Photovoltaik und Steuern: Das Wichtigste zuerst
Photovoltaik und Steuern:
Das Wichtigste zuerst
- Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG) - egal, ob Sie den Strom selbst verbrauchen oder einspeisen.
- Beim Kauf und der Montage einer PV-Anlage gilt seit 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0% (Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG). Die Anlage wird also ohne Mehrwertsteuer geliefert.
- Eine private PV-Anlage bis 30 kWp gilt nicht als Gewerbe und löst keine Gewerbesteuer aus.
- Jede PV-Anlage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister anmelden - auch eine steuerfreie Anlage.
- Steuerpflichten entstehen erst bei Anlagen über 30 kWp oder bei älteren Bestandsanlagen, die noch in der Regelbesteuerung laufen.
Welche Steuern fallen bei einer Photovoltaikanlage an?
Bei einer privaten Photovoltaikanlage bis 30 kWp fallen in der Regel keine laufenden Steuern an. Drei Steuerarten sind für Betreiber relevant - und bei kleinen Anlagen greift bei allen dreien eine Befreiung oder ein Nullsatz:
- Umsatzsteuer: Der Kauf ist mit 0% belastet, der Betrieb über die Kleinunternehmerregelung in der Regel umsatzsteuerfrei.
- Einkommensteuer: Anlagen bis 30 kWp sind seit 2022 von der Steuer befreit.
- Gewerbesteuer: Photovoltaikanlagen bis 30 kWp gelten nicht als Gewerbe.
Steuerlich aufwendiger wird es nur in zwei Fällen: bei Anlagen über 30 kWp und bei Bestandsanlagen, die vor 2023 in die Regelbesteuerung eingestiegen sind. Die folgende Übersicht zeigt, welche Steuer wann anfällt.
| Steuerart | Anlage bis 30 kWp | Anlage über 30 kWp |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf den Kauf | 0% (Nullsteuersatz) | 0%, wenn auf oder an einem Wohngebäude installiert |
| Umsatzsteuer auf den Betrieb | keine (Kleinunternehmer) | je nach Besteuerungsform |
| Einkommensteuer | befreit (§ 3 Nr. 72 EStG) | steuerpflichtig, Gewinn über EÜR |
| Gewerbesteuer | keine | erst ab 24.500 € Gewerbeertrag |
| Pflichten | nur Anmeldung | Anmeldung, Steuererklärung, EÜR |

Umsatzsteuer: Wann gilt der Nullsteuersatz (0%)?
Beim Kauf einer PV-Anlage zahlen Sie seit dem 1. Januar 2023 0% Umsatzsteuer. Dieser Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung und Montage der Anlage, ihre wesentlichen Komponenten und einen Stromspeicher. Die Anschaffung wird rund 19% günstiger, weil keine Mehrwertsteuer mehr aufgeschlagen und später erstattet werden muss.
Wann gilt die 0% Umsatzsteuer beim Kauf?
Der Nullsteuersatz gilt, wenn Ihre PV-Anlage diese Voraussetzungen erfüllt:
- Die Anlage wird auf oder an einem Wohngebäude, einem öffentlichen Gebäude oder einem gemeinnützigen Gebäude installiert. Dazu zählen auch Nebengebäude wie Carports, Garagen und Scheunen.
- Die Bruttoleistung beträgt laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kWp. Bis zu dieser Grenze gelten die Voraussetzungen automatisch als erfüllt.
- Sie betreiben die Anlage selbst und erhalten die Rechnung auf Ihren Namen.
Liegt die Leistung über 30 kWp, gilt der Nullsteuersatz weiterhin, sofern die Anlage auf einem begünstigten Gebäude sitzt. In diesem Fall müssen Sie die Voraussetzung gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?
Für neue Anlagen lohnt sich die Regelbesteuerung in der Regel nicht mehr. Früher wählten viele Betreiber die Regelbesteuerung, um die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurückzuholen. Seit dem Nullsteuersatz von 2023 fällt beim Kauf aber gar keine Umsatzsteuer mehr an - es gibt also nichts mehr zu erstatten. Die meisten Betreiber neuer Anlagen nutzen daher die Kleinunternehmerregelung für die PV-Anlage und sind im Betrieb umsatzsteuerfrei.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür höhere Umsatzgrenzen: Kleinunternehmer bleibt, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € Umsatz erzielt (§ 19 UStG in der seit 2025 geltenden Fassung). Eine PV-Anlage für den Eigenbedarf erreicht diese Grenzen praktisch nie.
