Photovoltaik ohne Finanzamt – so geht’s!

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 17/09/2023

Photovoltaik ohne Finanzamt und Steuerbürokratie ist möglich. Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt die Zahlung der Umsatzsteuer. Seit Januar 2023 entfällt zudem die Einkommensteuer für private Anlagen bis zu 30 kWp. Und auch bei Inselanlagen geht es ganz ohne Finanzamt, da diese keinen Strom einspeisen und somit keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

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Kleinunternehmerregelung bei Solaranlagen

Die Kleinunternehmerregelung kann jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage wählen, wenn der Jahresumsatz 22.000 Euro nicht überschreitet. Die Regelung befreit von der Umsatzsteuer. Dies gilt sowohl für alle erzielten Gewinne als auch für den Eigenverbrauch. Als Kleinunternehmer müssen Sie Ihrer privaten Einkommensteuererklärung eine EÜR der Photovoltaik beifügen.

EÜR bedeutet Einnahme-Überschuss-Rechnung. In ihr werden alle Kosten und Einnahmen der Photovoltaik gegenübergestellt. Das Ergebnis ist ein Gewinn oder Verlust. Dieser dient als Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer. 

Die Kleinunternehmerregelung befreit Sie nicht von der Einkommensteuer. Alle erzielten Gewinne aus der Solaranlage werden vom Finanzamt als Einnahme betrachtet. Das betrifft die erzielten Einnahmen aus den Verkäufen des Solarstroms, beispielsweise durch die Einspeisevergütung. Als Kleinunternehmer gilt zu beachten, dass alle unternehmerischen Einnahmen zu dem Jahresumsatz von 22.000 € zählen. Sind Sie selbstständig und erzielen weitere Einnahmen, werden diese zu denen der Photovoltaik dazu gezählt.

Vereinfachungsregelung Photovoltaik (Liebhaberei)

Bisher galt: Die Vereinfachungsregelung bei Photovoltaik wird auch Liebhaberei genannt. Melden Sie Ihre Photovoltaikanlage beim Finanzamt als Liebhaberei an, sind Sie von der Einkommensteuer befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Strom ins öffentliche Netz einspeisen.

Damit Ihre PV-Anlage jedoch für die Vereinfachungsregelung infrage kommt, gibt es ein paar Voraussetzungen. Die Solaranlage darf eine Leistung von 10 kWp nicht überschreiten. Zusätzlich müssen Sie selbst in dem Haus wohnen, auf dessen Grundstück sich die Anlage befindet.

Sind die Bedingungen erfüllt, können Sie einen einmaligen Antrag beim Finanzamt stellen. Der Antrag wird in der Regel ohne weitere Prüfung bewilligt und gilt auch für die Folgejahre. Bei Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Photovoltaikanlage nun nicht weiter beachten.

Jetzt gilt: Das verabschiedete Jahressteuergestzt 2022 enthält steuerleiche Erleichterungen für PV-Anlagen. Diese gelten ab dem 1. Januar 2023 und auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022. In den Erleichterungen sind ab sofort alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und alle Anlagen bis 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern automatisch von der Einkommenssteuerpflicht befreit.

Betrieb einer Inselanlage

Die "Zusammenarbeit" mit dem Finanzamt können Sie darüber hinaus mit dem Betrieb einer Inselanlage umgehen bzw. dann, wenn Sie Ihren Strom komplett selbst verbrauchen und in keiner weise verkaufen.

Eine Inselanlage ist eine Photovoltaik-Anlage, die nicht an das öffentliche Stromnetz gekoppelt ist. Die Stromerzeugung dient nur dem Eigenverbrauch. Eine Inselanlage wird in der Regel mit einem Stromspeicher kombiniert, um den Solarstrom zu 100% selbst zu nutzen und autark zu sein.

Fazit

Wollen Sie Photovoltaik ganz ohne Finanzamt betreiben, sollten Sie bei der Anmeldung die Kleinunternehmerregelung wählen. Diese befreit Sie von der Umsatzsteuer. Ihr Jahresumsatz darf dafür 22.000 Euro nicht übersteigen. Dank der neuen Steuererleichterungen entfällt auch die Einkommensteuer bei priavten PV-Anlagen. Ganz ohne Finanzamt geht es zudem mit einer Inselanlage.