Welche Steuern fallen bei Photovoltaik in 2025 an?

Stefano Fonseca
Zuletzt aktualisiert: 07/01/2025

Die Steuerregeln für Photovoltaik haben sich im Laufe der letzten Jahre geändert. Am 1. Januar 2023 traten wesentliche steuerliche Änderungen in Kraft. Diese gelten weiterhin im Jahr 2025. Welche Steuern bei der Photovoltaik anfallen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

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Welche Steuern muss ich bei Photovoltaik beachten?

PV-Anlagen mit einer Nennleistung von unter 30 kWp sind sowohl von der Umsatz-, Einkommens- als auch der Gewerbesteuer befreit. Zudem wird seit dem 1. Januar 2023 keine Mehrwertsteuer mehr auf die Anschaffung und Montage von PV-Anlagen und Stromspeicher erhoben. Dies ist dank des Nullsteuersatzes möglich.

Umsatzsteuer

Ab dem 1. Januar 2023 sind die Umsätze aus dem Betrieb von PV-Anlagen unter 30 kWp von der Umsatzsteuer befreit. Ebenfalls fällt keine Umsatzsteuer beim Kauf von PV-Anlagen und Zubehör mehr an, wodurch eine Abschreibung nicht mehr möglich ist. Diese Regelung gilt unabhängig von der Nennleistung der PV-Anlage.

Wenn Sie eine PV-Anlage betreiben, sind Sie trotz der Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen zwar keine Besteuerungsform mehr wählen, aber die PV-Anlage trotzdem innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim Finanzamt anmelden.

Wann gilt die 0% Umsatzsteuer?

Damit Ihre PV-Anlage von der Mehrwertsteuer befreit ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Photovoltaikanlage wird auf Wohngebäuden oder Nebengebäuden wie Carports, Garagen oder Scheunen installiert. Gleiches gilt für Anlagen auf öffentlichen und anderen allgemeinnützigen Gebäuden.
  2. Wenn die Leistung der PV-Anlage laut Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter 30 kWp oder weniger beträgt, erfüllt sie automatisch die erste Anforderung.
  3. Sie betreiben die PV-Anlage selbst und erhalten die Rechnung auf Ihren Namen.
  4. Die Inbetriebnahme erfolgt nach dem 1. Januar 2023

Fällt eine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an?

Der Eigenverbrauch ist nur für PV-Anlagen vor dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerlich von Bedeutung, da er steuerlich als Einnahme gilt (sofern nicht die Kleinunternehmerregelung greift). Mit den Änderungen des EEG müssen bei der gesonderten Vergütung des Eigenverbrauchs auch unterschiedliche Zeiträume berücksichtigt werden. Es gibt verschiedene Regelungen für Anlagen, die vor und nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen wurden.

Wann muss ich trotzdem Umsatzsteuer zahlen?

Der Nullsteuersatz gilt für alle PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023. Für PV-Anlagen, die vor diesem Datum errichtet wurden, muss Umsatzsteuer gezahlt werden.

Des Weiteren müssen Sie Umsatzsteuer trotzdem zahlen, wenn die PV-Anlage eine Nennleistung von über 30 kWp erreicht. Bis zu dieser Leistungsgrenze werden PV-Anlagen meist für den Eigenverbrauch errichtet. Diese Anlagen dienen zur Reduzierung des Netzbezugs und entlasten somit das öffentliche Stromnetz. 

PV-Anlagen mit über 30 kWp gelten als Investitionsobjekt und zielen auf die Stromerzeugung zur Netzeinspeisung ab. 

Welche Umsatzsteuer fällt bei Bestandsanlagen an?

Bei Bestandsanlagen sind zwei verschiedenen Besteuerungsformen möglich, entweder die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung. Welche Umsatzsteuer anfällt, hängt von der Besteuerungsform ab.

  • Regelbesteuerung: Im Rahmen der Regelbesteuerung muss der Anlagenbetreiber auf seine Einnahmen aus der Stromabgabe Mehrwertsteuer zahlen. Derzeit beträgt der Mehrwertsteuersatz für den gelieferten Strom 19%. Dieser Mehrwertsteuerbetrag wird an das Finanzamt abgeführt. Der Netzbetreiber gibt die Steuer zusammen mit der Einspeisevergütung an den Anlagenbetreiber ab, der sie nachfolgend an das Finanzamt überweist. Dabei handelt es sich nur um einen vorübergehenden Posten. Im Gegenzug kann der Anlagenbetreiber die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer für alle seine Ausgaben geltend machen.
  • Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmer ist eine Steuervereinfachung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes möglich. Wenn der aktuelle Umsatz des PV-Anlagenbetreibers im Jahr der Gründung 22.000 Euro nicht übersteigt und im Folgejahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro beträgt, kann er als Kleinunternehmer gelten. In diesem Fall sind die Umsätze nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anlagenbetreiber keine Rechnungen ausstellt oder vom Netzbetreiber Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen lässt. Nach der Kleinunternehmerregelung wird die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen, einschließlich der Anschaffung der Anlage, nicht vom Finanzamt erstattet. 

