Photovoltaik-Steuer auf Eigenverbrauch (2025)

Anna Vöpel
Zuletzt aktualisiert: 11/04/2025

Wer den Solarstrom aus seiner Photovoltaikanlage selbst nutzt, stellt sich schnell die Frage: Muss ich dafür eigentlich Steuern zahlen? Welche steuerlichen Pflichten beim Eigenverbrauch gelten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wichtigste zuerst

  • Seit 2023 sind Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp von der Einkommen- und Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch befreit.
  • Die Einkommensteuerpflicht entfiel rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Bereits gezahlte Steuern können erstattet werden.
  • Wer die Leistungsgrenzen überschreitet, auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder die Anlage gewerblich nutzt, muss weiterhin Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zahlen.
  • Vor der Steuerbefreiung musste der Eigenverbrauch als Sachentnahme in der Einkommensteuer und als unentgeltliche Wertabgabe in der Umsatzsteuer erfasst werden.
  • Betreiber konnten den Wert entweder pauschal mit 20 ct/kWh oder nach dem Wiederbeschaffungswert berechnen.

Photovoltaikanlagen versteuern?

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen müssen den Eigenverbrauch in der Regel nicht versteuern. Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp, das heißt Sie sind von der Umsatzsteuer (synonym zu Mehrwertsteuer) auf den Eigenverbrauch befreit. 

Zusätzlich entfällt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auch die Einkommensteuer auf Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb solcher Anlagen. Das bedeutet: Falls Sie in der Vergangenheit auf den Eigenverbrauch Steuern gezahlt haben, können Sie eine Rückerstattung beim Finanzamt beantragen.

Diese Steuerbefreiungen gelten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: Ihre PV-Anlage darf maximal 30 kWp Leistung haben, muss auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert sein und darf ausschließlich für private Zwecke genutzt werden oder dem Eigenverbrauch im Unternehmen dienen. Sollten nicht alle Bedingungen erfüllt sein, fallen Photovoltaik-Steuern für den Eigenverbrauch an. 

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Wann ist der Eigenverbrauch von der Einkommensteuer befreit?

Der Eigenverbrauch ist von der Einkommensteuer befreit, wenn Ihre Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme richten.

  • Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023  in Betrieb genommen werden, gilt die Steuerbefreiung, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt. Die Anlage muss sich auf oder in der Nähe eines privaten Wohngebäudes, eines öffentlichen Gebäudes oder einer öffentlichen Einrichtung befinden und ausschließlich dem Eigenverbrauch oder der Gebäudeversorgung dienen.

  • Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 in Betrieb gehen oder erweitert werden, entfällt unabhängig von der Gebäudeart die Einkommensteuer für PV-Anlagen bis 30 kWp. Zuvor galt bei Mehrfamilienhäusern oder Mischgebäuden die Steuerbefreiung nur für PV-Anlagen mit maximal 15 kWp.

  • Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2022 installiert wurden, gilt die Einkommensteuerbefreiung rückwirkend, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Wenn Sie in den Jahren zuvor Einkommensteuer auf den Eigenverbrauch gezahlt haben, können Sie gegebenenfalls eine Rückerstattung beim Finanzamt beantragen.

Wenn Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, zum Beispiel eine auf dem Einfamilienhaus und eine weitere auf der Garage, gilt die Steuerbefreiung für PV ab 2025 für jede Anlage einzeln. Voraussetzung ist, dass jede dieser Anlagen eine Nettoleistung von höchstens 30 kWp hat. Zusätzlich darf die Gesamtleistung aller steuerbefreiten Anlagen zusammen 100 kWp nicht überschreiten. Wichtig ist außerdem, dass die Anlagen räumlich getrennt installiert sind und technisch unabhängig voneinander betrieben werden.

Unter welchen Umständen ist der Eigenverbrauch 2025 steuerpflichtig?

Der Eigenverbrauch ist 2025 steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind.