Relevant bleibt die Wahl vor allem für Bestandsanlagen, die vor 2023 mit 19 % Umsatzsteuer gekauft wurden. Wer hier die Regelbesteuerung gewählt hat, zahlt laufend Umsatzsteuer auf den eingespeisten und selbst verbrauchten Strom, profitierte dafür aber vom Vorsteuerabzug bei der Anschaffung.
| Merkmal | Regelbesteuerung | Kleinunternehmerregelung |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf Einspeisung | 19% werden abgeführt | keine |
| Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch | fällt an | keine |
| Vorsteuerabzug aus dem Kauf | möglich | nicht möglich |
| Aufwand | Voranmeldung, Erklärung | gering |
| Sinnvoll für | Bestandsanlagen mit 19% gekauft | Neuanlagen, hoher Eigenverbrauch |
Beispielrechnung Bestandsanlage: Wer eine vor 2023 gekaufte Anlage (Annahme: 10.000 € netto Anschaffung) in der Regelbesteuerung betreibt, hat einmalig rund 1.900 € Vorsteuer erstattet bekommen. Im Gegenzug führt er über Jahre Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch ab. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist lohnt sich oft der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung, weil dann die laufende Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch entfällt.
Fällt Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an?
In der Regelbesteuerung ja, in der Kleinunternehmerregelung nein. Betreiben Sie eine Bestandsanlage in der Regelbesteuerung, müssen Sie den selbst verbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Wie hoch diese Belastung ausfällt und wie Sie sie senken, erklären wir ausführlich im Ratgeber zur Umsatzsteuer beim Eigenverbrauch von Photovoltaik.
Brauche ich eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Steuernummer?
Nein, wenn Ihre Anlage unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Das Finanzamt stuft Sie nach der Anmeldung automatisch als umsatzsteuerbefreit ein. Eine Umsatzsteuervoranmeldung entfällt dann. Eine Steuernummer erhalten Sie mit der Anmeldung beim Finanzamt. Für die Auszahlung der Einspeisevergütung ist sie nicht zwingend nötig - der Netzbetreiber rechnet über die Angaben im Marktstammdatenregister ab.
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Einkommensteuer: Wann ist die PV-Anlage steuerfrei?
Photovoltaikanlagen bis 30 kWp sind rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Auf Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb zahlen Sie keine Einkommensteuer - unabhängig davon, ob Sie den Strom selbst verbrauchen oder einspeisen. Die Befreiung gilt für neue und bestehende Anlagen.
Welche Leistungsgrenzen gelten - und was hat sich 2025 geändert?
Maßgeblich ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung und die Gebäudeart:
- Einfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Nebengebäude: Anlagen bis 30 kWp sind steuerfrei.
- Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude: Anlagen bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind steuerfrei.
- Mehrere Anlagen: Pro Steuerpflichtigen dürfen insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei betrieben werden.
Wichtig für die Planung: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die 15-kWp-Grenze angehoben. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft werden, gelten einheitlich 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit - unabhängig von der Gebäudeart. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft wurden, bleibt es bei 15 kWp je Einheit beim Mehrfamilienhaus.
Wann muss ich Einkommensteuer zahlen?
Sie zahlen Einkommensteuer, sobald Ihre Anlage die Leistungsgrenzen überschreitet und damit nicht mehr unter die Befreiung fällt. Dann geben Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung ab und ermitteln den Gewinn über eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Steuerpflichtig sind dabei auch Einnahmen aus Mieterstrom oder Direktvermarktung. Im Gegenzug können Sie Betriebsausgaben, Abschreibungen und einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen.
Ein angenehmer Nebeneffekt der Befreiung: Fällt Ihre Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG, entfällt die Pflicht zur Anlage EÜR für die Photovoltaik komplett. Damit entfällt allerdings auch die Möglichkeit, die Anschaffungskosten abzuschreiben.
Gewerbesteuer: Wann wird die PV-Anlage gewerblich?
Eine private PV-Anlage bis 30 kWp gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit und löst keine Gewerbesteuer aus. Ein Gewerbe für die PV-Anlage anmelden müssen Sie erst, wenn die Bruttoleistung diese Grenze überschreitet.
