Nutzungsdauer und Abschreibung von PV-Anlagen (2025)

Stefano Fonseca
Zuletzt aktualisiert: 28/03/2025

Photovoltaikanlagen haben eine lange Nutzungsdauer. Bis 2023 spielte sie eine entscheidende Rolle für die steuerliche Abschreibung (AfA) von PV-Anlagen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regelungen aktuell gelten, ob Sie Ihre PV-Anlage oder einen Batteriespeicher noch abschreiben können und welche finanziellen Alternativen es gibt.

Das Wichtigste zuerst

  • PV-Anlagen haben eine Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren.
  • Die Nutzungsdauer für Abschreibungen war auf 20 Jahre festgelegt und galt für Anlagen unter 30 kWp bis Ende 2022.
  • Seit 2023 entfällt die Möglichkeit zur Abschreibung von Anlagen bis 30 kWp, da diese nun steuerfrei sind.
  • Ein Stromspeicher kann nur abgeschrieben werden, wenn die Anlage über 30 kWp groß ist.
  • Anlagen über 30 kWp können weiterhin linear über eine Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben werden.

Was ist die Nutzungsdauer von PV-Anlagen und warum ist sie wichtig?

Die Nutzungsdauer (auch Lebensdauer oder Laufzeit genannt) einer PV-Anlage bezeichnet den Zeitraum, in dem sie wirtschaftlich betrieben werden kann. In der Regel liegt diese bei 30 bis 40 Jahren, je nach Qualität der Komponenten und der Regelmäßigkeit der Wartungen.

Die Nutzungsdauer ist ein entscheidender Faktor bei der Investitions- und Finanzierungsplanung, da sie bestimmt, wie lange eine Anlage Strom produziert, wann sich die Anschaffungskosten amortisieren und ob sich der Kauf überhaupt lohnt. Bis 2023 diente sie zudem als Richtwert für die Abschreibung für Abnutzung, kurz AfA. Durch die Abschreibung konnten Betreiber einer PV-Anlage ihre Steuerlast senken, indem die Anschaffungskosten anteilig auf mehrere Jahre verteilt wurden.

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Wie viele Jahre beträgt die Nutzungsdauer von PV-Anlagen?

Die Nutzungsdauer einer PV-Anlage beträgt in der Regel 30 bis 40 Jahre, wenn hochwertige Komponenten verwendet werden. Ein weiterer entscheidender Faktor für die Lebensdauer ist die regelmäßige Wartung und Reinigung, da Verschmutzungen, Witterungseinflüsse und technische Defekte die Leistung der Anlage beeinträchtigen.

Steuerlich wurde für die Abschreibung die Nutzungsdauer von PV-Anlagen lange Zeit auf 20 Jahre festgelegt. Diese gesetzliche Abschreibungsdauer galt bis 2023 und war in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums verankert. Die Regelung entfiel jedoch mit der Steuerreform 2023 für private PV-Anlagen bis 30 kWp. Seitdem kann sie einkommensteuerfrei betrieben werden.

Kann ich als privater Betreiber meine PV-Anlage abschreiben?

Nein, private PV-Anlagen können seit 2023 nicht mehr steuerlich abgeschrieben werden. Durch die Steuerreform wurde die Einkommensteuerpflicht auf Anlagen bis 30 kWp abgeschafft, sodass seitdem auch die Abschreibung für Abnutzung (AfA) entfällt.

Photovoltaikanlage auf einem Hausdach

Für die steuerliche Abschreibung einer PV-Anlage über 30 kWp werden 20 Jahren angesetzt, die tatsächliche Nutzungsdauer liegt bei 30 bis 40 Jahren (© Animaflora PicsStock/stock.adobe.com)

Bis Ende 2022 konnte man die Anschaffungskosten über 20 Jahre hinweg steuerlich geltend machen. Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde die Ertragssteuerpflicht für PV-Anlagen bis 30 kWp jedoch aufgehoben. Das bedeutet, dass sowohl die Einspeisevergütung als auch der selbst genutzte Solarstrom nicht mehr versteuert werden müssen. Aufgrund dieser Steuerfreiheit für PV-Anlagen ist keine Abschreibung mehr notwendig.

