Das Wichtigste zuerst
- Sie müssen den Antrag vor den Arbeiten stellen und davor einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung abschließen.
- Der KfW-Zuschuss unterstützt den Heizungstausch allgemein mit bis zu 70% der förderfähigen Kosten, bis zu 80% nur in der niedrigsten Einkommensgruppe bei entsprechend kumulierten Boni.
- Die Förderung ist auf maximal 28.000 € der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit gedeckelt, sodass Sie bis zu 22.400 € erhalten können.
- Gefördert werden nur technisch förderfähige Wärmepumpen, die zur Raumheizung dienen und in der Liste förderfähiger Geräte stehen.
- Der KfW-Zuschuss ist mit anderen Förderprogrammen kombinierbar.
Was ist die KfW-Förderung?
Der KfW-Zuschuss Nr. 458 unterstützt den Austausch von alten Heizsystemen wie Öl- oder Gasheizungen gegen moderne und energieeffiziente Heizungen wie die Wärmepumpe. Er fördert damit nicht nur die Reduktion von CO₂-Emissionen, sondern auch die Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden.
Bis zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024 war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Heizungsförderung zuständig. Seitdem ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das bundesweite Förderprogramm zum Heizungstausch in Wohngebäuden verantwortlich. Mit dieser Änderung soll sich die Antragstellung durch das Bündeln von Förderprogrammen vereinfachen. Anträge für die Umrüstung auf eine Wärmepumpe müssen daher bei der KfW gestellt werden.
Die Förderung richtet sich an private Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften bestehender Wohngebäude. Die BEG-Richtlinie vom 17.08.2026 gilt rückwirkend seit dem 21.07.2026. Das aktuelle KfW-Merkblatt ist seit dem 24.09.2026 gültig. Für Förderanträge, die vor dem 21.07.2026 gestellt wurden, gelten weiterhin die alten Regeln.
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Wie hoch ist die KfW-Förderung für Wärmepumpen?
Die KfW-Förderung für Wärmepumpen beträgt allgemein bis zu 70% der förderfähigen Kosten und in der niedrigsten Einkommensgruppe mit entsprechend kumulierten Boni sogar bis zu 80%. Bei einem Einfamilienhaus werden Kosten bis zu 28.000 € berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt damit maximal 22.400 €. Die Obergrenze von 80% gilt nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem durchschnittlichen zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 €, mit Familienzuschlag bis 40.000 €. Dafür müssen Grundförderung und Boni zusammen mindestens 80% erreichen. Der Familienzuschlag erhöht die Einkommensgrenzen, wenn mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet ist.
Bei Mehrfamilienhäusern gelten folgende Werte:
- 28.000 € für die erste Wohneinheit,
- jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit und
- jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.
Die Fördersätze setzen sich folgendermaßen zusammen (für ihre Höhe ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich):
| Fördersatz | Bedeutung |
|---|---|
| Grundförderung (30%) | Sie umfasst nicht nur die Kosten für Materialien, sondern auch die fachgerechte Installation, Inbetriebnahme sowie die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung. |
| Klimageschwindigkeitsbonus (16%) | Ein zusätzlicher Bonus von 16% wird für den Austausch einer alten Heizung durch selbstnutzende Eigentümer gewährt. Dazu zählen funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizungen. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Danach darf die Wohnung grundsätzlich nicht mehr fossil oder mit Gas beheizt werden; ausgenommen sind entsprechend förderfähige Brennstoffzellen- und wasserstofffähige Heizungen. Ab 01.02.2027 sinkt der Bonus auf 12%, ab 01.08.2027 auf 8%, ab 01.02.2028 auf 4%; ab 01.08.2028 entfällt er. |
| Einkommensbonus (40% / 30% / 10%) | Selbstnutzende Eigentümer erhalten für ihre Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit bei einem durchschnittlichen zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 € zusätzlich 40%, über 30.000 bis 40.000 € zusätzlich 30%, über 40.000 bis 50.000 € zusätzlich 10%. Mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren, das dort mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet ist, erhöht sich jede Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €. Für Anträge im Jahr 2026 ist das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2023 und 2024 maßgeblich. |
Im Folgenden zeigen wir, wie hoch der KfW-Zuschuss konkret ausfällt. Als Beispiel nehmen wir eine Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde. Die genannten Kosten sind angenommene Beispielkosten, keine aktuellen Marktpreise:
| Kostenstelle | Kosten |
|---|---|
| Sole-Wasser-Wärmepumpe | 10.500€ |
| Installationskosten | 2.000€ |
| Erschließungskosten | 12.500€ |
| Demontage und Entsorgung für Altgeräte | 3.000€ |
| Gesamtkosten | 28.000€ |
| Fördersatz | 46% (Grundförderung (30%), Klimageschwindigkeitsbonus (16%)) für ein selbst genutztes Einfamilienhaus mit förderberechtigtem Heizungstausch und ohne Einkommensbonus |
| Zuschuss | 12.880 € (46% von 28.000 € anrechenbaren Kosten) |
| Eigenkapital | 15.120€ |
Die angenommenen Gesamtkosten von 28.000 € entsprechen genau der Kostenobergrenze.
