadtwerke Schwerin sind von der Förderung ausgeschlossen. Ob noch Förderplätze frei sind, wird nicht öffentlich ausgewiesen. Die genauen Bedingungen finden Sie in den Förderbedingungen der Stadtwerke Schwerin.
Bundesweite Förderungen für Photovoltaik
Unabhängig vom Wohnort stehen Ihnen für Ihr Solarprojekt in Schleswig-Holstein bundesweite PV-Förderungen zur Verfügung. Die KfW-Bank bietet zinsgünstige Darlehen an und durch die Einspeisevergütung erhalten Sie eine festgeschriebene Vergütung für den ins Stromnetz gelieferten Ertrag. Obendrein entfällt für PV-Anlagen, Speicher und Stecker-Solar-Geräte unter den gesetzlichen Gebäude- und Leistungsvoraussetzungen die Mehrwertsteuer.
KfW-Förderprogramm 270
Mit dem Darlehen „Erneuerbare Energien“ (KfW-Kredit 270) greift die KfW-Bank Unternehmen und Privatpersonen finanziell unter die Arme. Der Förderkredit umfasst die Realisierung von PV-Systemen und Stromspeichern mit einer Summe von bis zu 150 Millionen Euro je Vorhaben. Der Zinssatz ist variabel und hängt unter anderem von Bonität und Sicherheiten ab. Stellen Sie den Antrag über Ihre Hausbank vor Beginn des Vorhabens. Als Privatperson müssen Sie einen Teil des selbst erzeugten Stroms einspeisen oder verkaufen.
Einspeisevergütung
Für Solarstrom, den Sie ins Stromnetz einspeisen, zahlt Ihr Netzbetreiber eine feste Einspeisevergütung. Diese Einnahmequelle ist für das Jahr der Inbetriebnahme und 20 weitere Jahre zugesichert und bietet damit eine hohe Planungssicherheit. Um sinkende Systemkosten und technologischen Fortschritt abzubilden, wurden die festgesetzten Tarife bislang zweimal im Jahr (zum 1. Februar und 1. August) um jeweils 1% abgesenkt.
Die folgenden Sätze gelten anteilig nach Leistungsanteil für Gebäude- und Lärmschutzwandanlagen mit Inbetriebnahme vom 01.08. bis zum 31.12.2026:
| Leistung PV-Anlage | Feste Vergütung (Teileinspeisung) | Anzulegender Wert für Direktvermarktung (Teileinspeisung) |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 8,10 ct/kWh |
| bis 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 7,06 ct/kWh |
| bis 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 5,84 ct/kWh |
| bis 400 kWp | – | 5,84 ct/kWh |
| bis 1.000 kWp | – | 5,84 ct/kWh |
Die Direktvermarktungsspalte nennt den anzulegenden Wert zur Berechnung der Marktprämie, keinen garantierten Verkaufspreis. Die Auszahlung der festen Einspeisevergütung übernimmt Ihr zuständiger Netzbetreiber im monatlichen Rhythmus. Voraussetzung für den Geldfluss ist die Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Bei negativen Börsenstrompreisen kann die Vergütung zeitweise entfallen. Anlagen unter 100 kW sind bis zum Ende des Jahres ausgenommen, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird; für Anlagen unter 2 kW gilt zusätzlich eine Ausnahme bis zum Ende des Jahres einer entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur.
Nullsteuersatz
Eine massive Erleichterung bei den Anschaffungskosten bringt der seit dem 1. Januar 2023 geltende Nullsteuersatz für Photovoltaik und Speichersysteme. Die Mehrwertsteuer mit 0% gilt für Solarmodule, wesentliche Komponenten, PV-Stromspeicher und die Montageleistungen, wenn die Anlage auf, in oder in der Nähe von Wohnungen sowie öffentlichen oder gemeinwohlbezogenen Gebäuden installiert wird. Bis 30 kWp laut MaStR gelten diese Gebäudevoraussetzungen als erfüllt. Wartungsleistungen sind nicht pauschal steuerfrei.
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