Selbst dann fällt Gewerbesteuer nur an, wenn der jährliche Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 € liegt. Da private Anlagen solche Gewinne kaum erreichen, bleiben sie in der Praxis gewerbesteuerfrei. Für Anlagen bis 30 kWp hat der Gesetzgeber die Gewerbesteuerbefreiung zusätzlich in § 3 Nr. 32 GewStG verankert.
Kosten der PV-Anlage absetzen: Handwerkerleistung und Abschreibung
Trotz Steuerbefreiung können Sie einen Teil der Kosten geltend machen. Für privat genutzte Anlagen lassen sich die Handwerkerleistungen für die Installation steuerlich absetzen: 20% der Arbeitskosten, also Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, ziehen Sie direkt von der Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 € pro Jahr. Reine Materialkosten zählen nicht dazu.
Eine Abschreibung (AfA) über die Nutzungsdauer ist dagegen nur möglich, wenn Ihre Anlage steuerpflichtig ist - also über 30 kWp liegt oder gewerblich betrieben wird. Mehr zur Abschreibung lesen Sie in unserem Ratgeber zur Nutzungsdauer und Abschreibung der PV-Anlage nach. Welche Kosten Sie zusätzlich geltend machen können, zeigt der Leitfaden zum steuerlichen Absetzen von PV-Anlagen.
Welche Steuern gelten für Stromspeicher und Wallbox?
Für einen Stromspeicher gilt der Nullsteuersatz von 0%, weil er Strom aus der Photovoltaikanlage speichert. Das gilt sowohl beim gemeinsamen Kauf mit der Anlage als auch bei einer späteren Nachrüstung - entscheidend ist, dass der Speicher Solarstrom aufnimmt. Bei der Einkommensteuer teilt der Speicher dagegen das Schicksal der Anlage: Ist die Anlage steuerfrei, bleibt auch der Speicher steuerfrei.
Anders bei der Wallbox: Die Ladestation für das Elektroauto fällt nicht unter den Nullsteuersatz. Beim Kauf einer Wallbox zahlen Sie weiterhin 19% Umsatzsteuer, da sie nicht zur Stromerzeugung der PV-Anlage gehört, sondern den Strom verbraucht. Nur wenn die Wallbox als Teil eines Gesamtpakets gemeinsam mit der Anlage geliefert und montiert wird, kann der Nullsteuersatz auch sie erfassen.
PV-Anlage in der Steuererklärung: Was muss ich eintragen?
PV-Anlage in der Steuererklärung:
Was muss ich eintragen?
Bei einer steuerbefreiten Anlage bis 30 kWp müssen Sie für die Photovoltaik nichts in die Steuererklärung eintragen. Es entfällt sowohl die Anlage EÜR als auch die Umsatzsteuererklärung.
Anders bei steuerpflichtigen Anlagen: Hier reichen Sie die Erklärung elektronisch über das Elster-Portal ein. Folgende Unterlagen sind dafür nötig:
- Anlage EÜR: für die Gewinnermittlung aus dem Betrieb der Anlage.
- Anlage G: für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
- Umsatzsteuererklärung: nur, wenn Sie in der Regelbesteuerung sind.
Die Handwerkerleistungen geben Sie unabhängig davon als haushaltsnahe Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung an. Bei größeren oder steuerpflichtigen Anlagen lohnt sich die Beratung durch einen Steuerberater. Wie Sie die Anlage korrekt anmelden, erklärt unser Ratgeber zur Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt.
Welche Besonderheiten gelten bei PV-Anlagen über 30 kWp?
PV-Anlagen über 30 kWp unterliegen der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Betreiber geben jährlich eine Steuererklärung mit Einnahmenüberschussrechnung ab, und der Eigenverbrauch ist steuerpflichtig, weil die Anlage als gewerblich gilt. Dafür lassen sich Anschaffung und Betrieb abschreiben und Betriebsausgaben geltend machen. In dieser Größenordnung ist eine steuerliche Beratung sinnvoll, weil sich die Besteuerungsform spürbar auf die Wirtschaftlichkeit auswirkt.
Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
Ja. Jede netzgekoppelte PV-Anlage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren - auch eine steuerfreie Anlage. Versäumen Sie die Frist, drohen eine Kürzung der Einspeisevergütung oder ein Bußgeld.
Eine zusätzliche steuerliche Anmeldung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist für kleine, steuerbefreite Anlagen seit 2023 in vielen Bundesländern nicht mehr nötig. Was für Ihre Anlage gilt, lesen Sie im Ratgeber dazu, ob Sie eine PV-Anlage ohne Finanzamt betreiben können.
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