PV-Strom an Nachbarn verkaufen: Das Wichtigste zuerst
PV-Strom an Nachbarn verkaufen:
Das Wichtigste zuerst
- Der Verkauf von PV-Strom an Nachbarn ist in Deutschland legal. Nötig sind unter anderem eine Vereinbarung mit dem Abnehmer und intelligente Messsysteme.
- Seit dem 1. Juni 2026 vereinfacht das Energy-Sharing-Gesetz (§ 42c EnWG) den Stromverkauf in der Nachbarschaft: Der Strom fließt über das öffentliche Netz, und viele der üblichen Pflichten eines Stromlieferanten entfallen dabei.
- Voraussetzung für Energy Sharing sind Smart Meter bei allen Beteiligten, die Erzeugung und Verbrauch viertelstündlich erfassen. Viele Netzbetreiber brauchen für die flächendeckende Umsetzung voraussichtlich noch bis 2027.
- Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 Kilowattpeak auf Einfamilienhäusern sind einkommensteuerfrei, rückwirkend seit dem 1. Januar 2022.
- Der Verkauf an Nachbarn bringt meist mehr ein als die Einspeisevergütung für kleine Anlagen (aktuell 7,78 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung bis 10 Kilowattpeak), und der Abnehmer zahlt weniger als den durchschnittlichen Haushaltsstrompreis von 37 Cent pro Kilowattstunde.
Darf ich in Deutschland Strom an meine Nachbarn verkaufen?
In Deutschland dürfen Sie selbst erzeugten PV-Strom an Ihre Nachbarn verkaufen, verschenken oder anderweitig abgeben. Der Stromverkauf an Dritte war schon vor 2026 erlaubt, aber mit hohen bürokratischen Hürden verbunden. Seit dem 1. Juni 2026 senkt das Energy-Sharing-Gesetz diese Hürden deutlich. Wer seinen Überschuss in der Nachbarschaft weitergeben will, muss sich dafür nicht mehr als Stromversorger registrieren und ist von vielen Lieferantenpflichten befreit. Nötig bleiben Verträge mit den Abnehmern und passende Messtechnik.
Indem Sie überschüssigen Solarstrom an Nachbarn abgeben, erzielen Sie direkte Einnahmen und tragen zur lokalen Energiewende bei. Gleichzeitig sind die Erlöse in der Regel höher als die Einspeisevergütung. Wie Sie Ihren Solarstrom darüber hinaus vermarkten können, zeigt der Ratgeber PV-Strom verkaufen.
Vorteile:
Nachteile:
Energy Sharing seit Juni 2026: Was erlaubt das neue Gesetz?
Das neue Gesetz erlaubt es Ihnen, selbst erzeugten Solarstrom über das öffentliche Netz mit Nachbarn zu teilen oder an sie zu verkaufen, ohne als Energieversorger aufzutreten. Die Rechtsgrundlage ist der neue § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der Bundestag hat die Regelung im November 2025 beschlossen. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing in ihrem Netzgebiet ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 wird die gemeinsame Nutzung auch mit Beteiligten in direkt angrenzenden Netzgebieten derselben Regelzone möglich.
Die wichtigsten Regeln des § 42c EnWG im Überblick:
Wer teilnehmen darf: Betreiber können sowohl Privatpersonen als auch Personengesellschaften sein, sowie juristische Personen des Privatrechts wie Genossenschaften oder eingetragene Vereine. Abnehmer sind Letztverbraucher, darunter auch kleine und mittlere Unternehmen. Der Betrieb der Anlage darf nicht überwiegend einer gewerblichen Tätigkeit dienen, muss also Nebenerwerb bleiben.
Nur erneuerbarer Strom: Der geteilte Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen. Auch Strom aus einem Batteriespeicher ist zulässig.
Der Strom fließt über das öffentliche Netz: Ein direktes Kabel zum Nachbarn ist im Rahmen des Energy Sharing nicht vorgesehen. Die Lieferung läuft über das Verteilnetz und wird bilanziell zugeordnet.
Der Preis ist frei verhandelbar: Sie vereinbaren mit Ihren Nachbarn ein angemessenes Entgelt pro Kilowattstunde. Auch eine unentgeltliche Weitergabe ist zulässig.
Die Förderung bleibt teilweise erhalten: Für Strommengen, die Sie nicht über Energy Sharing teilen, können Sie weiterhin die EEG-Vergütung beziehungsweise die Marktprämie erhalten.
Wie funktioniert Energy Sharing in der Praxis?
