Rechtsform Photovoltaikanlage: welche ist die beste in 2024?

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 02/01/2024

Die Rechtsform für den Betrieb einer Photovoltaikanlage kann frei gewählt werden. Dabei entscheiden sich die meisten privaten Betreiber für die Rechtsform “Einzelunternehmen” oder “Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)”. Aber auch Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG kommen ebenfalls infrage. Diese werden jedoch eher bei Großprojekten gewählt.

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Einzelunternehmen

Die Rechtsform des Einzelunternehmens ist mit Abstand die einfachste. Die Gründung ist unkompliziert und erfordert kein Mindestkapital. Formen des Einzelunternehmens sind der Kleingewerbetreibende, der Kaufmann e.K. und der Freiberufler.

Die Bezeichnung Freiberufler erhalten nur bestimmte Berufsgruppen, wie Architekten und Rechtsanwälte. Ein Kleingewerbetreibender muss ein Gewerbe anmelden und ein eingetragener Kaufmann muss sich sogar ins Handelsregister eintragen lassen.

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gehören Sie eher in die Kategorie Kleingewerbetreibender. Alle Einzelunternehmer profitieren allerdings von dem Gewerbesteuerfreibetrag. Das heißt, auch wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, zahlen Sie bis zu einem Gewinn von 24.500 Euro im Jahr keine Gewerbesteuer. Einzelunternehmer zahlen aber die Einkommens- und die Umsatzsteuer.

Der Besitzer eines Einzelunternehmens behält die alleinige Entscheidungsgewalt. Jedoch haftet der Einzelunternehmer als natürliche Person auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Die meisten Besitzer einer privaten Photovoltaikanlage entscheiden sich für diese Form, da sie derart unkompliziert ist. Die Haftungsfrage für die PV-Anlage kann man auch mit einer Versicherung für die Photovoltaik regeln.

Zusätzlich können Sie auch den Kleinunternehmerstatus wählen. Dies ist keine Rechtsform, sondern eine steuerliche Regelung. Sie sind dann auch von der Umsatzsteuer befreit. Die Wahl zum Kleinunternehmerstatus steht nur dann zur Verfügung, wenn der Jahresumsatz unter 22.000 Euro liegt. Melden Sie jedoch ein Gewerbe an, ist dies nicht mehr der Fall. Kleinunternehmer müssen allerdings die Einkommensteuer auf Ihre solaren Gewinne zahlen.

Mit den neuen Steuererleichterungen für Photovoltaik vom Januar 2023 fällt jedoch auch die Einkommenssteuer auf die Solarenerträge und die Einspeisevergütung weg. Die Erleichterungen gelten auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022. Sie gelten für alle PV-Analgen bis 30-kWp bei Einfamilienhäusern und bis zu 15-kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.

GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht. Die Gründung ist auch hier einfach und setzt kein Mindestkapital voraus. Die Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafter gemeinsam. Sie legen gemeinsame Ziele in einem Gesellschaftsvertrag fest.

Diese Rechtsform kann bei größeren PV-Anlagen genutzt werden, wenn zum Beispiel ein fremdes Hausdach für die Anlage gemietet wird oder diese mehreren Eigentümern gehört. Die Gesellschafter haften gemeinsam und unbeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen.

OHG und KG

Sie können Ihre Photovoltaik auch als Personenhandelsgesellschaft anmelden. Dies geht als OHG (offene Handelsgesellschaft) oder als KG (Kommanditgesellschaft). Die Gründung setzt mindestens zwei Gesellschafter, aber kein Startkapitel voraus. Es entstehen jedoch zusätzliche Kosten, da ein Notartermin zur Gründung notwendig ist. Diese Rechtsform kommt in Betracht, wenn mehrere Personen Eigentümer der PV-Anlage sind. Sie ist jedoch eher ungewöhnlich.

Bei beiden Formen profitieren Sie wieder von dem Gewerbesteuerfreibetrag. Gewinne und Verluste erfolgen jedoch nach einer Pro-Kopf-Verteilung. Die Haftung erstreckt sich bei der OHG jedoch wieder auf das Privatvermögen aller Gesellschafter. Bei der KG erstreckt sie sich nur auf mindestens einen Gesellschafter.

