Abschreibung PV-Anlage: AfA, Nutzungsdauer und Methoden 2026

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 07/08/2026

PV-Abschreibung: Das Wichtigste zuerst

PV-Abschreibung:
Das Wichtigste zuerst

  • Private PV-Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Eine steuerliche Abschreibung ist für sie weder möglich noch nötig.
  • Anlagen über 30 kWp und gewerblich genutzte Photovoltaikanlagen können Sie weiterhin abschreiben.
  • Steuerlich gilt für PV-Anlagen eine Nutzungsdauer von 20 Jahren laut AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Technisch halten die Systeme 30 bis 40 Jahre.
  • Für steuerpflichtige Anlagen gibt es vier Wege: lineare AfA (5% pro Jahr), degressive AfA (15% seit Juli 2025), Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung (40% seit 2024).
  • Ein Batteriespeicher ist nur abschreibbar, wenn er zum Betriebsvermögen einer steuerpflichtigen PV-Anlage gehört - in der Regel bei Anlagen über 30 kWp oder gewerblicher Nutzung.

Kann man eine PV-Anlage abschreiben?

Private Photovoltaikanlagen bis 30 kWp können Sie seit 2022 nicht mehr abschreiben. Nur Anlagen über 30 kWp und gewerblich genutzte Anlagen bleiben abschreibbar.

Für private Photovoltaikanlagen bis 30 kWp gilt seit dem Steuerjahr 2022 die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Weil die Einnahmen aus dem Betrieb steuerfrei sind, entfällt auch die Möglichkeit, die Anschaffungskosten über die Abschreibung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend zu machen. Die Steuerbefreiung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt und gilt für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Nebengebäuden bis 30 kWp sowie für Mehrfamilien- und gemischt genutzte Gebäuden bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Pro Steuerpflichtigem sind höchstens 100 kWp begünstigt.

Für Sie als privaten Betreiber ist das in der Regel ein Vorteil: Sie sparen sich die jährliche Anlage EÜR und die Gewinnermittlung, und der finanzielle Nutzen verlagert sich auf den Eigenverbrauch. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zur Steuerfreiheit von PV-Anlagen.

Steuerpflichtig und damit abschreibbar bleiben Photovoltaikanlagen über 30 kWp sowie Anlagen, die einem Gewerbebetrieb zugeordnet sind. Für sie ist die Abschreibung weiterhin ein zentraler Hebel, um die Steuerlast über die Nutzungsdauer zu verteilen.

Nutzungsdauer einer PV-Anlage: 20 Jahre steuerlich, 30 bis 40 Jahre technisch

Die Nutzungsdauer einer PV-Anlage beträgt steuerlich 20 Jahre, technisch dagegen 30 bis 40 Jahre. Beide Werte beschreiben Unterschiedliches und dürfen nicht verwechselt werden.

Nutzungsdauer einer PV-Anlage Gegenüberstellung steuerlichen 20 Jahren technischen Lebensdauer 30 bis 40 Photovoltaikanlage

Die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren ist der Zeitraum, über den das Finanzamt die Anschaffungskosten zur Abschreibung ansetzt. Sie steht in der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums und ist für steuerpflichtige Anlagen die Grundlage der linearen AfA. Aus 20 Jahren ergibt sich der lineare Abschreibungssatz von 5% pro Jahr.

Die technische Lebensdauer von 30 bis 40 Jahren beschreibt, wie lange die Anlage tatsächlich wirtschaftlich Strom produziert. Sie hängt von der Qualität der Komponenten sowie der regelmäßigen Wartung ab und ist für die Investitionsplanung entscheidend, nicht für das Finanzamt. Wie lange eine Anlage im Detail hält und welche Komponente zuerst altert, lesen Sie im Ratgeber zur Lebensdauer einer Photovoltaikanlage nach.

Welche Abschreibungsmethoden gibt es für PV-Anlagen?

Für steuerpflichtige PV-Anlagen über 30 kWp gibt es vier Abschreibungsmethoden: die lineare AfA, die degressive AfA, den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung. Diese Methoden lassen sich teils kombinieren. Die folgende Übersicht zeigt Satz, Zeitraum und Voraussetzung. Die Details dazu stehen darunter.

MethodeSatzZeitraumVoraussetzung
lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG)5% pro Jahr20 Jahresteuerpflichtige Anlage
degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG)15% pro Jahr (Speicher 30%)Anschaffung 07/2025 bis 12/2027bewegliches Wirtschaftsgut, gewerblich
Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)bis 50% vorabbis drei Jahre vor AnschaffungGewinn unter 200.000 €
Sonderabschreibung (§ 7g EStG)bis 40%Anschaffungsjahr plus vier JahreGewinn unter 200.000 €

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Lineare Abschreibung: 5 Prozent über 20 Jahre

Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig mit 5% pro Jahr über 20 Jahre. Sie ist die Standardmethode und ergibt sich aus der steuerlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Ein Rechenbeispiel: Für eine gewerbliche Anlage mit angenommenen Anschaffungskosten von 40.000 € ergeben sich bei 5% jährlich rund 2.000 € Abschreibung pro Jahr, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Die Beispielwerte dienen nur der Veranschaulichung; Ihr tatsächlicher Betrag hängt von den realen Anschaffungskosten ab.

Degressive Abschreibung: 15 Prozent seit Juli 2025

Die degressive Abschreibung beträgt seit Juli 2025 15% pro Jahr für PV-Anlagen und 30% für Batteriespeicher (Stand 2026) und damit in den ersten Jahren mehr als die lineare AfA. Sie wurde mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm ("Investitionsbooster") wieder eingeführt und gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden.