Der Zuschuss beträgt daher 28.000 € x 0,46 = 12.880 €, der Eigenanteil 28.000 € - 12.880 € = 15.120 €. Kosten oberhalb von 28.000 € würden den Zuschuss nicht weiter erhöhen.
Ab dem 01.02.2027 sinkt die Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 €. Ab dem 1. Quartal 2027 ist zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus angekündigt: Die Grundförderung soll dann auf 15% sinken, weitere 15 Prozentpunkte soll es für Wärmepumpen mit Unionsursprung geben. Details und der genaue Start stehen noch nicht fest, daher gehört dieser Bonus nicht zu den heutigen Fördersätzen.
Welche Wärmepumpen werden gefördert?
Es werden Wärmepumpen gefördert, die der Raumheizung dienen und als förderfähige Geräte gelistet sind.
Dazu gehören:
- Luft-Wasser-Wärmepumpen
- Sole-Wasser-Wärmepumpen
- Wasser-Wasser-Wärmepumpen
- Luft-Luft-Wärmepumpen und Abluftwärmepumpen, soweit sie als förderfähige Heizungstechnik gelistet sind; beide Bauarten sind nicht gleichzusetzen, reine Ab- oder Fortluft-Luft-Luft-Geräte fallen unter die Lüftungstechnik
Hybridheizungen sind ebenfalls förderfähig, sofern mindestens 65% der Wärmeversorgung des Gebäudes durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Bei einer Gas-Hybridheizung ist nur der auf die Wärmepumpe entfallende Anteil förderfähig. Sind Wärmepumpe und nicht förderfähiger zweiter Wärmeerzeuger bereits vom Hersteller in einem Kompaktgerät vereint, werden pauschal 65% der Gesamtausgaben des Kompaktgeräts als förderfähig berücksichtigt. Das ist ein Kostenanteil und kein Zuschusssatz. Reine Warmwasser- oder Brauchwasser-Wärmepumpen ohne Raumheizung erhalten keinen eigenständigen Heizungszuschuss. Zusammen mit einer förderfähigen Heizung oder Lüftungsanlage können sie aber mitgefördert werden, sofern sie keine Raumluft aus beheizten oder gekühlten Gebäudebereichen nutzen.
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Welche Voraussetzungen muss die Wärmepumpe erfüllen?
Damit Ihre Wärmepumpe förderfähig ist, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Das Gebäude muss ein bestehendes Wohngebäude sein, dessen Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre alt ist. Die Heizungsverteilung muss optimiert werden, dazu gehört der hydraulische Abgleich bzw. das Einregulieren der Luftvolumenströme. Liegt für das betreffende Grundstück eine öffentlich bekannt gemachte kommunale Entscheidung zum Anschluss an ein Wärmenetz vor, ist nur der Netzanschluss förderfähig und keine neue Einzelheizung.
Unabhängige Prüfung und Zertifizierung
Die Wärmepumpe muss durch ein akkreditiertes Prüfinstitut unabhängig geprüft und zertifiziert sein. Diese Prüfung stellt sicher, dass die Wärmepumpe den technischen Anforderungen und Qualitätsstandards entspricht.
Energieeffizienz
Die Wärmepumpe muss hohe Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die je nach Wärmepumpenart und den klimatischen Bedingungen unterschiedlich sind.
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ (ƞs) muss bei Wärmepumpen, die Wasser zur Beheizung nutzen und unter durchschnittlichen Klimabedingungen betrieben werden, mindestens die folgenden Effizienzwerte bei 35 °C und 55 °C erreichen.
| Wärmequelle | ƞs bei 35 °C | ƞs bei 55 °C |
|---|---|---|
| Luft | 150% | 125% |
| Erdwärme | 180% | 140% |
| Wasser | 180% | 140% |
| sonstige Wärmequellen | 180% | 140% |
Wärmepumpen, die Luft zur Beheizung nutzen, müssen folgende Effizienzwerte erreichen:
| Wärmepumpe | Mindestanforderung |
|---|---|
| ≤ 12 kW (Wärmequelle Luft) | ƞs ≥ 181% und Effizienzklasse A++ oder A+++ |
| > 12 kW (alle Wärmequellen) | ƞs, h ≥ 150% |
Die "jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" (ƞs) misst, wie effizient eine Wärmepumpe über eine ganze Heizsaison arbeitet. Angegeben in Prozent, zeigt ein höherer ƞs-Wert an, dass die Wärmepumpe mehr Wärme pro eingesetzter Energie liefert. Dieser Wert berücksichtigt unterschiedliche Außentemperaturen und hilft bei der Bewertung der Leistung einer Wärmepumpe. Ausgewiesene Niedertemperatur-Wärmepumpen müssen nur den 35-°C-Wert erfüllen.
