Photovoltaik-Steuer auf Eigenverbrauch (2024)

Anna Vöpel
Zuletzt aktualisiert: 12/01/2024

Ist die PV-Anlage als Gewerbe angemeldet oder fällt sie in die Kleinunternehmerregelung, muss der Gewinn aus der Photovoltaik versteuert werden. Dazu zählt auch der Eigenverbrauch. Gilt die Photovoltaik nur als Liebhaberei, entfällt die Steuer auf den Eigenverbrauch. Die Steuer wird in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht und ans Finanzamt geschickt.

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Wann müssen Steuern bei Photovoltaik-Eigenverbrauch gezahlt werden? 

Wenn Ihre Photovoltaik-Anlage Strom ins öffentliche Netz einspeist und Sie die Einspeisevergütung dafür erhalten, dann betreiben Sie eine gewerbliche Tätigkeit. Diese unterliegt der Steuerpflicht. Seit 2020 gibt es allerdings die Liebhabereiregelung. Anlagen unter 10 kWp Leistung sind mit der Regelung von der Steuerpflicht befreit. Dies gilt aber nur, wenn der Großteil des Stroms auch selbst verbraucht wird.

Die Einspeisung des Stroms und die erhaltene Vergütung spielen also die ausschlaggebende Rolle. Je nachdem, wie hoch Ihr erzielter Gewinn ist, müssen Sie Ihre Anlage als Gewerbe anmelden oder die Kleinunternehmerregelung wählen. In beiden Fällen müssen Sie bei der Einkommenssteuererklärung Ihren Gewinn und den Eigenverbrauch der Photovoltaik beim Finanzamt versteuern.

Welche Steuern werden fällig? 

Entscheidet das Finanzamt, dass Ihre PV-Anlage steuerpflichtig ist, ist die Einkommensteuer fällig. Müssen Sie darüber hinaus ein Gewerbe anmelden, zahlen Sie zusätzlich die Umsatzsteuer.

Die Einkommensteuer beim PV-Eigenverbrauch

Sie können keinen Gebrauch von der Liebhabereiregelung machen, wenn Ihre Anlage größer als 10 kWp ist oder Sie Mieteinnahmen von über 520 € im Jahr haben. Das bedeutet, Sie müssen entweder ein Gewerbe anmelden oder die Kleinunternehmerregelung wählen. Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit.

Die Einkommensteuer müssen Sie trotzdem auf Ihre solaren Gewinne abführen. Dies gilt sowohl für die Gewinne von verkauftem Strom als auch den selbst genutzten Strom. Der selbst verbrauchte Strom zählt nämlich als Einnahme im steuerrechtlichen Sinne und muss deswegen in der jährlichen Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Als Kleinunternehmer reicht dafür eine einfache EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) aus.

Die zu versteuernden Gewinne aus dem verkauften Strom sind:

Die erhaltene Einspeisevergütung

Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, wird vom Netzbetreiber vergütet. Der Netzbetreiber zahlt Ihnen eine sogenannte Einspeisevergütung zu einem festen Preis pro eingespeister Kilowattstunde Solarstrom. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihre PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet haben.

Strom über Vermarkter verkaufen

Haben Sie einen Vermarkter beauftragt, verkauft dieser möglichst gewinnbringend den Solarstrom für Sie. Der Gesetzgeber fördert dies sogar mit der Marktprämie (§20 EEG). Zu beachten gilt allerdings: Liefern Sie anderen Verbrauchern Strom, werden Sie neben einem Unternehmer auch zum Energieversorger. Damit sind rechtliche Pflichten wie das Abführen der EEG-Umlage verbunden. Dies gilt auch für den Verkauf von Strom an Mieter.

Strom, der an Mieter des eigenen Hauses verkauft wird

Vermieten Sie eine Wohnung oder ein Zimmer in Ihrem Haus und liefern Sie an diese Strom aus Ihrer Photovoltaik, sind Sie unternehmerisch tätig. Die Gewinne aus diesem verkauften Strom müssen versteuert werden. Dies gilt, wenn Ihre jährlichen Mieteinnahmen über 520 € liegen. Entscheiden Sie sich dazu, Ihren Mietern Strom zu liefern, können Sie den Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen (§21 Abs. 3 EEG).