Der Satz entspricht dem Dreifachen des linearen AfA-Satzes und ist bei 30% gedeckelt. Deshalb sind es bei PV-Anlagen 15% (dreimal 5%) und bei Speichern mit zehnjähriger Nutzungsdauer 30% (dreimal 10%). Die degressive AfA gilt nur für steuerpflichtige, gewerblich genutzte Anlagen (in der Regel über 30 kWp).

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe können zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen. Beide setzen einen Gewinn unter 200.000 € voraus. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) erlaubt es, bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten schon bis zu drei Jahre vor dem Kauf steuerlich geltend zu machen. Die Sonderabschreibung erlaubt zusätzlich bis zu 40% der Kosten, verteilt auf das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Jahre. Der Satz von 40% gilt seit 2024; davor waren es 20%.

In Kombination lassen sich diese Instrumente stapeln: IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA greifen nacheinander auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zu und ermöglichen so im ersten Jahr eine deutlich höhere Abschreibung als die lineare AfA allein.

Kann ich einen Batteriespeicher abschreiben?

Einen Batteriespeicher können Sie nur abschreiben, wenn er zum Betriebsvermögen einer steuerpflichtigen PV-Anlage gehört, in der Regel bei Anlagen über 30 kWp oder gewerblicher Nutzung. Gehört der Speicher zu einer steuerfreien Anlage bis 30 kWp, ist er nicht absetzbar, weil die gesamte Anlage seit 2022 einkommensteuerfrei ist.

Bei einer steuerpflichtigen Anlage kommt es darauf an, wie der Speicher installiert wird:

  • gemeinsam mit der PV-Anlage angeschafft: Der Stromspeicher gilt als Teil der Gesamtanlage und wird zusammen mit ihr über 20 Jahre abgeschrieben.
  • nachträglich installiert: Der Batteriespeicher gilt steuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut und wird separat abgeschrieben, in der Regel über rund zehn Jahre.

Weil der Speicher ein bewegliches Wirtschaftsgut mit zehnjähriger Nutzungsdauer ist, greift für ihn seit Juli 2025 die degressive AfA von bis zu 30% pro Jahr.

Welche Kosten sind abschreibbar?

Abschreibbar sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage: Solarmodule, Wechselrichter, Montagesystem, Verkabelung und die Kosten für Planung und Installation. Sie bilden die Bemessungsgrundlage, auf die der jeweilige Abschreibungssatz angewendet wird. Laufende Betriebskosten wie Wartung oder Versicherung sind keine Abschreibung, sondern werden bei steuerpflichtigen Anlagen als Betriebsausgaben direkt abgezogen.

Wie geben Sie eine PV-Anlage in der Steuererklärung an?

Eine steuerpflichtige PV-Anlage über 30 kWp geben Sie über die Anlage EÜR und die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) in der Einkommensteuererklärung an. Die Abschreibung tragen Sie als Betriebsausgabe in der EÜR ein. Für steuerfreie Anlagen bis 30 kWp entfällt seit 2022 die Pflicht zur Anlage EÜR. Bei größeren Investitionen oder gemischter Nutzung lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

Welche finanziellen Vorteile gibt es statt der Abschreibung?

Statt der Abschreibung nutzen private Betreiber bis 30 kWp fünf andere finanzielle Vorteile: 0% Umsatzsteuer, die Einspeisevergütung, den KfW-Kredit 270, regionale Förderprogramme und den Eigenverbrauch.

  • 0% Umsatzsteuer: Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp, Speichern und Wallboxen ein Umsatzsteuersatz von 0% (§ 12 Abs. 3 UStG). Dadurch entfällt die frühere Mehrwertsteuer von 19% direkt beim Kauf.
  • Einspeisevergütung nach EEG: Für Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen, erhalten Sie eine feste Einspeisevergütung. Für Anlagen bis 10 kWp beträgt sie seit Februar 2026 rund 7,78 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung (Stand Februar 2026). Der bei Inbetriebnahme gültige Satz bleibt 20 Jahre lang konstant.
  • KfW-Förderkredit 270: Der Förderkredit "Erneuerbare Energien - Standard" der KfW finanziert bis zu 100% der Investitionskosten. Der effektive Jahreszins ist bonitätsabhängig; die aktuellen Konditionen nennt die KfW zum Antragszeitpunkt.
  • Regionale Förderprogramme: Viele Bundesländer und Kommunen fördern PV-Anlagen und Speicher zusätzlich mit Zuschüssen. Höhe und Bedingungen unterscheiden sich je nach Programm. Oft lassen sich Landes- und Bundesförderung kombinieren.
  • Eigenverbrauch: Den größten finanziellen Vorteil bringt der Eigenverbrauch des Solarstroms. Bei Strompreisen von über 30 ct/kWh ist jede selbst genutzte Kilowattstunde deutlich mehr wert als die Einspeisevergütung.
VorteilNutzenGrößenordnung
0% Umsatzsteuerkeine 19% Umsatzsteuer auf Kauf und InstallationErsparnis je nach Anlagengröße
Einspeisevergütungfeste Vergütung für eingespeisten Strom, 20 Jahre garantiert7,78 bis 12,34 ct/kWh (bis 10 kWp)
KfW-Kredit 270zinsgünstige Finanzierung bis 100% der Kostenbonitätsabhängiger Zinssatz
regionale FörderungZuschüsse auf Landes- oder Kommunalebeneje nach Programm
Eigenverbrauchgeringere Stromkosten durch selbst genutzten Solarstromüber 30 ct/kWh Ersparnis je kWh

Wie die Steuerregeln für private Anlagen im Detail zusammenspielen, lesen Sie im Überblick zur Steuer bei PV-Anlagen.

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