Der Vorteil in dieser Gesetzesänderung ist, dass es den Betrieb einer PV-Anlage für private Haushalte attraktiver macht, da sie von Bürokratie entlastet werden und der finanzielle Vorteil durch den Eigenverbrauch in den Vordergrund rückt.

Kann ich einen Batteriespeicher abschreiben?

Ein Batteriespeicher kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgeschrieben werden. Entscheidend ist dabei, ob der Speicher als integraler Bestandteil der PV-Anlage oder als nachträgliche Erweiterung installiert wird. Außerdem muss die PV-Anlage größer als 30 kWp sein, denn für private Betreiber von PV-Anlagen unter 30 kWp entfällt die Möglichkeit der Abschreibung, da diese seit 2023 steuerfrei sind. Dadurch sind auch Batteriespeicher, die mit solchen Anlagen verbunden sind, nicht mehr steuerlich absetzbar.

Ein Batteriespeicher kann abgeschrieben werden bei

  • gleichzeitiger Anschaffung einer PV-Anlage über 30 kWp: Wird der Stromspeicher zusammen mit einer PV-Anlage über 30 kWp installiert, gilt er als Teil der Gesamtanlage und kann entsprechend der geltenden AfA-Regelungen über 20 Jahre abgeschrieben werden.
  • nachträglicher Installation: Wird der Batteriespeicher erst nachträglich an eine bestehende PV-Anlage angeschlossen, gilt er steuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut. In diesem Fall kann er separat abgeschrieben werden, typischerweise über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Falls Sie finanzielle Unterstützung für einen Batteriespeicher suchen, gibt es in vielen Bundesländern und Kommunen regionale Förderprogramme in Form von Zuschüssen oder zinsgünstige Kredite, die eine Anschaffung erleichtern können.

Was besagte die Abschreibung für Abnutzung (Afa) für Photovoltaikanlagen bis 2023? 

Bis Ende 2022 konnten Betreiber einer PV-Anlage die Anschaffungskosten über die Abschreibung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen. Dabei wurde eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt und als Grundlage für die Abschreibung festgelegt.

Die wichtigsten Regelungen enthielten bis 2023:

  • Lineare Abschreibung: Die Kosten der PV-Anlage wurden über eine gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer von 20 Jahren gleichmäßig abgeschrieben. Jährlich konnten somit 5% der Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden.
  • Degressive Abschreibung: Anlagenbetreiber konnten alternativ eine höhere Abschreibung in den ersten Jahren ansetzen. Danach wurde der Abschreibungssatz jährlich reduziert. Diese Methode war jedoch nur möglich, wenn die PV-Anlage gewerblich genutzt wurde, etwa als Teil eines Unternehmens oder einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte.
  • Sonderabschreibung: Unter bestimmten Bedingungen konnte zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20% der Investitionskosten im ersten Jahr genutzt werden. Dies galt nur für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gewinn von unter 200.000 €. Voraussetzung war, dass der Betreiber die Anlage gewerblich nutzte oder dass sie auf einem Betriebsgebäude installiert wurde.

Wichtig: Die degressive Abschreibung wurde 2020 im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wieder eingeführt, war aber nur für Anschaffungen bis Ende 2022 möglich. Danach galt für neue PV-Anlagen wieder ausschließlich die lineare Abschreibung.

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Welche Methoden zur Abschreibung gibt es bei Solaranlagen über 30 kWp?

Für PV-Anlagen über 30 kWp, die weiterhin einkommensteuerpflichtig sind, gibt es verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten.

