Liebhaberei: Vereinfachungsregelung bei PV-Anlagen

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 02/01/2024

Wer mit einer Photovoltaik Strom ins öffentliche Netz einspeist, verfolgte damit Laut Finanzamt eine „Gewinnerzielungsabsicht“ und war deshalb bisher einkommensteuerpflichtig. Die Einstufung der PV-Anlage als Liebhaberei bedeutet, dass diese Steuerpflicht entfällt. In dieser Vereinfachungsregelung stufte das Finanzamt Photovoltaik-Anlagen als Liebhaberei ein, wenn diese nur eine Leistung bis 10 kWp haben. Seit Januar 2023 ist diese Regelung jedoch irrelevant und wir verraten Ihnen warum.

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Was ist bei PV-Anlagen steuerlich zu beachten?

Als Besitzer einer Photovoltaik-Anlage speisen Sie Ihren überschüssigen Strom ins öffentliche Netz und erhalten dafür eine Einspeisevergütung von Ihrem Netzbetreiber. Steuerlich gesehen erzielen also Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, auf die sie Einkommenssteuer zahlen müssen.

Diese Zahlung konnten Sie allerdings bis Januar 2023 umgehen, indem Sie einen Antrag auf Liebhaberei bzw. die Vereinfachungsregelung stellten. In diesem weisen Sie nach, dass Sie mit Ihrer Photovoltaik keine Gewinne erwirtschaften wollen.

Beachten Sie: Mit den neuen Steuererleichterungen für Photovoltaik vom Januar 2023 fällt auch die Einkommenssteuer auf die Solarenerträge und die Einspeisevergütung weg. Die Liebhabereiregelung wird deshalb irrelevant! Die Erleichterungen gelten für alle PV-Analgen bis 30-kWp bei Einfamilienhäusern und bis zu 15-kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.

Welche Voraussetzungen mussten für die Photovoltaik-Liebhaberei erfüllt sein?

Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung bei Photovoltaik mussten einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Gesamtleistung der Anlage durfte nicht größer als 10 kWp sein.
  • Die PV-Anlage musste auf dem eigenen Hausdach bzw. Grundstück installiert sein.
  • Sie selbst mussten in dem Haus oder auf dem Grundstück wohnen (gelegentliche Mieteinnahmen liegen unter 520 € im Jahr).
  • Der Strom wurde selbst verbraucht.
  • Sie durften mehrere Anlagen, zum Beispiel auf einem nicht vermieteten Ferienhaus, haben, solange die Gesamtleistung 10 kWp nicht überstieg.
  • Die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen -> Der Antrag musste bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, gestellt werden.
  • Die Anlage wurde vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen -> Der Antrag musste bis zum 31.12.2022 gestellt werden.

Welche Auswirkung hatte die Einstufung als Liebhaberei?

Wurde Ihre PV-Anlage als Liebhaberei eingestuft, mussten Sie keine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) der Einkommensteuererklärung beifügen. Die Einnahmen durch die Einspeisevergütung wurden so nun nicht mehr mit der Einkommenssteuer belastet. Das Gleiche galt für den eigengenutzten Strom.

Die Liebhaberei bei Photovoltaik konnte sich jedoch auch nachteilig auswirken!

Die Anschaffungs- und Installationsausgaben Ihrer PV-Anlage konnten Sie über 20 Jahre im Rahmen einer Abschreibung steuerlich als Kosten ansetzen. Als absetzbare Kosten zählen ebenfalls angefallene Kreditzinsen, Betriebskosten und Versicherungsbeiträge. 

Nahmen Sie die Vereinfachungsregelung in Anspruch, dann betrachtete das Finanzamt Ihre PV-Anlage steuerlich neutral. Das heißt, ein Abzug von Kosten war dann ebenfalls nicht mehr möglich und konnte sogar rückwirkend in älteren Steuerbescheiden korrigiert werden!

Liebhaberei bedeutete keine Einkommenssteuer, aber auch keine steuerlichen Vorteile durch die Absetzung der Kosten. 

Haben Sie einen Antrag auf fehlende Gewinnerzielung für eine bereits bestehende Anlage (seit 2004 in Betrieb genommen) gestellt, sollten Sie prüfen lassen, ob die Liebhabereiregelung zu einer Steuernachzahlung führt. 