GmbH und UG

Wählen Sie die Gründung einer Kapitalgesellschaft als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder UG (Unternehmensgesellschaft), haften Sie nicht mehr mit Ihrem privaten Vermögen. Die Gründung einer GmbH setzt jedoch mindestens ein Stammkapital von 25.000 Euro voraus. Bei einer UG ist es nur 1 Euro

Die Gründung einer GmbH eignet sich eher für solare Großprojekte, wenn es mehrere Beteiligte gibt, wie zum Beispiel bei Solarparks. Die GmbH selbst gilt als juristische Person und ist somit anstelle der Gesellschafter mit ihrem Stammkapital haftbar. Eine GmbH erfordert eine doppelte Buchführung und ein Jahresabschluss muss erstellt werden. Einen Gewerbesteuerfreibetrag gibt es ebenfalls nicht.

Worauf müssen Sie als PV-Anlagen-Betreiber sonst achten?

Bisher galt, dass je nach Rechtsform auch Steuern auf die erzielten Gewinne der Photovoltaikanlage gezahlt werden mussten. Mit den neuen Steuererleichterungen fallen einige jedoch weg. Beachten Sie, dass dabeizwischen den folgenden Steuern unterscheiden werden muss:

Die Einkommensteuer

Die Einkommensteuer fällt bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften an. Der Gewinn aus der Photovoltaik wird dann in der jährlichen Einkommenssteuererklärung als Einnahme angegeben. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem persönlichen Satz des Gesellschafters oder Einzelunternehmers.

Dank den neuen Steuererleichterungen müssen alle PV-Analgen bis 30-kWp bei Einfamilienhäusern und bis zu 15-kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern keine Einkommensteuer mehr auf ihre Gewinne zahlen. Die Erleichterungen gelten auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022.

Bisher konnte man die Einkommenssteuer nur umgehen, wenn man die PV-Anlage als Liebhaberei angemeldet hatte. Um diese Vereinfachungsregelung zu erhalten durfte die Photovoltaik jedoch nicht größer als 10 kWp sein.

Bei Kleingewerbetreibenden wird der Einkommensteuererklärung eine einfache EÜR angehängt, die den Gewinn oder Verlust anzeigt. Das heißt, eine einfache Buchführung reicht aus. Auch wer den Kleinunternehmerstatus hat, fügt der Steuererklärung einfach eine EÜR an.

Die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 Euro fällig. Das ist der sogenannte Gewerbesteuerfreibetrag, von dem Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften profitieren. Auch wenn Ihr Gewinn im Bereich des Freibetrags liegt, müssen Sie trotzdem eine Gewerbesteuererklärung machen, sofern Ihre PV-Anlage als Gewerbe angemeldet ist.

Die Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird nur dann gezahlt, wenn die PV-Anlage als Kapitalgesellschaft angemeldet ist. Sie ist die Steuer auf das Einkommen juristischer Personen wie der GmbH. Für die Kapitalgesellschaft besteht eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Die Körperschaftsteuer beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens und wird einmal im Jahr mit einer Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht.

Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auf den gesamten Umsatz und nicht nur den reinen Gewinn der PV-Anlage fällig. Melden Sie ein Gewerbe für Ihre Anlage an oder optieren Sie zur Regelbesteuerung, sind Sie auch umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird sowohl auf den verkauften als auch den selbst verbrauchten Solarstrom fällig. Lediglich Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit.

Vorteil bei der Umsatzsteuer ist, dass Sie auch vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das heißt, Sie können die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten Ihrer Anlage geltend machen. Mit den neuen Steuerregelungen von diesem Jahr fällt jedoch auch die Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten der PV-Anlage weg. Die freiwillige Optierung zum Gewerbe lohnt sich also 2024 nicht mehr für private PV-Analgen Betreiber.

Fazit 

Die Rechtsform einer Photovoltaikanlage ist frei wählbar. Die Wahl hat jedoch Auswirkungen auf Steuern und Haftung. Die häufigste gewählte Rechtsform ist die des Einzelunternehmens mit Kleinunternehmerstatus, da hier der Aufwand am geringsten ist. Die Einkommenssteuer ist 2024 für private Anlagenbesitzer nicht mehr relevant. Die Anmeldung eines Gewerbes ist die zweithäufigste Wahl. Sie ist jedoch umsatzsteuerpflichtig. 

Kapitalgesellschaften zahlen neben der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer noch die zusätzliche Körperschaftsteuer. Die Wahl zur Personengesellschaft eignet sich nur, wenn es mehrere Eigentümer der PV-Anlage gibt. Zusätzlich haften die Gesellschafter noch mit ihrem Privatvermögen. Eine Kapitalgesellschaft zu gründen, setzt Startkapital voraus und eignet sich eher bei Großprojekten.