Solarpflicht: Wo sie 2026 gilt und ab wann bundesweit

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 07/08/2026

Solarpflicht: Das Wichtigste zuerst

Solarpflicht:
Das Wichtigste zuerst

  • Ob Sie eine Photovoltaikanlage installieren müssen, entscheidet 2026 weiterhin das Bundesland, in dem Ihr Gebäude steht.
  • Erstmals gilt zusätzlich eine bundesweite Solarpflicht: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und verpflichtet Eigentümer bestimmter Gebäude ab dem Jahr 2027 gestaffelt zur Installation von PV-Anlagen (Stand August 2026).
  • Neue Wohnhäuser sind von der Bundespflicht ab dem Jahr 2030 betroffen. Für bestehende private Wohngebäude schreibt der Bund keine Solaranlage vor.
  • Ausgelöst wird die Pflicht fast überall durch einen Neubau oder eine grundlegende Dachsanierung, nicht durch den bloßen Besitz eines Hauses.
  • In vielen Regelungen erfüllt auch eine Solarthermieanlage die Pflicht, nicht nur Photovoltaik.
  • Wer aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen keine Anlage betreiben kann, wird auf Antrag befreit.

Was bedeutet die Solarpflicht?

Solarpflicht bedeutet, dass Sie auf einem neuen oder dachsanierten Gebäude in der Regel eine Solaranlage installieren müssen. Diese Pflicht lässt sich je nach Regelung mit einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung oder mit einer Solarthermieanlage zur Wärmegewinnung erfüllen

Seit dem 29. Juli 2026 gilt die Solarpflicht auf zwei Ebenen gleichzeitig, was für eine gewisse Verwirrung sorgt. Die Bundesländer regeln die Solarpflicht seit 2022 selbst, und zwar je nach Land in der Bauordnung, im Klimaschutz- oder Energiegesetz bzw. in einem eigenen Solargesetz - jeweils mit eigenen Fristen und Schwellenwerten. Dazu kommt nun das Gebäudemodernisierungsgesetz des Bundes. Es setzt einen bundesweiten Mindeststandard und hebt strengere Landesregeln nicht auf: Wo ein Bundesland früher oder umfassender verpflichtet, bleibt es dabei.

Für Sie heißt das: Prüfen Sie zuerst Ihr Landesrecht, denn dort greift die Pflicht in den meisten Fällen früher. Die Bundesregelung ist der Auffangboden für Länder ohne eigene Vorgaben.

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In welchen Bundesländern gilt 2026 eine Solarpflicht?

In sieben Bundesländern gilt 2026 eine Solarpflicht für private Wohngebäude: in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Bayern sieht für Wohngebäude nur eine Soll-Vorschrift vor, Rheinland-Pfalz und das Saarland verlangen lediglich eine bauliche Vorbereitung. In Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es hingegen bislang keine Solarpflicht für private Hauseigentümer.

BundeslandNeubau (Wohngebäude)Dachsanierung (Wohngebäude)
Baden-Württembergseit Mai 2022seit Januar 2023
BayernSoll-Vorschrift, seit Januar 2025Soll-Vorschrift, seit Januar 2025
Berlinseit Januar 2023seit Januar 2023
Brandenburgkeine Pflicht für Wohngebäudekeine Pflicht
Bremenseit Juli 2025seit Juli 2024
Hamburgseit Januar 2023seit Januar 2024
Hessenkeine Pflicht für private Wohngebäudekeine Pflicht
Mecklenburg-Vorpommernkeine Pflichtkeine Pflicht
Niedersachsenseit Januar 2025seit Januar 2025
Nordrhein-Westfalenseit Januar 2025seit Januar 2026
Rheinland-Pfalzkeine Pflicht, aber PV-bereitkeine Pflicht
Saarlandkeine Pflicht, aber PV-bereit seit September 2025keine Pflicht, aber PV-bereit
Sachsenkeine Pflichtkeine Pflicht
Sachsen-Anhaltkeine Pflichtkeine Pflicht
Schleswig-Holsteinseit März 2026keine Pflicht
Thüringenkeine Pflichtkeine Pflicht

Auch in den Ländern ohne Pflicht für Wohnhäuser gelten Vorgaben für Gewerbe, öffentliche Gebäude oder große Parkplätze. Die folgenden Abschnitte nennen die Regeln je Bundesland im Detail.

