Am 1. Januar 2023 trat ein neues Jahressteuergesetz in Kraft, das Steuererleichterungen für Photovoltaik brachte. Alle PV-Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp sind nun steuerfrei. Somit ist der Großteil von Privatpersonen von der Steuer befreit.
Kann ich als Privatperson eine PV-Anlage steuerlich absetzen?
Privatpersonen können die PV-Anlage nur steuerlich absetzen, wenn Sie diese vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen haben. In diesem Fall haben Sie die Wahl zwischen zwei Besteuerungsformen, der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung. Nur bei der Regelbesteuerung können Sie die PV-Anlage steuerlich absetzen.
Jetzt Photovoltaik-Angebote vergleichen und 30% sparen!
Nehmen Sie sich 60 Sekunden Zeit und füllen ein kurzes Formular aus. Wir verbinden Sie mit bis zu fünf geprüften Fachfirmen aus Ihrer Region. Der Vergleich ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Was ist der Unterschied zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung?
Im Rahmen der Regelbesteuerung müssen Sie als Anlagenbetreiber auf die Einnahmen aus dem Stromverkauf und Eigenverbrauch eine Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19% zahlen. Diesen Betrag müssen Sie an das Finanzamt abführen. Der Anlagenbetreiber erhält diese Steuer dann zusätzlich zur Einspeisevergütung vom Netzbetreiber und führt sie an das Finanzamt ab. Im Gegenzug kann der Anlagenbetreiber die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das heißt, Sie können die Umsatzsteuer, die Anschaffungskosten und laufenden Aufwendungen als Vorsteuer absetzen.
Bei der Regelbesteuerung sind Sie zur Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt verpflichtet. Zudem müssen Sie Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch zahlen. Diese Regelung ist mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden und lohnt sich nur für Großanlagen.
Als Kleinunternehmer können Sie zur Vereinfachung der Besteuerung auf die Erhebung von Steuern verzichten, wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen. Voraussetzung ist:
- Sie erzielen als Betreiber einer PV-Anlage im Jahr der Gründung einen Umsatz von höchstens 22.000 € und;
- Im Folgejahr überschreiten Sie voraussichtlich nicht die 50.000 € Umsatz.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird auf den Umsatz keine Steuer erhoben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Anlagenbetreiber keine Rechnungen ausstellt oder Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer erhält. Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen wird vom Finanzamt nach der Kleinunternehmerregelung nicht erstattet.
Die Kleinunternehmerregelung galt überwiegend für Privatpersonen und findet durch die Steuerbefreiung noch kaum Anwendung.
Bin ich als PV-Anlagenbesitzer überhaupt steuerpflichtig?
Betreiber einer PV-Anlage sind nur dann steuerpflichtig, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister mehr als 30 kWp beträgt. Ansonsten ist Photovoltaik steuerfrei. Durch die Steuerbefreiung zahlen Sie keine Mehrwertsteuer beim Kauf der PV-Anlage und Komponenten wie PV-Speicher. Sie zahlen auch keine Einkommensteuer beim Verkauf von Solarstrom.
Als Privatperson müssen Sie zwar keine Steuer mehr zahlen, doch der Betrieb einer PV-Anlage macht Sie trotzdem zum Unternehmer. Neben einer Anmeldung beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur müssen Sie sich also auch beim Finanzamt anmelden. In unserem Artikel PV-Anlage anmelden in 2024 erfahren Sie mehr zu diesem Thema.
PV-Angebote vergleichen und bis zu 30% sparen
Füllen Sie das untere Formular aus und erhalten bis zu fünf Angebote von qualifizierten und geprüften Fachunternehmen für Photovoltaik aus Ihrer Region - kostenlos und unverbindlich. Es dauert nur zwei Minuten. Durch den Vergleich sparen Sie beim Kauf bis zu 30%.