Photovoltaik-Steuer auf Eigenverbrauch (2026)

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 07/07/2026

Photovoltaik-Eigenverbrauch versteuern: Das Wichtigste zuerst

Photovoltaik-
Eigenverbrauch versteuern:
Das Wichtigste zuerst

  • Bei privaten Photovoltaikanlagen bis 30 kWp fällt auf den Eigenverbrauch in der Regel keine Steuer an - weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer noch Stromsteuer (Stand Juni 2026).
  • Die Einkommensteuer auf Einnahmen und Entnahmen entfällt rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 für Anlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden (§ 3 Nr. 72 EStG).
  • Seit dem 1. Januar 2023 gilt auf Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder an Wohngebäuden der Nullsteuersatz von 0% Umsatzsteuer; auf den selbst verbrauchten Strom ist dann keine Umsatzsteuer mehr fällig.
  • Selbst verbrauchter Solarstrom aus Anlagen bis 2 MW ist von der Stromsteuer befreit (§ 9 StromStG); private Dachanlagen liegen weit unter dieser Grenze.
  • Steuerpflichtig bleibt der Eigenverbrauch nur in Ausnahmen: Anlagen über 30 kWp je Einheit, mehr als 100 kWp Gesamtleistung, gewerbliche Nutzung oder ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Müssen Sie den Eigenverbrauch Ihrer Photovoltaikanlage versteuern?

Den Eigenverbrauch einer privaten Photovoltaikanlage müssen Sie in den meisten Fällen nicht versteuern. Für Anlagen bis 30 kWp auf oder an einem Wohngebäude sind seit den Reformen der Jahre 2022 und 2023 sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer auf den selbst genutzten Solarstrom entfallen. Die Stromsteuer greift bei so kleinen Anlagen ohnehin nicht.

Ob für Ihren selbst verbrauchten Strom eine Steuer anfällt, hängt von drei Steuerarten ab. Die folgende Übersicht zeigt, was für eine typische private Anlage gilt und wann es Ausnahmen gibt.

Wohnhaus mit Photovoltaikanlage und vier beschrifteten Steuerfeldern zum Eigenverbrauch
SteuerartAnlage bis 30 kWp auf einem Wohngebäude (Standardfall)Steuerpflicht
Einkommensteuersteuerfrei seit 2022 (§ 3 Nr. 72 EStG)Anlage über 30 kWp je Einheit oder über 100 kWp gesamt
Umsatzsteuer0% auf den Kauf seit 2023; keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauchbei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Regelbesteuerung)
Stromsteuersteuerfrei (§ 9 StromStG, Anlagen bis 2 MW)praktisch nie bei privaten Dachanlagen
Gewerbesteuersteuerfrei bis 30 kWp (§ 3 Nr. 32 GewStG)nur bei gewerblichem Betrieb über den Freibeträgen

Diese Steuerbefreiungen gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ihre Anlage darf maximal 30 kWp Leistung haben, muss auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert sein und ausschließlich privat oder für den Eigenverbrauch im eigenen Betrieb genutzt werden. Sind nicht alle Bedingungen erfüllt, fallen für den Eigenverbrauch wieder Photovoltaik-Steuern an. Die einzelnen Steuerarten erklären die nächsten Abschnitte.

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Wann ist der Eigenverbrauch von der Einkommensteuer befreit?

Der Eigenverbrauch ist von der Einkommensteuer befreit, wenn Ihre Photovoltaikanlage die Leistungsgrenzen des § 3 Nr. 72 EStG einhält. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (in kWp) und nicht die Wechselrichter- oder Nettoleistung. Die gültige Grenze hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Gebäudeart ab.

Inbetriebnahme oder AnschaffungEinfamilienhaus, Gewerbe, NebengebäudeMehrfamilien- oder MischgebäudeGesamtgrenze je Person
bis 31. Dezember 2024bis 30 kWpbis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit100 kWp
ab 1. Januar 2025bis 30 kWpbis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit100 kWp

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die einheitliche Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Gebäudeart. Für Anlagen, die bis Ende 2024 in Betrieb genommen wurden, lag die Grenze bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden noch bei 15 kWp je Einheit. Die Steuerbefreiung wirkt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022: Wer für die Jahre ab 2022 Einkommensteuer auf den Eigenverbrauch gezahlt hat, kann beim Finanzamt eine Rückerstattung beantragen, solange der betroffene Steuerbescheid noch änderbar ist (offen oder unter Vorbehalt der Nachprüfung).

Wenn Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, zum Beispiel eine auf dem Wohnhaus und eine auf der Garage, verlieren Sie die Steuerbefreiung für PV dadurch nicht. Entscheidend sind zwei Grenzen: Je Wohn- oder Gewerbeeinheit dürfen höchstens 30 kWp (peak) installiert sein, und die Summe aller begünstigten Anlagen einer Person oder Mitunternehmerschaft darf 100 kWp (peak) nicht überschreiten.