Lineare Abschreibung (AfA) über 20 Jahre:

  • Die Anlage wird jährlich mit 5% der Anschaffungskosten abgeschrieben. 
  • Die lineare Abschreibung sorgt für eine gleichmäßige steuerliche Entlastung über die gesamte Nutzungsdauer.
  • Sie ist die Standardmethode für PV-Anlagen im gewerblichen Bereich.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG:

  • Sie gilt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem steuerlichen Gewinn von unter 200.000 €.
  • Die Sonderabschreibung erlaubt eine zusätzliche Abschreibung von bis zu 20% der Investitionskosten im ersten Jahr.
  • Sie kann mit der linearen Abschreibung kombiniert werden.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG:

  • Mit dieser Abschreibungsmöglichkeit können Betreiber bis zu 50% der geplanten Investitionskosten bereits vor der Anschaffung steuerlich geltend machen.
  • Die Anlage muss innerhalb von drei Jahren nach Inanspruchnahme des Abzugs tatsächlich in Betrieb genommen werden.
  • Sie ist besonders vorteilhaft für Unternehmen, die ihre Steuerlast in Jahren mit hohen Gewinnen senken wollen.

Welche finanziellen Vorteile kann ich anstelle der Abschreibung der PV-Anlage nutzen?

Seit der Steuerreform 2023 sind private Photovoltaikanlagen bis 30 kWp einkommensteuerfrei, wodurch die Möglichkeit zur steuerlichen Abschreibung entfiel. Stattdessen profitieren private Betreiber jedoch von zahlreichen finanziellen Vorteilen, die die Investition in eine PV-Anlage weiterhin attraktiv machen.

  • 0% Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen und Speicher: Seit 2023 entfällt die Mehrwertsteuer für PV-Anlagen bis 30 kWp sowie für Stromspeicher und Wallboxen. Dadurch sparen Sie 19% auf die Anschaffungskosten, ohne dass eine nachträgliche Steuererstattung nötig ist.
  • Einspeisevergütung nach EEG 2023: Für überschüssigen Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen, erhalten Sie eine staatlich garantierte Einspeisevergütung. Diese liegt aktuell bei 7,94 Cent/kWh (Teileinspeisung) für Anlagen oder 12,6 Cent/kWh (Volleinspeisung) für Anlagen bis 10 kWp.
  • Förderprogramme vom Bund: Neben der Einspeisevergütung gibt es noch die KfW-Förderung 270 vom Bund, die einen zinsgünstigen Kredit für die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern bietet. Das Darlehen gibt es ab 3,76% und deckt 100% der Investitionskosten ab.
  • Regionale Förderprogramme: Neben den bundesweiten Programmen gibt es auch zahlreiche regionale Förderungen, die zusätzliche finanzielle Unterstützung bieten. Sie variieren je nach Bundesland und haben unterschiedliche Voraussetzungen und Förderhöhen. Üblich sind Zuschüsse von 100 bis 300 € pro kWp Leistung oder KWh Speicherkapazität. Meistens ist es möglich, Bundes- und Landesförderungen zu kombinieren, jedoch sollten Sie die spezifischen Bedingungen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Programme vorab prüfen. 
  • Eigenverbrauch als größter finanzieller Vorteil: Da die Strompreise in Deutschland mit über 30 Cent/kWh weiterhin hoch sind, ist der Eigenverbrauch des Solarstroms finanziell am attraktivsten. Durch eine 70% Eigenverbrauchsquote kann eine PV-Anlage mehrere Hundert Euro pro Jahr an Stromkosten einsparen. 
MaßnahmeVorteilErsparnis
0% Mehrwertsteuerkeine 19% Mehrwertsteuer auf Kauf und Installation von PV-Anlagen, Speichern & Wallboxen1.500 – 3.000 € je nach Anlagengröße
EinspeisevergütungVergütung für eingespeisten Strom (7,94 – 12,6 Cent/kWh)500 – 1.200 €/Jahr (abhängig von Anlagengröße & Nutzung)
KfW-Förderung 270zinsgünstiger Kredit ab 3,76% für PV-Anlagen und Speicher, Finanzierung bis 100% der InvestitionskostenTilgungszuschuss (Höhe je nach individuellem Plan)
Regionale FörderungenZuschüsse für PV-Anlagen und Batteriespeicher auf Landes- oder Kommunalebene100 – 300 € pro kWp/kWh (je nach Förderprogramm)
EigenverbrauchReduzierung der Stromkosten durch Nutzung des selbst erzeugten Solarstroms300 – 1.500 €/Jahr (je nach Verbrauch und Eigenverbrauchsquote)

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