Welche Steuern fallen bei Photovoltaik in 2025 an?

Stefano Fonseca
Zuletzt aktualisiert: 21/03/2025

Photovoltaikanlagen senken die Stromkosten und machen unabhängiger vom Energieversorger. Doch was bedeutet das steuerlich? Sind sie steuerpflichtig oder profitieren Sie von Steuervorteilen? Die Steuerregeln für private PV-Anlagenbetreiber sind klar. Alles Wissenswerte rund um die Photovoltaik-Steuern erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wichtigste zuerst

  • PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp sind von der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Zudem entfällt die Mehrwertsteuer auf Anschaffung und Montage.
  • PV-Anlagen über 30 kWp unterliegen der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer und erfordern eine Steuererklärung.
  • Stromspeicher sind bei gleichzeitiger Anschaffung mit der PV-Anlage steuerbefreit. Bei Nachrüstung kann je nach Nutzung die Mehrwertsteuer anfallen.
  • Jede PV-Anlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme angemeldet werden, unabhängig von der Steuerbefreiung.

Welche Steuern muss ich bei Photovoltaik beachten?

Private PV-Anlagen mit einer Nennleistung von unter 30 kWp sind von der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Zudem entfällt die Mehrwertsteuer auf die Anschaffung und Montage von PV-Anlagen sowie Stromspeichern. Dies ist durch den Nullsteuersatz möglich.

Umsatzsteuer

Die Umsätze aus dem Betrieb von PV-Anlagen mit einer Nennleistung von unter 30 kWp sind von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt beim Kauf von PV-Anlagen und Zubehör, wodurch eine Abschreibung nicht mehr möglich ist. 

Wenn Sie eine PV-Anlage betreiben, sind Sie trotz der Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen jedoch keine Besteuerungsform mehr wählen. Dennoch ist die Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erforderlich.

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Wann gilt die 0% Umsatzsteuer?

Damit Ihre PV-Anlage von der Mehrwertsteuer befreit ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Photovoltaikanlage wird auf Wohngebäuden oder Nebengebäuden wie Carports, Garagen oder Scheunen installiert. Gleiches gilt für Anlagen auf öffentlichen und anderen gemeinnützigen Gebäuden.
  • Die Netto-Nennleistung der PV-Anlage beträgt laut Marktstammdatenregister maximal 30 kWp.
  • Sie betreiben die PV-Anlage selbst und erhalten die Rechnung auf ihren Namen.
  • Die Inbetriebnahme erfolgt unter den geltenden steuerlichen Regelungen.

Wann muss ich trotzdem Umsatzsteuer zahlen?

Der Nullsteuersatz gilt für alle PV-Anlagen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Für ältere PV-Anlagen, die nicht unter diese Regelung fallen, muss weiterhin Umsatzsteuer gezahlt werden.

Zudem müssen Sie Umsatzsteuer zahlen, wenn die PV-Anlage eine Nennleistung von über 30 kWp erreicht. Bis zu dieser Grenze werden PV-Anlagen meist für den Eigenverbrauch genutzt. Diese Anlagen reduzieren den Netzbezug und entlasten das öffentliche Stromnetz.

PV-Anlagen mit mehr als 30 kWp gelten als Investitionsobjekt und dienen vorrangig der Stromerzeugung zur Netzeinspeisung.

Fällt eine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an?

Bei Bestandsanlagen sind zwei verschiedene Besteuerungsformen möglich: die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung. Welche Umsatzsteuer anfällt, hängt von der gewählten Besteuerungsform ab.

  • Regelbesteuerung: Im Rahmen der Regelbesteuerung muss der Anlagenbetreiber auf seine Einnahmen aus der Stromabgabe Mehrwertsteuer zahlen. Der Mehrwertsteuersatz für gelieferten Strom beträgt derzeit 19%. Dieser Betrag wird an das Finanzamt abgeführt. Der Netzbetreiber gibt die Steuer zusammen mit der Einspeisevergütung an den Anlagenbetreiber ab, der sie anschließend ans Finanzamt überweist. Dabei handelt es sich nur um einen durchlaufenden Posten. Im Gegenzug kann der Anlagenbetreiber die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer für alle seine Ausgaben geltend machen.
  • Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmer ist eine Steuervereinfachung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes möglich. Wenn der Jahresumsatz im Gründungsjahr 22.000 € nicht übersteigt und im Folgejahr voraussichtlich unter 50.000 € bleibt, kann der PV-Anlagenbetreiber die Kleinunternehmerregelung nutzen. In diesem Fall sind die Umsätze nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber keine Rechnungen ausstellt oder vom Netzbetreiber Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen lässt. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, erhält keine Vorsteuererstattung für die Anschaffungskosten der Anlage.