Wann fällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an?

Auf den Eigenverbrauch fällt für die meisten privaten Betreiber keine Umsatzsteuer an. Seit dem 1. Januar 2023 gilt beim Kauf und der Installation von Photovoltaikanlagen auf oder an Wohngebäuden der Nullsteuersatz von 0% Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG); Anlagen bis 30 kWp gelten dabei ohne weiteren Nachweis als begünstigt. Wer die Anlage zu diesem Nullsteuersatz erworben hat, muss den selbst verbrauchten Strom nicht als unentgeltliche Wertabgabe versteuern; das bestätigt auch die BMF-FAQ zur Förderung von Photovoltaikanlagen.

Bis Ende 2022 war das anders: Betreiber zogen beim Kauf häufig die Vorsteuer (meist 19%) und galten damit als Regelbesteuerte. In diesem Fall war der Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Seit der Einführung des Nullsteuersatzes entfällt dieser Anreiz zur Regelbesteuerung, weil schon beim Kauf keine Umsatzsteuer mehr anfällt, die man sich erstatten lassen könnte.

Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch wird daher nur noch fällig, wenn Sie freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und die PV-Anlage umsatzsteuerpflichtig betreiben. Die Kleinunternehmerregelung greift, solange Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (§ 19 UStG, seit dem 1. Januar 2025; zuvor 22.000 € und 50.000 €). Ein einmal erklärter Verzicht bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung; danach gilt sie weiter, bis Sie den Verzicht mit Wirkung zum Beginn eines Folgejahres widerrufen.

Fällt Stromsteuer auf selbst verbrauchten Solarstrom an?

Nein, auf selbst verbrauchten Solarstrom aus einer privaten Photovoltaikanlage fällt keine Stromsteuer an. Strom aus erneuerbaren Anlagen mit einer Leistung bis 2 MW ist von der Stromsteuer befreit, wenn der Betreiber ihn im räumlichen Zusammenhang zur Anlage selbst verbraucht (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Private Dachanlagen liegen mit wenigen kWp weit unter dieser Grenze und sind damit immer befreit.

Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh. Sie fällt ausschließlich für Strom aus dem öffentlichen Netz an. Selbst erzeugter und direkt genutzter Solarstrom ist steuerfrei. Für kleine Anlagen bis 1 MW gilt außerdem eine allgemeine Erlaubnis: Sie müssen die Stromsteuerbefreiung nicht gesondert beim Hauptzollamt beantragen (§ 10 StromStV). Erst bei Anlagen zwischen 1 und 2 MW ist eine förmliche Einzelerlaubnis nötig.

Wann ist der Eigenverbrauch 2026 doch steuerpflichtig?

Steuerpflichtig wird der Eigenverbrauch nur, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Das betrifft folgende Fälle:

  • Einkommensteuer: Sie fällt an, wenn die Anlage über der Leistungsgrenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit liegt oder die Gesamtleistung aller Anlagen einer Person 100 kWp übersteigt. Auch wenn die Anlage nicht auf oder nahe einem Wohngebäude steht oder rein gewerblich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, entfällt die Befreiung.

  • Umsatzsteuer: Sie wird fällig, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben und die Anlage in der Regelbesteuerung betreiben. Dann gilt der Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe und wird mit dem Regelsatz von 19% versteuert, bemessen am Netto-Strombezugspreis.

  • Gewerbesteuer: Sie wird nur relevant, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird und der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Anlagen bis 30 kWp sind nach § 3 Nr. 32 GewStG ohnehin von der Gewerbesteuer befreit. Betroffen sind daher in der Regel nur größere, gewerblich genutzte Anlagen.

Wie tragen Sie den Eigenverbrauch in der Steuererklärung ein?

Bei einer steuerbefreiten Anlage bis 30 kWp müssen Sie den Eigenverbrauch in der Regel gar nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Da seit 2022 keine Gewinnermittlung mehr nötig ist, entfällt für diese Anlagen auch die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) für die Photovoltaik.

Pflicht bleibt die Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister. Für steuerbefreite kleine Anlagen ist die gesonderte Anzeige beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung häufig vereinfacht; im Zweifel klärt das Ihr Finanzamt. Nur wenn Ihre Anlage steuerpflichtig bleibt - etwa bei Regelbesteuerung oder über den Leistungsgrenzen - tragen Sie die Einnahmen und den Eigenverbrauch weiterhin über die Anlage EÜR und gegebenenfalls die Umsatzsteuererklärung ein. Wie Sie den Eigenverbrauch dafür bewerten, zeigt der nächste Abschnitt.