Solarpflicht in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat als erstes Bundesland eine gesetzliche Solarpflicht eingeführt und weitet sie seit 2022 schrittweise aus:

  • Seit dem 1. Januar 2022 müssen neue Nichtwohngebäude und offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen eine Solaranlage erhalten.
  • Seit dem 1. Mai 2022 gilt die Pflicht für alle Neubauten.
  • Seit dem 1. Januar 2023 greift sie zusätzlich bei der Dachsanierung von Bestandsgebäuden.

Für die Anlage selbst gibt das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) eine klare Untergrenze vor: Mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche müssen mit Photovoltaik belegt werden. Eine Solarthermieanlage kann in bestimmten Fällen als Alternative anerkannt werden. Ausnahmen bestehen, wenn der Einbau technisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Solarpflicht in Bayern

Bayern verpflichtet private Hauseigentümer nicht verbindlich, sondern führt für Wohngebäude nur eine Soll-Vorschrift zur Solarinstallation vor. Eine harte Pflicht besteht ausschließlich außerhalb des Wohnbereichs:

  • Seit dem 1. März 2023 müssen gewerbliche Neubauten mit PV-Anlagen ausgestattet werden.
  • Seit dem 1. Juli 2023 gilt diese Pflicht für alle Nichtwohngebäude.
  • Seit dem 1. Januar 2025 gilt für private Wohngebäude bei Neubau und Dachsanierung eine Soll-Vorschrift.

Weil eine Soll-Vorschrift keine harte Verpflichtung begründet, drohen bayerischen Hauseigentümern bei Wohngebäuden keine Sanktionen. Die verbindlichen Vorgaben für Gewerbe- und Nichtwohngebäude stehen in der Bayerischen Bauordnung (BayBO), Artikel 44a.

Solarpflicht in Berlin

Berlin verpflichtet seit Januar 2023 sowohl bei Neubauten als auch bei wesentlichen Dachsanierungen zur Photovoltaik. Die Vorgaben stehen im Berliner Solargesetz (SolG Bln):

  • Seit dem 1. Januar 2023 müssen Neubauten eine PV-Anlage erhalten.
  • Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Pflicht auch für wesentliche Dachsanierungen von Bestandsgebäuden.
  • Beim Neubau muss die Anlage mindestens 30% der Bruttodachfläche belegen, bei wesentlichen Dachumbauten im Bestand 30% der Nettodachfläche.
  • Betroffen sind nichtöffentliche Gebäude mit mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Eine Solarthermieanlage erfüllt die Pflicht ebenfalls.

Diese Regelungen gelten 2026 unverändert. Ausgenommen sind unter anderem denkmalgeschützte Gebäude sowie Fälle, in denen die Installation wirtschaftlich unzumutbar oder technisch unmöglich ist.

Solarpflicht in Brandenburg

Brandenburg verpflichtet private Hauseigentümer nicht zur Installation einer Solaranlage. Vorgaben bestehen nur für öffentliche und gewerbliche Neubauten. Wer hier privat baut oder saniert, entscheidet allein nach Wirtschaftlichkeit über eine Photovoltaikanlage.

Solarpflicht in Bremen

Bremen verpflichtet gestaffelt nach Gebäudetyp, inzwischen auch private Wohngebäude. Grundlage ist das Bremische Solargesetz (BremSolG):

  • Seit dem 1. Juli 2024 müssen Bestandsgebäude bei einer grundlegenden Dachsanierung eine PV-Anlage erhalten, das heißt, wenn mindestens 80% der obersten Dachschicht erneuert werden.
  • Seit dem 1. Juli 2025 gilt die Solarpflicht für alle Neubauten ab 50 Quadratmetern Dach- bzw. nutzbarer Solarfläche, also auch für Wohngebäude.