Für kleine Bestandsanlagen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung besonders, wenn ein hoher Eigenverbrauch besteht. In der Vergangenheit war es oft vorteilhaft, zunächst die Regelbesteuerung zu wählen. Nach einigen Jahren konnten Anlagenbetreiber dann zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Dadurch mussten sie keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch zahlen, konnten aber zuvor gezahlte Vorsteuer für die Anschaffung der Anlage zurückerstattet bekommen.

VariableRegelbesteuerungKleinunternehmerregelungRegelbesteuerung + Kleinunternehmerregelung
Investitionskosten11.900 € (10.000 € zzgl. 19% USt.)10.000€11.900 € (10.000 € zzgl. 19% USt.)
Vorsteuererstattung1.900€1.900€
jährlicher Ertrag6.000 kWh6.000 kWh6.000 kWh
Eigenverbrauchsanteil30%30%30%
jährlicher Eigenverbrauch1.800 kWh1.800 kWh1.800 kWh
Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch über 20 Jahre1.800 kWh * 0,25 €/kWh * 19% * 20 Jahre = ca. 1.500 €1.800 kWh * 0,25 €/kWh * 19% * 5 Jahre = ca. 375 €
Umsatzsteuer-Ersparnis280€0€1.525€

Welche Umsatzsteuer fällt bei Bestandsanlagen an?

Bei Bestandsanlagen sind zwei verschiedene Besteuerungsformen möglich: die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung. Welche Umsatzsteuer anfällt, hängt von der gewählten Besteuerungsform ab.

  • Regelbesteuerung: Im Rahmen der Regelbesteuerung muss der Anlagenbetreiber auf seine Einnahmen aus der Stromabgabe Mehrwertsteuer zahlen. Der Mehrwertsteuersatz für gelieferten Strom beträgt derzeit 19%. Dieser Betrag wird an das Finanzamt abgeführt. Der Netzbetreiber gibt die Steuer zusammen mit der Einspeisevergütung an den Anlagenbetreiber ab, der sie anschließend ans Finanzamt überweist. Dabei handelt es sich nur um einen durchlaufenden Posten. Im Gegenzug kann der Anlagenbetreiber die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer für alle seine Ausgaben geltend machen.
  • Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmer ist eine Steuervereinfachung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes möglich. Wenn der Jahresumsatz im Gründungsjahr 22.000 € nicht übersteigt und im Folgejahr voraussichtlich unter 50.000 € bleibt, kann der PV-Anlagenbetreiber die Kleinunternehmerregelung nutzen. In diesem Fall sind die Umsätze nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber keine Rechnungen ausstellt oder vom Netzbetreiber Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen lässt. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, erhält keine Vorsteuererstattung für die Anschaffungskosten der Anlage.

Für kleine Bestandsanlagen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung besonders, wenn ein hoher Eigenverbrauch besteht. In der Vergangenheit war es oft vorteilhaft, zunächst die Regelbesteuerung zu wählen. Nach einigen Jahren konnten Anlagenbetreiber dann zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Dadurch mussten sie keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch zahlen, konnten aber zuvor gezahlte Vorsteuern für die Anschaffung der Anlage zurückerstattet bekommen.

VariableRegelbesteuerungKleinunternehmerregelungRegelbesteuerung + Kleinunternehmerregelung
Investitionskosten11.900 € (10.000 € zzgl. 19% USt.)10.000 €11.900 € (10.000 € zzgl. 19% USt.)
Vorsteuererstattung1.900 €1.900 €
jährlicher Ertrag6.000 kWh6.000 kWh6.000 kWh
Eigenverbrauchsanteil30%30%30%
jährlicher Eigenverbrauch1.800 kWh1.800 kWh1.800 kWh
Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch über 20 Jahre1.800 kWh * 0,25 €/kWh * 19% * 20 Jahre = ca. 1.500 €1.800 kWh * 0,25 €/kWh * 19% * 5 Jahre = ca. 375 €
Umsatzsteuer-Ersparnis280 €0 €1.525 €

Muss ich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Wenn Ihre PV-Anlage unter die Steuerbefreiung fällt, ist keine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich. Das Finanzamt stuft Sie automatisch als umsatzsteuerbefreit ein, sobald Sie die Anlage anmelden.