Für kleine Bestandsanlagen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung mehr, besonders wenn Sie einen hohen Eigenverbrauch haben. Allerdings hat sich die Wahl der Regelbesteuerung in der Vergangenheit für PV-Betreiber als vorteilhaft erwiesen. Dies gilt insbesondere für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 2019 und 2022. Nach fünf Jahren ist nämlich ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich. Dadurch erhalten Sie die Vorsteuererstattung und müssen nur fünf Jahre lang Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen.

VariableRegelbesteuerungKleinunternehmerregelungRegelbesteuerung + Kleinunternehmerregelung
Investitionskosten11.900 € (10.000 € zzgl. 19 % USt.)10.000€11.900 € (10.000 € zzgl. 19 % USt.)
Vorsteuererstattung1.900 €-1.900 €
jährlicher Ertrag6.000 kWh6.000 kWh6.000 kWh
Eigenverbrauchsanteil30%30%30%
jährlicher Eigenverbrauch1.800 kWh1.800 kWh1.800 kWh
Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch über 20 Jahre1.800 kWh * 0,25 €/kWh * 19 % * 20 Jahre = ca. 1.500 €-1.800 kWh * 0,25 €/kWh * 19 % * 5 Jahre = ca. 375 €
Umsatzsteuer-Ersparnis280 €0 €1.525 €

Muss ich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Erfüllen Sie die oben genannten Voraussetzungen, werden Sie bei der Anmeldung beim Finanzamt automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Somit ist auch die Umsatzsteuervoranmeldung nicht mehr notwendig.

Wie bekomme ich eine Steuernummer?

Sie bekommen eine Steuernummer zugeschrieben, sobald Sie die PV-Anlage beim Finanzamt anmelden. Für die Auszahlung der Einspeisevergütung ist sie allerdings nicht notwendig. Der Netzbetreiber darf die im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter angegebene Steuernummer zu Abrechnungszwecken verwenden.

Einkommensteuer

Seit dem 1. Januar 2023 sind kleinere Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Das bedeutet, dass Sie keine Einkommensteuer für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 mehr zahlen müssen. Dabei ist es unerheblich, wie der erzeugte Strom genutzt wird. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer gilt diese Regelung sowohl für neue als auch für alte Photovoltaikanlagen.

Wann gilt die Steuerbefreiung?

Entscheidend für die Steuerbefreiung ist die eingetragene Nennleistung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister. Ebenfalls ist die Gebäudeart ausschlaggebend.

  • Steuerbefreiung für PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (zum Beispiel Carports, Garagen)
  • Steuerbefreiung für PV-Anlagen mit bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und Mischgebäuden mit überwiegendem Wohnanteil

Betreiben Sie mehrere PV-Anlagen, darf die Bruttonennleistung aller Anlagen maximal 100 kWp betragen.

Wenn die Solaranlage diese Anforderungen erfüllt, ist die Steuerbefreiung obligatorisch. Übersteigt Ihre Anlage jedoch die genannten Freigrenzen, unterliegt sie der vollen Besteuerung.

Wann muss ich Einkommensteuer zahlen?

Sie müssen Einkommensteuer zahlen, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. In diesem Fall müssen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und alle Einkünfte und Ausgaben angeben. Sie ermitteln Ihre Einkünfte durch eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung. Neben der Einspeisevergütung sind Einnahmen in Form von Mieterstrom oder Direktvermarktung möglich. Das vorgesehene Formular des Finanzamtes (Anlage EÜR) müssen Sie elektronisch übermitteln. Ebenfalls können Sie Betriebsausgaben, Abschreibungen und einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen.

Welche Folgen hat die Einkommensteuerbefreiung?

Durch die Einkommensteuerbefreiung entfallen die Einkommensteuererklärung und die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung. Die Einkommensteuerbefreiung wirkt automatisch bei der Anmeldung beim Finanzamt, wenn Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen. Mit ihr entfallen auch die Abschreibung und die Sonderabschreibung (Sonder-AfA) der Anschaffungskosten.

Muss ich eine Einkommensteuervorauszahlung leisten?

Sie müssen nur eine Einkommensteuervorauszahlung, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Sind sie von der Steuer befreit, müssen Sie keine Einkommensteuervorauszahlung leisten.