Ausnahmen greifen, wenn der Einbau technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Solarpflicht in Hamburg

In Hamburg gilt die Solarpflicht seit Januar 2023 für Neubauten und seit Januar 2024 auch für Dachsanierungen. Die Vorgaben stehen im Hamburger Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG):

  • Seit dem 1. Januar 2023 müssen Neubauten eine PV-Anlage erhalten.
  • Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht bei Dachsanierungen, sofern mindestens 50 Quadratmeter Dachfläche erneuert werden.
  • Seit dem 1. Januar 2024 müssen neue Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen überdacht und mit Photovoltaik ausgestattet werden.
  • Ab dem 1. Januar 2027 kommt eine Pflicht zum Solargründach für Flachdächer bis zehn Grad Neigung hinzu: mindestens 70% der Dachfläche sind zu begrünen und mindestens 30% mit Photovoltaik zu belegen, wobei sich beides auf derselben Fläche überlagern darf.

Denkmalgeschützte Gebäude können befreit werden, ebenso Fälle technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Solarpflicht in Hessen

Hessen sieht die Solarpflicht für zwei Fälle vor: neue Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen und landeseigene Gebäude. Grundlage ist eine Änderung des Hessischen Energiegesetzes, die der Landtag im November 2022 beschlossen hat.

Wer in Hessen ein Wohnhaus baut oder saniert, muss also keine Solaranlage installieren. Wirtschaftlich lohnt sie sich trotzdem häufig, und das Land unterstützt den Ausbau über eigene Programme. Einen Überblick gibt unser Ratgeber zur Photovoltaik-Förderung in Hessen.

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Solarpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es bislang keine gesetzliche Solarpflicht für private Wohngebäude (Stand August 2026). Eine Einführung im Rahmen eines Klimaschutzgesetzes wird seit Längerem diskutiert. Konkrete Fristen oder Schwellenwerte sind nicht veröffentlicht. Wer hier neu baut, sollte den Zeitplan im Blick behalten: Kommt kein Landesgesetz, gilt ab 2030 die Bundespflicht für neue Wohngebäude.

Solarpflicht in Niedersachsen

In Niedersachsen gilt die Solarpflicht seit Januar 2025 sowohl bei Neubauten als auch bei Dachsanierungen. Die Regelungen stehen in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in § 32a:

  • Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Neubauten eine PV-Anlage erhalten.
  • Seit dem 1. Januar 2025 greift die Pflicht auch dann, wenn die Dachhaut umfassend erneuert oder das Dach umfassend geändert wird.
  • Die Anlage muss mindestens 50% der Dachfläche belegen.
  • Betroffen sind private Wohngebäude sowie gewerbliche und öffentliche Gebäude.

Ausnahmen bestehen, wenn der Einbau technisch nicht machbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen führt die Solarpflicht seit 2024 schrittweise ein. Seit 2026 sind auch Bestandsgebäude betroffen. Die Regelungen stehen in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), insbesondere in § 42a:

  • Seit dem 1. Januar 2024 müssen Neubauten von Nichtwohngebäuden eine PV-Anlage erhalten.
  • Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht für Neubauten von Wohngebäuden.
  • Seit dem 1. Januar 2026 greift sie bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut von Bestandsgebäuden, und zwar sowohl bei Wohn- als auch Nichtwohngebäuden.

Wie groß die Anlage ausfallen muss, hängt vom Gebäudetyp ab und steht in der Solaranlagenverordnung (Solaranlagen-VO NRW). Ausgenommen sind Gebäude, bei denen der Einbau technisch nicht machbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Solarpflicht in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz sieht bei privaten Wohngebäuden keine Solaranlage vor, wohl aber eine bauliche Vorbereitung. Verpflichtend ist Photovoltaik nur außerhalb des Wohnbereichs. Die Regelungen stehen im Landessolargesetz Rheinland-Pfalz (LSolarG):

  • Seit dem 1. Januar 2023 müssen neue Gewerbegebäude und zugehörige Parkplätze ab 50 Stellplätzen eine PV-Anlage erhalten.
  • Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht für öffentliche Gebäude und Parkplätze ab 50 Stellplätzen.
  • Private Wohngebäude müssen lediglich PV-bereit sein.