Wie bekomme ich eine Steuernummer?

Sie erhalten eine Steuernummer, sobald Sie Ihre PV-Anlage beim Finanzamt anmelden. Für die Auszahlung der Einspeisevergütung ist sie jedoch nicht erforderlich. Der Netzbetreiber verwendet für die Abrechnung die im Marktstammdatenregister angegebene Steuernummer.

Einkommensteuer

Kleinere Photovoltaikanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass Sie keine Einkommensteuer auf Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage zahlen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen.

Wann gilt die Steuerbefreiung?

Für die Steuerbefreiung ist die eingetragene Nennleistung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister entscheidend. Jedoch spielt auch die Gebäudeart eine wichtige Rolle.

  • PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp sind auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z. B. Carports, Garagen) steuerbefreit.
  • PV-Anlagen mit bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit profitieren ebenfalls von der Steuerbefreiung, wenn sie auf Mehrfamilienhäusern oder Mischgebäuden mit überwiegendem Wohnanteil installiert sind.

Bei mehreren PV-Anlagen gilt eine Gesamtgrenze: Die Bruttonennleistung aller Anlagen darf maximal 100 kWp betragen, damit sie steuerfrei bleiben.

Erfüllt Ihre PV-Anlage diese Voraussetzungen, ist die Steuerbefreiung automatisch gegeben. Wird eine dieser Grenzen überschritten, unterliegt die Anlage der vollen Besteuerung.

Wann muss ich Einkommensteuer zahlen?

Sie müssen Einkommensteuer zahlen, wenn Ihre PV-Anlage nicht unter die Steuerbefreiung fällt. In diesem Fall müssen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Ihre Einkünfte sowie Ausgaben angeben. Neben der Einspeisevergütung zählen auch Einnahmen aus Mieterstrom oder Direktvermarktung als steuerpflichtige Einkünfte.

Die Berechnung erfolgt über eine Einnahmenüberschussrechnung. Die Angaben müssen elektronisch über das Formular EÜR beim Finanzamt eingereicht werden. Zudem können Betriebsausgaben, Abschreibungen und ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.

Welche Folgen hat die Einkommensteuerbefreiung?

Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt die Pflicht zur Einkommensteuererklärung und zur Einnahmenüberschussrechnung für Ihre PV-Anlage. Sie wird automatisch bei der Anmeldung beim Finanzamt berücksichtigt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Damit entfällt auch die Möglichkeit zur Abschreibung und zur Sonderabschreibung (Sonder-AfA) der Anschaffungskosten.

Muss ich eine Einkommensteuervorauszahlung leisten?

Eine Einkommensteuervorauszahlung ist nur erforderlich, wenn Ihre PV-Anlage nicht von der Steuer befreit ist. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, müssen Sie keine Einkommensteuervorauszahlung leisten.

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Gewerbesteuer

Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 kWp gelten als Bagatelle und werden nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Sie müssen nur dann ein Gewerbe für die PV-Anlage anmelden, wenn die Bruttonennleistung diese Grenze überschreitet.

Wann muss ich Gewerbesteuer zahlen?

Gewerbesteuer fällt nur an, wenn Ihr jährlicher Gewinn über 24.500 € liegt. Da Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kWp selten solche Gewinne erzielen, sind sie in der Regel von der Gewerbesteuer befreit.

Ist das Betreiben einer PV-Anlage eine unternehmerische Tätigkeit?

Bei Betreibern von kleinen PV-Anlagen ist davon auszugehen, dass sie nicht als Unternehmer gelten. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Klarstellung vorgenommen. 

Ob Sie als PV-Anlagenbetreiber als Unternehmer oder Gewerbetreibender gelten, hängt grundsätzlich vom Steuer- und Zivilrecht ab. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 14 Abs. 1 ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

Kann ich die Kosten für eine PV-Anlage steuerlich absetzen?

Als Betreiber einer PV-Anlage können Sie trotz Steuerbefreiung die Handwerkerleistungen für die Installation steuerlich geltend machen. Dabei können Sie 20% der Arbeitskosten (Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten) von der Einkommensteuer abziehen, jedoch maximal 1.200 € pro Jahr. Diese Regelung gilt nur für privat genutzte Anlagen, nicht für gewerblich betriebene PV-Anlagen.