Ausschlaggebend für eine Steuernachzahlung war, ob Sie in Ihrer Steuererklärung bereits Verluste für Ihre Angabe geltend gemacht haben. Denn der Antrag galt auch rückwirkend für Steuerjahre, die noch offen waren und wo der Steuerbescheid noch geändert werden konnte. Dies konnte zum Beispiel der Fall sein, wenn noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ein Einspruch anhängig waren.

Wie und wo konnte man den Antrag für die Vereinfachungsregelung stellen?

Einen Antrag auf Liebhaberei für Ihre PV-Anlage konnten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Dafür beantragte man die „Anwendung der Vereinfachungsregelung“, weil Sie „Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen“ haben.

Der Antrag wurde schriftlich und formfrei gestellt. Eine Mustervorlage konnten Sie bei der Finanzverwaltung herunterladen. Aus Vereinfachungsgründen wurde der Antrag ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen bewilligt. Er wirkte auch für die Folgejahre.

Vereinfachungsregelung bei Photovoltaik: Praxisbeispiele 

Ein Antrag war möglich für:

  • Eine PV-Anlage mit einer Leistung von 10 kW/kWp. Der Strom wird ins öffentliche Netz gespeist und teilweise vom Besitzer der Anlage selbst privat genutzt. Ob es ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus mit einer vermieteten Wohnung oder ein Mehrfamilienhaus mit einer eigens genutzten Wohnung ist, ist dabei egal.
  • Zwei Photovoltaik-Anlagen mit je einer Leistung von 4 kW/kWp auf dem eigens bewohnten Haus und auf einem nicht vermieteten Ferienhaus.
  • Eine Anlage mit 8 kW/kWp auf dem eigens genutzten Haus. Das Haus hat ein Arbeitszimmer, welches für nichtselbstständige Tätigkeiten genutzt wird oder ein Zimmer, das an Touristen für 520 € im Jahr vermietet wird.

Ein Antrag war nicht möglich für:

  • Zwei Photovoltaikanlagen mit je einer Leistung von 5,5 kW/kWp auf einem eigens genutzten Haus und einem nicht vermieteten Ferienhaus. Ein separater Antrag für eine der beiden Anlagen ist ebenfalls nicht möglich.
  • Eine Anlage mit 9 kW/kWp Leistung auf dem eigens bewohnten Hausdach mit einem Arbeitszimmer, das für selbstständige Tätigkeiten genutzt wird, ohne dass es einen separaten Stromanschluss hat.
  • Eine Anlage mit 6 kW/kWp Leistung auf dem eigenen Hausdach, in welchem ein Zimmer an Touristen für 530 € jährlich vermietet wird.

Was galt für die Umsatzsteuer bei Liebhaberei?

Die Liebhabereiregelung wirkte sich nicht auf die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Photovoltaik-Anlage aus. Hier konnten Sie weiterhin wählen, ob Sie zur Regelung als Kleinunternehmer optieren oder auf die Umsatzsteuerpflicht setzen wollen.

Fazit

Bei Anmeldung der Photovoltaik als Liebhaberei entfiel die Einkommensteuer. Die Voraussetzungen dafür waren: Ihre PV-Anlage darf nicht mehr als 10 kWp leisten, Sie müssen selbst in dem Haus wohnen, die PV-Anlage wurde nach 2003 in Betrieb genommen. Sie durften bei dieser Vereinfachungsregelung dann allerdings auch keine Kosten steuerlich geltend machen. 

Der Antrag selbst konnte formlos beim Finanzamt eingereicht werden. Die Anmeldung Ihrer PV-Anlage als Liebhaberei galt auch rückwirkend auf die letzten eventuell noch offenen Steuerjahre. Eine Auswirkung auf die Umsatzsteuer hat die Anmeldung der Liebhaberei nicht.

Mit den steuerlichen Erleichterungen vom Januar 2023 wurde die Liebhabereiregelung jedoch irrelevant. Private PV-Anlage auf dem Einfamilienhaus bis zu einer Größe von 30 kWp sind automatisch von der Einkommenssteuer befreit.

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