„PV-bereit“ bedeutet, dass ein Neubau baulich so vorbereitet sein muss, dass sich eine Photovoltaikanlage später ohne größeren Aufwand nachrüsten lässt. Dazu zählen eine ausreichende Dachstatik und vorbereitete Leitungswege. Wer in Rheinland-Pfalz neu baut, muss die Anlage also nicht installieren, sich den Weg dorthin aber offenhalten.

Solarpflicht im Saarland

Das Saarland schreibt seit dem 2. September 2025 bei privaten Neubauten und Dachsanierungen ebenfalls nur eine Vorbereitung vor: Die Gebäude sind so zu errichten, dass sich eine Photovoltaikanlage später installieren lässt.

Verbindlich wird es bei gewerblichen und öffentlichen Bauten. Bei Neubau oder wesentlicher Dachsanierung ab 100 Quadratmetern Dachfläche muss dort eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage installiert werden, die mindestens 60% der geeigneten Dachfläche belegt. Alternativ lässt sich die Pflicht durch überdachte Stellplätze mit Solarmodulen erfüllen. Zusätzlich sollen kommunale Solarsatzungen eine PV-Pflicht für Wohngebäude auf lokaler Ebene ermöglichen. Details stehen im Saarländer Solarpaket.

Solarpflicht in Sachsen

In Sachsen gilt für private Gebäude und Wohnbauten keine Solaranlage (Stand August 2026). Ein Gesetzgebungsverfahren dazu ist nicht bekannt.

Damit entscheidet in Sachsen allein die Wirtschaftlichkeit über eine PV-Anlage. Betroffen sind Sie hier erst über das Bundesrecht: Bauen Sie ab 2030 ein Wohnhaus neu, greift die Pflicht aus § 106 GModG auch in Sachsen. Für Ihr bestehendes Haus ändert sich dagegen selbst bei einer Dachsanierung nichts.

Solarpflicht in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat bislang keine Solarpflicht für private Gebäude oder Wohnbauten eingeführt (Stand August 2026). Wer hier baut oder das Dach erneuert, unterliegt bis auf Weiteres keiner Installationspflicht. Auch hier greift die bundesweite Pflicht erst 2030 und nur für neue Wohngebäude.

Solarpflicht in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt die Solarpflicht für neue Wohngebäude seit dem 29. März 2026 . Das Änderungsgesetz zum Energiewende- und Klimaschutzgesetz trat bereits am 29. März 2025 in Kraft, ließ Bauherren aber ein Übergangsjahr: Wer den Bauantrag oder die Bauanzeige innerhalb dieses Jahres eingereicht oder in dieser Zeit mit dem Bau begonnen hat, bleibt befreit. Seit Ablauf der Frist gilt die Pflicht für alle neuen Wohngebäude.

Die geeignete Dachfläche ist dabei grundsätzlich vollständig zu nutzen. Die Pflicht lässt sich auch mit einer Solarthermieanlage oder einer Kombination aus beidem erfüllen. Für Nichtwohngebäude gilt die Solarpflicht bereits seit Januar 2023, ebenso für neue Parkplätze mit mehr als 100 Stellplätzen.

Bei einer Dachsanierung von Wohngebäuden besteht in Schleswig-Holstein weiterhin keine Solarpflicht. Sie betrifft ausschließlich Nichtwohngebäude.

Solarpflicht in Thüringen

Thüringen sieht für private Gebäude und Wohnbauten keine Solaranlage vor (Stand August 2026). Für Hauseigentümer bleibt die PV-Anlage damit vorerst eine reine Kostenfrage; verpflichtend wird sie erst 2030 für neue Wohngebäude über das Bundesrecht.

Was ändert sich mit der bundesweiten Solarpflicht ab 2027?

Ab 2027 gilt die Solarpflicht nicht mehr nur nach Landesrecht: Sie greift dann bundesweit und ist gestaffelt nach Gebäudetyp und -größe. Grundlage ist § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist.