  • Eine Einkommensteuer fällt an, wenn die Photovoltaikanlage über der Leistungsgrenze liegt. Seit 2025 beträgt diese Grenze 30  kWp Nettoleistung pro Anlage, unabhängig von der Gebäudeart. Auch wenn die Gesamtleistung aller Anlagen 100 kW überschreitet, wird der Eigenverbrauch einkommensteuerpflichtig. Zudem entfällt die Steuerbefreiung, wenn die Anlage nicht auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes oder für betriebliche Zwecke mit Gewinnerzielungsabsicht genutzt wird.
  • Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) wird fällig, wenn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde und die Anlage weiterhin umsatzsteuerpflichtig betrieben wird. In diesem Fall gilt der Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe und muss versteuert werden.
  • Gewerbesteuer wird nur dann relevant, wenn der Betrieb der PV-Anlage als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird und die Freibeträge überschritten werden. Das betrifft in der Regel größere, gewerblich genutzte Anlagen oder Betreiber mit mehreren gewerblichen Einkunftsquellen. 

Was galt bis 2023 bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer?

Bis 2023 musste der Eigenverbrauch aus Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen versteuert werden, sowohl im Rahmen der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer.

Bei der Einkommensteuer wurde der Eigenverbrauch als sogenannte „Sachentnahme“ gewertet. Das bedeutet: Wer seinen selbst erzeugten Strom privat genutzt hat, musste diesen zum Marktpreis ansetzen und als Einnahme im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) versteuern. Eine Ausnahme bildete die sogenannte Liebhabereiregelung: Wenn die Anlage maximal 10 kWp Leistung hatte und der erzeugte Strom überwiegend selbst verbraucht wurde, konnte beim Finanzamt ein Antrag auf Liebhaberei gestellt werden. Wurde dieser akzeptiert, entfiel die Einkommensteuerpflicht, weil dann keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wurde.

Bei der Umsatzsteuer war der Eigenverbrauch ebenfalls steuerpflichtig, wenn Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hatten. In diesem Fall galten sie umsatzsteuerlich als Unternehmer. Der selbst verbrauchte Strom wurde als unentgeltliche Wertabgabe behandelt und musste mit dem gültigen Umsatzsteuersatz (meist 19%) versteuert werden. Die Umsatzsteuer wurde dabei auf Basis der eigenen Erzeugungskosten oder des fiktiven Marktpreises berechnet. Wer jedoch die Kleinunternehmerregelung nutzte – also unter 22.000 € Umsatz im Jahr blieb –, musste keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch abführen.

Zu versteuernden Photovoltaik-Eigenverbrauch ermitteln (vor 2023)

Bis Ende 2022 musste der Eigenverbrauch aus einer Photovoltaikanlage versteuert werden, wenn keine Steuerbefreiung galt. Das Finanzamt bot zwei Methoden zur Ermittlung des Eigenverbrauchs der PV-Anlage an: die pauschale Ermittlung und die Ermittlung nach dem Wiederbeschaffungswert. Seit 2023 entfällt diese Pflicht für viele Betreiber, aber die früheren Regelungen sind weiterhin relevant – zum Beispiel für rückwirkende Steuerkorrekturen oder ältere Anlagen. 

Wir zeigen an zwei Beispielen, wie Betreiber den Eigenverbrauch bei Photovoltaik berechnen konnten. 

Pauschale Ermittlung

Bis Ende 2022 konnten Betreiber einen pauschalen Betrag von 20 Cent pro selbst verbrauchter Kilowattstunde als Einnahme ansetzen. Das vereinfachte die Steuerberechnung, da keine aktuellen Marktpreise mehr berücksichtigt werden mussten.

Beispielrechnung:

  • 4.000 kWh x 20 ct/kWh = 800 €

Der zu versteuernde Eigenverbrauch betrug in diesem Fall 800 €.

Ermittlung nach Wiederbeschaffungswert

Alternativ konnte der Eigenverbrauch mit dem aktuellen Strompreis des Netzbetreibers bewertet werden. Diese Methode war nur günstiger, wenn der tatsächliche Preis pro kWh unter 20 Cent lag, zum Beispiel bei 18 ct/kWh.

Beispielrechnung:

  • 4.000 kWh x 18 ct/kWh = 720 €

In diesem Fall betrug der zu versteuernde Eigenverbrauch 720 €.

Diese Berechnungsmethoden wurden mit der Steuerbefreiung ab 2023 überflüssig, da der Eigenverbrauch für viele kleine PV-Anlagen nicht mehr steuerpflichtig ist.

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