Gewerbesteuer

Photovoltaikanlagen unter 30 kWp gelten als Bagatelle und werden nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Sie müssen nur dann ein Gewerbe für die PV anmelden, wenn Sie die Bruttoleistungsgrenze überschreiten.

Wann muss ich Gewerbesteuer zahlen?

Sie müssen Gewerbesteuer nur dann zahlen, wenn Sie einen Gewinn von über 24.500 € pro Jahr erzielen. Für Photovoltaikanlagen unter 30 kWp ist dies selten der Fall, weswegen Sie von der Gewerbesteuer befreit sind.

Ist das Betreiben einer PV-Anlage eine unternehmerische Tätigkeit?

Bei der Frage, ob Sie als PV-Anlagenbetreiber als Unternehmer oder Gewerbetreibender gelten, gibt es einen Unterschied zwischen Steuerrecht und Zivilrecht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 14 Abs. 1 ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei Kleinanlagenbetreibern ist davon auszugehen, dass sie nicht als Unternehmer gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits eine Klarstellung vorgenommen.

Was muss ich bei der Steuererklärung beachten?

Wenn Sie nicht die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllen, müssen Sie jährlich eine Steuererklärung abgeben. Achten Sie darauf, dass seit dem Steuerjahr 2017 die elektronische Einreichung obligatorisch ist. Sie können die Steuererklärung im Elster-Portal der Finanzverwaltung einreichen. Bei größeren PV-Anlagen empfiehlt sich ein Steuerberater.

Welche Steuern gelten für Stromspeicher?

Seit dem 1. Januar 2023 sind Stromspeicher von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine zugehörige PV-Anlage ebenfalls steuerbefreit ist. Das gilt auch bei der Nachrüstung von PV-Speichern. Wenn Ihre Anlage steuerpflichtig ist, dann müssen Sie einige Punkte beachten.

Umsatzsteuer

Das Steuerrecht behandelt einen Stromspeicher anders als eine Photovoltaikanlage. Zum Beispiel müssen Sie den PV-Speicher zusammen mit der PV-Anlage kaufen, um die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.

  • Wenn Sie einen Stromspeicher zusammen mit einer Photovoltaikanlage kaufen, gelten sie für steuerliche Zwecke als ein System. Dies gilt, wenn Sie sie für gewerbliche Zwecke nutzen und Strom in das Netz oder an Kunden liefern. Sie können die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten für Umsatzsteuerzwecke geltend machen. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllen, sollten Sie erwägen, nach Ablauf der Frist in den Status eines Kleinunternehmens zu wechseln.
  • Wenn Sie eine Bestandsanlage um einen Stromspeicher erweitern, betrachten die Steuerbehörden dies als neue Investition und behandeln es als eigenständige Einheit. Das bedeutet, beide Systeme werden für Steuerzwecke unabhängig voneinander behandelt. 
  • Für den gewerblichen Betrieb eines Speichers müssen Sie mindestens 10% des gespeicherten Stroms verkaufen. In der Regel wird das Speichersystem zur Erhöhung des Eigenverbrauchs genutzt, sodass ein gewerblicher Betrieb nicht infrage kommt. In diesem Fall können Sie die Mehrwertsteuer für das Gerät nicht als Vorsteuer geltend machen.

Einkommensteuer

Für die Einkommensteuer ist der Stromspeicher nur dann von Bedeutung, wenn Sie mehr als 10% des gespeicherten Stroms ins Netz einspeisen und Ihren Umsatz erhöhen. Überschreiten Sie diese Grenze, müssen Sie es als Betriebsvermögen behandeln. 

Wenn Sie den Stromspeicher zusammen mit der PV-Anlage kaufen, können Sie beide über 20 Jahre abschreiben. Wenn Sie den Stromspeicher zu einer Bestandsanlage hinzufügen, beträgt die Abschreibungsdauer zehn Jahre - 10 Prozent der Investitionskosten pro Jahr. Sollten Sie den PV-Speicher jedoch nur zur Erhöhung Ihres Eigenverbrauchs nutzen, können Sie die Investitionskosten nicht von der Einkommensteuer absetzen.

Welche Besonderheiten gibt es bei PV-Anlagen über 30 kWp?

Bei PV-Anlagen über 30 kWp müssen Sie sowohl Umsatz-, Einkommen- als auch Gewerbesteuern zahlen. Sie sind zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung und Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung verpflichtet. Zudem ist der Eigenverbrauch steuerpflichtig. 

Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?

Sie müssen eine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden, auch wenn Sie von der Steuer befreit sind. Sie haben 1 Monat nach Inbetriebnahmedatum zur Anmeldung. Wenn Sie die PV-Anlage nicht melden, droht Ihnen eine Verkürzung der Einspeisevergütung oder sogar ein fünfstelliges Bußgeld.

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