Netzdienlichkeit
Die förderfähigen Wärmepumpen müssen über eine digitale interoperable Schnittstelle verfügen, die eine netzorientierte Steuerung ermöglicht, und an ein intelligentes Messsystem (iMSys) anbindbar sein.
Für Anträge seit dem 21.07.2026 müssen Sie laut KfW-Infoblatt das iMSys einschließlich der erforderlichen Steuerung bestellen, sofern es noch nicht vorhanden ist, spätestens bis zur Inbetriebnahme oder Abnahme. Die Bestellung weisen Sie gegenüber dem Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten nach und bewahren den Nachweis auf. Besteht in Ihrem Fall keine Steuerungspflicht nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz, genügt das iMSys ohne zusätzliche Steuerung; eine bereits passende Ausstattung befreit von der Neubestellung. Ab dem 01.07.2027 kommen für neu eingebaute Wärmepumpen weitere Schnittstellenanforderungen hinzu.
Kältemittel
Die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen und umweltfreundlichen Kältemitteln wird empfohlen. Zu den anerkannten natürlichen Kältemittel gehören unter anderem R290 (Propan), R600a (Isobutan), R1270 (Propen), R717 (Ammoniak), R718 (Wasser) und R744 (Kohlendioxid).
Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.
Geräuschemissionen
Wärmepumpen, insbesondere Luft-Wasser-Wärmepumpen, müssen strenge Geräuschemissionsanforderungen erfüllen. So muss das Außengerät einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens 10 dB unter den gerätebezogenen Ökodesign-Grenzwerten nach EU-Verordnung 813/2013 liegen.
Qualitätssicherung
Für eine hohe Betriebssicherheit und Effizienz müssen Wärmepumpen so ausgelegt sein, dass sie eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 erreichen.
Bei Sole-/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmebohrungen müssen die Bohrfirmen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein. Die Bohrungen müssen durch eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.
Nachweise
Für die Förderung sind je nach Vorhaben Unterlagen im KfW-Portal einzureichen und technische Nachweise bereitzuhalten, darunter:
- Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs
- Fachunternehmererklärung
- Nachweis über die Jahresarbeitszahl
- Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen und förderfähige Investitionsmaßnahmen
- DVGW W 120-2 Zertifikat für Bohrungen (bei Sole/Wasser-Wärmepumpen),
- Versicherungsnachweis,
- Prüfberichte oder Zertifikate über die unabhängige Prüfung bzw. Zertifizierung
- Nachweise zur Netzdienlichkeit und weiteren produktspezifischen Kenndaten sowie die Bestellung des iMSys.
Wie beantrage ich die KfW-Förderung?
- Zunächst brauchen Sie eine Bestätigung zum Antrag von einem Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes.
- Vor Antragstellung müssen Sie einen Vertrag mit einem Fachunternehmen abschließen, das die Wärmepumpe liefert und installiert. Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung zur Förderzusage und den voraussichtlichen Umsetzungstermin enthalten. Ein unbedingter Vertrag oder ein Arbeitsbeginn vor Antrag gilt als schädlicher Vorhabenbeginn.
- Der Antrag auf den Zuschuss wird online über das Kundenportal „Meine KfW“ gestellt
- Nach Bewilligung des Antrags kann die Installation der Wärmepumpe beginnen. Der von Ihnen beauftragte Experte muss die ordnungsgemäße Durchführung mittels einer „Bestätigung nach Durchführung“ bestätigen.
- Nach Abschluss der Arbeiten müssen Sie die entsprechenden Nachweise bei der KfW einreichen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Zuschuss ausgezahlt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden. Das Vorhaben muss binnen 36 Monaten ab Zusage umgesetzt werden. Die Nachweise reichen Sie binnen sechs Monaten nach der letzten Rechnung ein, spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums.
Für den neuen gestaffelten Einkommensbonus können Sie die erforderlichen Nachweise laut KfW voraussichtlich erst ab Januar 2027 einreichen.
Welche anderen Maßnahmen werden durch die KfW gefördert?
Neben der Förderung von Wärmepumpen bietet die KfW auch den Ergänzungskredit Nr. 358 Plus für berechtigte selbstnutzende Haushalte mit einem durchschnittlichen zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 90.000 € mit zusätzlichem Zinsvorteil sowie Nr. 359 für weitere Berechtigte an. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage oder ein Bescheid, die höchstens zwölf Monate alt sind, sowie die Finanzierung über einen Finanzierungspartner. Der Kreditrahmen beträgt bis zu 120.000 € je Wohneinheit, mit Laufzeiten von bis zu 35 Jahren. Die jeweils aktuellen Konditionen entnehmen Sie der KfW-Produktseite für den Ergänzungskredit.
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