Bundesweite Solarpflicht nach 106 GModG Zeitstrahl fünf Stufen 2027 bis 2031 jeweils betroffenen Gebäudetyp
AbBetroffene GebäudeSchwelle
2027neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Gewerbe- und ZweckbautenNichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche
2028bestehende öffentliche Nichtwohngebäude; bestehende Nichtwohngebäude bei umfangreicher ÄnderungNutzfläche über 2.000 beziehungsweise über 500 m²
2029bestehende öffentliche NichtwohngebäudeNutzfläche über 750 m²
2030alle neuen Wohngebäude sowie neue überdachte Stellplätze direkt am Gebäudekeine Nutzflächenschwelle
2031bestehende öffentliche NichtwohngebäudeNutzfläche über 250 m²

Für private Hauseigentümer sind zwei Punkte entscheidend. Erstens greift das Bundesgesetz für sie erst ab 2030, und zwar nur bei Neubauten. Zweitens sieht das Gesetz für bestehende private Wohngebäude ausdrücklich keine Solarpflicht vor. Wer sein Haus behält und nicht grundlegend saniert, muss wegen des Bundesgesetzes nichts unternehmen.

Erfüllen lässt sich die Pflicht wahlweise mit Photovoltaik oder mit Solarthermie. Ausnahmen greifen, wenn die Anlage technisch unmöglich oder funktional nicht realisierbar ist, wirtschaftlich unzumutbar wäre oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Denkmalschutz ist einer dieser Fälle. Ausgenommen sind außerdem Gebäude, die der Verteidigung des Bundes oder verbündeter Streitkräfte dienen.

Das Bundesgesetz ist ein Mindeststandard und setzt strengeres Landesrecht nicht außer Kraft. In Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bleibt es deshalb bei den früheren Landesfristen. Spürbar wird die Bundesregelung vor allem dort, wo bisher gar keine Pflicht galt, etwa in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Brandenburg.

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Wann löst eine Dachsanierung die PV-Pflicht aus?

Wann löst eine Dachsanierung die
PV-Pflicht aus?

Eine Dachsanierung löst die PV-Pflicht in den sechs Bundesländern aus, die eine Sanierungspflicht kennen, sobald Sie dort einen wesentlichen Teil der Dachfläche erneuern. Die Schwelle legt jedes dieser Länder selbst fest. Eine Reparatur einzelner Ziegel oder eine Ausbesserung nach Sturmschaden reicht dafür nirgends aus.

Die Auslöseschwellen unterscheiden sich deutlich:

  • Niedersachsen: Die Dachhaut wird umfassend erneuert oder das Dach umfassend geändert.
  • Bremen: Mindestens 80% der obersten Dachschicht werden erneuert.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Dachhaut wird vollständig erneuert.
  • Hamburg: Mindestens 50 Quadratmeter Dachfläche werden erneuert.
  • Baden-Württemberg und Berlin: Eine grundlegende beziehungsweise wesentliche Dachsanierung liegt vor.

Wird die Schwelle überschritten, gilt für die Anlage dieselbe Vorgabe wie beim Neubau: In Baden-Württemberg sind mindestens 60% der geeigneten Dachfläche zu belegen, in Berlin mindestens 30% der Bruttodachfläche beim Neubau. Eine Solarthermieanlage wird in mehreren Ländern anerkannt.

Für Bestandsgebäude in Ländern ohne Sanierungspflicht ändert sich vorerst nichts, auch nicht durch das Bundesgesetz. Die Bundesstufe 2028 betrifft ausschließlich gewerbliche und öffentliche Bestandsbauten. Wer in Bayern, Hessen, Sachsen oder Thüringen sein Dach neu deckt, entscheidet weiterhin frei über eine PV-Anlage.

In der Praxis heißt das: Planen Sie die Anlage mit ein, bevor das Gerüst steht. Die Montage auf einem ohnehin freigelegten Dach ist deutlich günstiger als eine spätere Nachrüstung, und die Statik lässt sich im selben Zug prüfen.

Wann muss beim Neubau eine Photovoltaikanlage aufs Dach?

Beim Neubau eines Wohnhauses muss 2026 in sieben Bundesländern eine Photovoltaikanlage aufs Dach: in Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Ab dem Jahr 2030 kommt die bundesweite Pflicht für alle neuen Wohngebäude hinzu, sodass es dann bundesweit keine pflichtfreien Neubauten mehr gibt.