Was muss ich bei der Steuererklärung beachten?

Wenn Ihre PV-Anlage nicht unter die Steuerbefreiung fällt, müssen Sie jährlich eine Steuererklärung abgeben. Diese muss elektronisch über das Elster-Portal der Finanzverwaltung eingereicht werden.

Für die Einkommensteuererklärung benötigen Sie die Anlage G (Gewerbebetrieb) oder EÜR (Einnahmenüberschussrechnung), falls Ihr Betrieb steuerpflichtig ist. Falls Umsatzsteuer anfällt, müssen Sie die Umsatzsteuererklärung sowie ggf. die Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Bei größeren PV-Anlagen oder steuerpflichtigen Einnahmen empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater.

Welche Steuern gelten für Stromspeicher?

Stromspeicher sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zugehörige PV-Anlage ebenfalls steuerbefreit ist. Dies gilt sowohl für neue Installationen als auch für die Nachrüstung von Stromspeichern.

Besteht eine Steuerpflicht für Ihre PV-Anlage, gelten für den Stromspeicher dieselben steuerlichen Regelungen. In diesem Fall müssen Sie bestimmte steuerliche Vorgaben beachten, insbesondere bei der Umsatz- und Einkommensteuer.

Umsatzsteuer

Das Steuerrecht behandelt Stromspeicher anders als Photovoltaikanlagen. Entscheidend ist, ob der Speicher zusammen mit der PV-Anlage gekauft oder nachgerüstet wird.

  • Kauf eines Stromspeichers mit einer PV-Anlage: Wenn der Speicher zusammen mit der PV-Anlage erworben wird, gilt er steuerlich als Teil des Gesamtsystems. Ist die PV-Anlage von der Umsatzsteuer befreit, entfällt auch die Umsatzsteuer auf den Stromspeicher. Falls die Anlage gewerblich genutzt wird, kann die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Nachrüstung eines Stromspeichers: Wird ein Speicher nachträglich zu einer Bestandsanlage hinzugefügt, behandeln die Steuerbehörden ihn als eigenständige Investition. Falls die PV-Anlage steuerbefreit ist, gilt die Befreiung auch für den nachgerüsteten Speicher.
  • Gewerbliche Nutzung des Speichers: Falls der Speicher gewerblich genutzt wird, müssen mindestens 10 % des gespeicherten Stroms verkauft werden. In den meisten Fällen dient ein Speicher jedoch zur Eigenverbrauchsoptimierung, sodass eine gewerbliche Nutzung nicht infrage kommt. In diesem Fall kann die Mehrwertsteuer für den Speicher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Einkommensteuer

Für die Einkommensteuer ist ein Stromspeicher nur dann relevant, wenn mehr als 10% des gespeicherten Stroms ins Netz eingespeist und dadurch Einnahmen erzielt werden. In diesem Fall wird der Speicher als Betriebsvermögen behandelt und unterliegt der Einkommensteuer.

  • Kauf eines Stromspeichers mit einer PV-Anlage: Wird der Speicher zusammen mit der PV-Anlage erworben, beträgt die Abschreibungsdauer 20 Jahre.
  • Nachrüstung eines Stromspeichers: Wird ein Speicher nachträglich zu einer bestehenden PV-Anlage hinzugefügt, gilt eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren. Jährlich können 10% der Investitionskosten abgeschrieben werden.
  • Reine Nutzung für den Eigenverbrauch: Wird der Speicher ausschließlich zur Eigenverbrauchsoptimierung genutzt, können die Investitionskosten nicht steuerlich abgesetzt werden.

Welche Besonderheiten gibt es bei PV-Anlagen über 30 kWp?

PV-Anlagen mit einer Nennleistung über 30 kWp unterliegen der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Betreiber müssen jährlich eine Steuererklärung und eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) einreichen. Zudem ist der Eigenverbrauch steuerpflichtig, da die Anlage als gewerblich eingestuft wird.

Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?

Jede PV-Anlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim Finanzamt angemeldet werden, unabhängig davon, ob sie steuerbefreit ist. Halten sie diese Frist nicht ein, kann dies zu einer Kürzung der Einspeisevergütung oder einem Bußgeld führen.

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