Was galt vor der Steuerbefreiung bei Einkommen- und Umsatzsteuer?

Vor den Reformen der Jahre 2022 (Einkommensteuer) und 2023 (Umsatzsteuer) musste der Eigenverbrauch aus Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen versteuert werden. Diese Regeln sind weiterhin relevant, etwa für rückwirkende Steuerkorrekturen oder ältere Anlagen.

Bei der Einkommensteuer galt der Eigenverbrauch als Sachentnahme. Wer seinen selbst erzeugten Strom privat nutzte, musste ihn bewerten und als Einnahme in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ansetzen. Eine Ausnahme bildete die Liebhabereiregelung: Bei Anlagen bis 10 kWp auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern konnte auf Antrag die Vereinfachungsregelung genutzt werden. Wurde sie gewährt, entfiel die Einkommensteuerpflicht, weil keine Gewinnerzielungsabsicht mehr unterstellt wurde.

Bei der Umsatzsteuer war der Eigenverbrauch steuerpflichtig, wenn Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hatten und damit als Unternehmer galten. Der selbst verbrauchte Strom wurde als unentgeltliche Wertabgabe behandelt und mit dem Umsatzsteuersatz von 19% versteuert. Wer dagegen die Kleinunternehmerregelung nutzte und unter der damaligen Umsatzgrenze von 22.000 € im Jahr blieb, musste keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abführen.

Eigenverbrauch ermitteln (vor der Steuerbefreiung)

Vor der Steuerbefreiung ließ sich der zu versteuernde Eigenverbrauch auf zwei Wegen ermitteln: pauschal oder nach dem Wiederbeschaffungswert. Beide Methoden zeigen die folgenden Beispielrechnungen für einen angenommenen Eigenverbrauch von 4.000 kWh.

Pauschale Ermittlung: Betreiber konnten pauschal 20 ct je selbst verbrauchter Kilowattstunde als Einnahme ansetzen. Das vereinfachte die Berechnung, weil keine aktuellen Marktpreise nötig waren.

  • 4.000 kWh x 20 ct/kWh = 800 € (angenommener Eigenverbrauch, Beispielwert)

Ermittlung nach Wiederbeschaffungswert: Alternativ ließ sich der Eigenverbrauch mit dem aktuellen Strompreis des Netzbetreibers bewerten. Diese Methode war nur günstiger, wenn der tatsächliche Preis je kWh unter 20 Cent lag, zum Beispiel bei angenommenen 18 ct/kWh.

  • 4.000 kWh x 18 ct/kWh = 720 € (angenommener Eigenverbrauch, Beispielwert)

Mit der rückwirkenden Steuerbefreiung ab 2022 sind diese Berechnungen für die meisten kleinen Anlagen überflüssig geworden, da der Eigenverbrauch nicht mehr steuerpflichtig ist.

Bereits gezahlte Steuern zurückholen

Haben Sie für die Jahre ab 2022 bereits Einkommensteuer auf den Eigenverbrauch gezahlt, können Sie das Geld unter Umständen zurückholen. Da die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gilt, lässt sich ein noch offener oder unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheid ändern. Wenden Sie sich dafür an Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater und beantragen Sie die Änderung des betroffenen Bescheids.


Häufige Fragen zur Steuer auf den Photovoltaik-Eigenverbrauch

Ist der Eigenverbrauch von Photovoltaik steuerpflichtig?

Nein, bei privaten Anlagen bis 30 kWp auf einem Wohngebäude ist der Eigenverbrauch seit 2022 (Einkommensteuer) und 2023 (Umsatzsteuer) steuerfrei. Steuern fallen nur bei größeren oder gewerblich betriebenen Anlagen an.

Muss ich auf selbst verbrauchten Solarstrom Stromsteuer zahlen?

Nein, selbst verbrauchter Solarstrom aus Anlagen bis 2 MW ist nach § 9 StromStG von der Stromsteuer befreit. Private Dachanlagen liegen weit unter dieser Grenze und sind damit immer befreit.

Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich bewertet?

Bei steuerbefreiten Anlagen muss der Eigenverbrauch gar nicht bewertet werden. Nur bei steuerpflichtigen Anlagen wird er angesetzt, für die Umsatzsteuer mit dem Netto-Strombezugspreis, für ältere Fälle bei der Einkommensteuer pauschal mit 20 ct/kWh oder nach dem Wiederbeschaffungswert.

Lohnt sich die Regelbesteuerung noch?

Seit dem Nullsteuersatz von 0% auf den Kauf lohnt sich die Regelbesteuerung für die meisten privaten Betreiber nicht mehr, weil es keine Vorsteuer mehr gibt, die man sich erstatten lassen könnte. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung würde den Eigenverbrauch wieder umsatzsteuerpflichtig machen.

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