Maßgeblich ist in aller Regel das Datum des Bauantrags, nicht der Einzug. Schleswig-Holstein zeigt, wie stark das wirken kann: Wer dort den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach dem 29. März 2025 eingereicht oder in dieser Zeit mit dem Bau begonnen hat, bleibt von der Pflicht befreit.

Wie groß die Anlage ausfallen muss, regelt jedes Land eigenständig:

  • Baden-Württemberg: mindestens 60% der geeigneten Dachfläche.
  • Berlin: mindestens 30% der Bruttodachfläche, ab 50 Quadratmetern Nutzfläche.
  • Schleswig-Holstein: Die geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen.
  • Niedersachsen: mindestens 50% der Dachfläche.
  • Bremen: ab 50 Quadratmetern Dach- beziehungsweise nutzbarer Solarfläche.

Auch beim Neubau erfüllt eine Solarthermieanlage in vielen Regelungen die Pflicht. Wirtschaftlich ist das selten die bessere Wahl, da eine PV-Anlage den erzeugten Strom vielseitiger nutzbar macht, etwa für Wärmepumpe und Ladepunkt. Die Pflicht schreibt eine Mindestgröße vor, keine Obergrenze: Eine größere Anlage als vorgeschrieben ist überall zulässig und rechnet sich häufig besser.

Welche Ausnahmen gelten bei der Solarpflicht?

Von der Solarpflicht befreit werden Sie, wenn die Anlage technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Beide Ausnahmen kennt jedes Landesgesetz, und auch § 106 GModG sieht sie vor.

Als technische Gründe gelten zum Beispiel eine nicht tragfähige Dachstatik, eine ungeeignete Dachform oder eine dauerhafte Verschattung durch Nachbargebäude und Bäume. Wirtschaftlich unzumutbar ist die Anlage, wenn sie sich über ihre Lebensdauer nicht tragen würde, etwa bei sehr ungünstiger Ausrichtung oder einer nur noch kurzen Restnutzungsdauer des Gebäudes. Welche Kosten dabei angesetzt werden, ist geregelt: Die Bundesregierung rechnet für die Bewertung mit Anlagekosten von 1.390 bis 3.310 Euro pro Kilowatt Leistung. Wie sich das für Ihr Dach einordnet, zeigt unser Überblick zu den Photovoltaik-Kosten.

Hinzu kommt der Denkmalschutz: Steht Ihr Gebäude unter Schutz oder liegt es in einem Ensemble, prüft die zuständige Behörde im Einzelfall. Eine Befreiung ist dort häufig, aber nicht automatisch.

Entscheidend ist das Verfahren: Die Ausnahme gilt in keinem Bundesland automatisch. Wo sie zu beantragen ist und welche Nachweise verlangt werden, regelt jedes Bundesland eigenständig. Zuständig ist in der Regel die Bauaufsichts- oder Klimaschutzbehörde, und der Antrag wird meist zusammen mit dem Bauantrag gestellt. Wer die Anlage ohne genehmigte Befreiung weglässt, verstößt gegen die Pflicht.

Welche Strafen drohen, wenn die Solaranlage fehlt?

Fehlt die vorgeschriebene Solaranlage, drohen Strafen in Form von Buß- bzw. Zwangsgeldern. Wie hoch sie ausfallen, regelt jedes Bundesland in seinem eigenen Gesetz. Einen einheitlichen bundesweiten Rahmen gibt es nicht.

Zum Beispiel sieht Berlin im Solargesetz ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor. Andere Länder arbeiten mit Zwangsgeldern, die die Behörde erneut festsetzen kann, solange die Anlage fehlt. Welcher Betrag für Ihr Gebäude gilt, steht im Gesetz Ihres Bundeslandes, das im jeweiligen Abschnitt oben verlinkt ist.

In der Praxis relevanter als das Bußgeld ist oft die Verzögerung. Fehlt der Nachweis über die geplante Anlage, kann sich die Baugenehmigung hinziehen oder die Abnahme scheitern.

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