In der Praxis funktioniert Energy Sharing über zwei Verträge, Smart Meter bei allen Beteiligten und eine viertelstündliche Bilanzierung der Strommengen. Der erste Vertrag regelt die gemeinsame Nutzung, also den Anteil des erzeugten Stroms je Abnehmer und das Entgelt. Der zweite ist der eigentliche Liefervertrag zwischen Ihnen und dem Nachbarn.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Smart Meter bei allen Beteiligten: Erzeugung und Verbrauch werden im 15-Minuten-Takt gemessen. Ohne intelligente Messsysteme (Smart Meter) lassen sich die Strommengen nicht korrekt zuordnen. Den Einbau übernimmt der zuständige Messstellenbetreiber, in der Regel der örtliche Netzbetreiber.
Reststromvertrag bleibt bestehen: Sie müssen Ihre Nachbarn nicht vollständig versorgen. Scheint die Sonne nicht, liefert der reguläre Stromanbieter des Abnehmers. Jeder Haushalt behält deshalb seinen eigenen Stromliefervertrag.
Abrechnung organisieren: Wer liefert wie viel an wen? Für die Bilanzierung und Abrechnung empfiehlt die Stiftung Warentest spezialisierte Dienstleister, die Messdaten zusammenführen und Verträge verwalten.
In der Praxis braucht das neue Modell noch Geduld: Der Branchenverband BDEW rechnet laut Stiftung Warentest damit, dass die flächendeckende technische Umsetzung voraussichtlich bis 2027 dauert. Fragen Sie deshalb zuerst bei Ihrem Netzbetreiber oder Stromanbieter nach, ob Energy Sharing in Ihrem Netzgebiet bereits möglich ist.
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Welche Kosten, Abgaben und Umlagen fallen an?
Welche Möglichkeiten
gibt es, den Solarstrom an meine Nachbarn zu liefern?
Beim Stromverkauf an Nachbarn über das öffentliche Netz fallen Netzentgelte, staatliche Umlagen und die Konzessionsabgabe an. Die EEG-Umlage zählt nicht mehr zu diesen Posten: Sie wurde zum 1. Juli 2022 abgeschafft. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale beziffert die Nebenkosten des Energy Sharing auf zehn bis 15 Cent pro Kilowattstunde.
Drei Posten sollten Sie kennen:
Netzentgelte und Umlagen: Sie fallen an, sobald der Strom durch das öffentliche Netz fließt, und machen den größten Teil der Nebenkosten aus.
Stromsteuer: Die Stromsteuer entfällt bei Strom aus Anlagen bis 2 Megawatt, wenn der Verbrauch im räumlichen Zusammenhang zur Anlage stattfindet. Darunter versteht die Stromsteuer-Durchführungsverordnung einen Radius von bis zu 4,5 Kilometern. Für den Verkauf in der direkten Nachbarschaft wird die Steuer also in der Regel nicht fällig.
Kosten für Smart Meter: Die jährlichen Kosten sind gesetzlich gedeckelt (§ 30 MsbG) und liegen für typische Haushalte je nach Fallgruppe bei rund 30 bis 50 Euro pro Jahr.
Bei einer privaten Kundenanlage mit gemeinsamem Netzanschlusspunkt, etwa in einem Mehrfamilienhaus, entfallen Netzentgelte und netzgebundene Umlagen, weil der Strom das öffentliche Netz nicht nutzt.
Welche Möglichkeiten gibt es, den Solarstrom an meine Nachbarn zu liefern?
Um Solarstrom an Nachbarn zu liefern, gibt es vier Möglichkeiten: Energy Sharing, die direkte Leitung, das Mieterstrommodell und Wallbox-Sharing. Jedes Modell hat eigene Stärken und Schwächen.
| Verkaufsmodell | Beschreibung | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|---|
| Energy Sharing | Verkauf über das öffentliche Netz innerhalb einer Energy-Sharing-Vereinbarung (seit Juni 2026) | wenig Bürokratie, Preis frei verhandelbar, mehrere Abnehmer möglich | Smart-Meter-Pflicht, Umsetzung läuft vielerorts erst an |
| direkte Leitung | Stromübertragung über ein privates Kabel | keine Netzentgelte, einfache Technik | physische Verbindung nötig, Installationskosten, klassische Lieferpflichten |
| Mieterstrommodell | Verkauf an Bewohner desselben Gebäudes | rechtlich etabliert, günstige Tarife für Mieter | komplexe Abrechnung, auf das Gebäude beschränkt |
| Wallbox-Sharing | gemeinsame Nutzung von Ladestationen mit PV-Strom | fördert E-Mobilität, geteilte Kosten | nur für E-Autos, Abrechnung nach Verbrauch nötig |
Direkte Leitung
Bei der direkten Leitung fließt der Solarstrom über ein privates Kabel vom Erzeuger zum Nachbarn, ohne das öffentliche Netz zu berühren. Dadurch entfallen Netzentgelte und netzgebundene Umlagen. Dieser Weg läuft außerhalb des Energy Sharing nach § 42c EnWG und folgt den klassischen Regeln für Stromlieferungen: Sie schließen einen Liefervertrag ab und stimmen die technische Anbindung vorab mit dem örtlichen Netzbetreiber ab. Die Kosten für Kabel und Installation trägt üblicherweise der Erzeuger, abgerechnet wird nach dem gemessenen Verbrauch.