Die Umsatzsteuer und der Photovoltaik-Eigenverbrauch

Hat Ihre Photovoltaik-Anlage mehr als 10 kWp Leistung und Sie erzielen einen Umsatz von über 22.000 € im Jahr, müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Mit der Gewerbeanmeldung werden Sie automatisch umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer muss auf die Gewinne vom verkauften Strom und auch auf den selbst verbrauchten Strom gezahlt werden.

Die Umsatzsteuer muss auf jede Kilowattstunde Solarstrom abgeführt werden, die Sie selbst erzeugen und verkaufen oder selbst verbrauchen.

Den zu versteuernden Photovoltaik-Eigenverbrauch ermitteln: so geht’s!

Die Einkommensteuer auf Ihre Photovoltaik Eigenverbrauch können Sie mit zwei unterschiedlichen Methoden berechnen. Es gibt die pauschale Ermittlung und die Ermittlung nach dem Wiederbeschaffungswert. Bei den aktuell hohen Strompreisen lohnt sich die pauschale Ermittlung definitiv mehr.

Die Pauschale Ermittlung

Das Finanzamt gestattet Ihnen einen pauschalen Betrag von 20 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde als Einnahme anzusetzen. Bei 4.000 kWh selbst verbrauchtem Solarstrom pro Jahr rechnen Sie wie folgt:

  • 4.000 kWh x 0,20 € = 800 €

Der zu versteuernde Eigenverbrauch beträgt demnach 800 €.

Ermittlung nach dem Wiederbeschaffungswert

Die Ermittlung nach dem Wiederbeschaffungswert ist nur günstiger, wenn der Grundpreis Ihres Netzbetreibers für eine Kilowattstunde Strom unter 20 Cent liegt. Dann rechnen Sie statt der 20 Cent mit dem Preis Ihres Energieversorgers. In unserem Beispiel rechnen wir mit einem Preis von 18 Cent pro kWh und dem Jahresverbrauch von 4.000 kWh.

  • 4.000 kWh x 0,18 € = 720 €

Der zu versteuernde Eigenverbrauch beträgt demnach 720 €.

PV-Steuer auf Eigenverbrauch: Tipps und Tricks

Um dem Thema Steuer gänzlich zu entgehen, sollten Sie die Liebhabereireglung wählen. Hier werden weder Umsatzsteuer noch Einkommensteuer fällig. Für die meisten privaten PV-Anlagen ist diese vereinfachte Regelung möglich. Hat Ihre Photovoltaik eine Leistung von unter 10 kWp und Sie verbrauchen den Strom fast ausschließlich selbst, gibt es keine Probleme.

Ist dies nicht der Fall, können Sie Ihre PV-Anlage als Kleinunternehmer anmelden. Sie müssen dann eine einfache EÜR Ihrer jährlichen Steuererklärung anhängen. In der EÜR stellen Sie die Einnahmen aus dem verkauften Strom und dem selbst genutzten Strom den Ausgaben gegenüber. Die Ausgaben beinhalten Kosten für Wartung, Reinigung und Reparatur der Photovoltaik. So mindern Sie den zu versteuernden Gewinn.

Nutzen Sie auf jeden Fall die pauschale Ermittlung für den Eigenverbrauch, da der Wert günstiger ist, als der tatsächliche Strompreis. Den Wert für den eingespeisten Strom bekommen Sie von Ihrem Netzbetreiber. Die Menge des eingespeisten Stroms lesen Sie dafür auf dem Einspeisezähler Ihrer Anlage ab.

Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind ein Gewerbe anzumelden, können Sie dies trotzdem tun. Der Vorteil der Gewerbeanmeldung liegt darin, dass Sie auch die Vorsteuer geltend machen können. Das heißt, die Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten der Anlage können Sie sich vom Finanzamt wieder holen. Bei einem Gewerbe müssen Sie jedoch am Ende des Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Diese ist etwas komplizierter als eine einfache EÜR-Anlage.

Fazit 

Verkaufen Sie den Strom aus Ihrer Photovoltaik gewinnbringend, zahlen Sie sowohl eine Steuer auf den Gewinn als auch Ihren Eigenverbrauch. Die Steuer wird in der jährlichen Einkommensteuer an das Finanzamt geltend gemacht. Den zu versteuernden Eigenverbrauch Ihrer PV-Anlage können Sie pauschal mit 20 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde ermitteln.

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