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Mieterstrommodell
Das Mieterstrommodell richtet sich an Eigentümer von Mehrfamilienhäusern: Der Solarstrom vom Dach wird direkt an die Bewohner des Gebäudes verkauft. Der Mieterstrompreis darf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen. Für die Versorgung von Nachbarhäusern ist das Modell nicht gedacht, dafür ist Energy Sharing der passende Weg.
Wallbox-Sharing
Beim Wallbox-Sharing teilen sich Nachbarn eine oder mehrere Ladestationen, die mit PV-Strom gespeist werden. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Ladeverbrauch. Das Modell eignet sich als Ergänzung, wenn E-Autos in der Nachbarschaft geladen werden sollen, ersetzt aber keinen Haushaltsstrom-Verkauf.
Solarstrom an Nachbarn verkaufen oder doch einspeisen?
Der Verkauf an Nachbarn lohnt sich, wenn Sie mehr erlösen als über die Einspeisevergütung und Ihr Nachbar zugleich weniger zahlt als bei seinem Stromanbieter. Die Einspeisevergütung für neue Anlagen bis 10 Kilowattpeak mit Teileinspeisung liegt bei 7,78 Cent pro Kilowattstunde (Inbetriebnahme Februar bis Juli 2026); zum 1. August 2026 sinkt der Satz erneut leicht. Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis liegt laut BDEW-Strompreisanalyse vom April 2026 bei 37 Cent pro Kilowattstunde.
Zwischen diesen beiden Werten liegt der Spielraum für Ihren Verkaufspreis. Die Stiftung Warentest rechnet vor: Verlangt der Anlagenbetreiber 10 Cent pro Kilowattstunde, kommen rund 14 Cent Netzentgelte und Umlagen hinzu. Mit Mehrwertsteuer zahlt der Abnehmer knapp 29 Cent. Das sind gut 8 Cent weniger als der Durchschnittspreis, während der Erzeuger gut 2 Cent mehr erhält als über die Einspeisevergütung. Je nach vereinbartem Preis verschiebt sich der Vorteil zwischen beiden Seiten.
| Kriterium | Verkauf an Nachbarn | Netzeinspeisung |
|---|---|---|
| Erlös für den Erzeuger | frei verhandelbar, meist über der Einspeisevergütung | 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung bis 10 kWp) |
| Strompreis für den Abnehmer | unter dem Haushaltsstrompreis möglich | nicht relevant |
| Bürokratie | Verträge, Smart Meter, Abrechnung | niedrig, einmalige Anmeldung |
| Flexibilität | hoch, individuelle Vereinbarungen | niedrig, feste Vergütungssätze |
Fallen beim Verkauf von Solarstrom an Nachbarn Steuern an?
Beim Verkauf von Solarstrom an Nachbarn fallen für Betreiber kleiner PV-Anlagen in den meisten Fällen keine Steuern an. Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowattpeak auf Einfamilienhäusern sind nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2022. Ein Gewerbe müssen Sie dafür in der Regel nicht anmelden.
Auch bei der Umsatzsteuer bleibt es für Privatleute meist einfach. Als Betreiber einer kleinen Anlage fallen Sie üblicherweise unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung. Beachten Sie die Grenze aus dem Energy-Sharing-Gesetz: Der Betrieb der Anlage muss Nebenerwerb bleiben und darf nicht überwiegend gewerblichen Zwecken dienen.
Kann ich den PV-Strom auch verschenken?
Sie dürfen Ihren PV-Strom auch verschenken. Das Energy-Sharing-Gesetz lässt die unentgeltliche Weitergabe ausdrücklich zu, der vereinbarte Preis kann also null Euro betragen. Der Aufwand sinkt dadurch, da keine Zahlungsabwicklung nötig ist. Die technischen Voraussetzungen bleiben jedoch gleich: Smart Meter bei beiden Haushalten, die Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Wer Strom lieber teilen statt verkaufen möchte, nutzt damit denselben rechtlichen Rahmen.
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