Das Wichtigste zuerst
- Für alleinige Betreiber einer PV-Anlage ist das Einzelunternehmen die einfachste Rechtsform.
- Bei mehreren PV-Anlagenbetreibern ist eine GbR empfehlenswert.
- Einzelunternehmer und GbR-Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen.
- Bei einer GmbH oder UG haften Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich. Der höhere Gründungs- und Verwaltungsaufwand lohnt sich eher bei größeren Projekten.
- Die Kleinunternehmerregelung ist keine Rechtsform. Ob Steuern anfallen, hängt auch von den jeweiligen PV-Steuerbefreiungen ab.
Einzelunternehmen
Die Rechtsform des Einzelunternehmens ist mit Abstand die einfachste. Die Gründung ist unkompliziert und erfordert kein Mindestkapital. Formen des Einzelunternehmens sind der Kleingewerbetreibende, der Kaufmann e.K. und der Freiberufler.
Die Bezeichnung Freiberufler erhalten nur bestimmte Berufsgruppen, wie Architekten und Rechtsanwälte. Ein Kleingewerbetreibender muss grundsätzlich ein Gewerbe anmelden und ein eingetragener Kaufmann muss sich sogar ins Handelsregister eintragen lassen.
Als Betreiber einer PV-Anlage fallen Sie in die Kategorie der Kleingewerbetreibender. Die Gewerbeanmeldung ist dabei keine eigene Rechtsform und allein noch keine Entscheidung zur Regelbesteuerung. Für kleine Anlagen auf dem selbst genutzten Wohnhaus ist in der Regel keine Gewerbeanmeldung nötig. Da für die gewerberechtliche Einordnung die jeweilige Gemeinde zuständig ist, gibt es hierfür keine feste bundesweit einheitliche 30-kWp-Schwelle.
Gewerbliche Einzelunternehmer profitieren allerdings von dem Gewerbesteuerfreibetrag. Das heißt, auch wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, zahlen Sie bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro im Jahr keine Gewerbesteuer. Ob Einkommen- und Umsatzsteuer anfallen, hängt von den jeweiligen Befreiungen ab.
Der Einzelunternehmer behält zwar die alleinige Entscheidungsgewalt, haftet aber als natürliche Person jedoch mit seinem gesamten Privatvermögen. Eine Versicherung für die Photovoltaik kann finanzielle Haftungsrisiken nur im versicherten Umfang abdecken.
Zusätzlich können Sie auch den Kleinunternehmerstatus wählen. Dies ist keine Rechtsform, sondern eine steuerliche Regelung. Ihre inländischen Umsätze sind dann grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Regelung gilt nur, wenn der Gesamtumsatz des gesamten Unternehmens im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Bei Aufnahme der Tätigkeit gilt die Grenze von 25.000 Euro. Bereits der Umsatz, der die laufende Grenze überschreitet, ist regelbesteuert. Eine Gewerbeanmeldung schließt den Kleinunternehmerstatus nicht aus. Ob Einkommensteuer auf solare Gewinne anfällt, hängt nicht vom Kleinunternehmerstatus ab, sondern von der Einkommensteuerbefreiung für begünstigte Anlagen.
Mit den Steuererleichterungen für Photovoltaik seit 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus begünstigten Gebäudeanlagen einkommensteuerfrei. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt eine Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für ältere, seither nicht entsprechend veränderte Anlagen gelten weiterhin die bisherigen Grenzen von 30 kWp beim Einfamilienhaus oder Nichtwohngebäude mit einer Gewerbeeinheit und 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden. Zusätzlich gilt für die begünstigten Anlagen insgesamt eine Freigrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
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GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht. Die Gründung ist auch hier einfach und setzt kein Mindestkapital voraus. Die Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafter gemeinsam, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie legen gemeinsame Ziele in einem Gesellschaftsvertrag fest.
Diese Rechtsform kann bei größeren PV-Anlagen genutzt werden, wenn zum Beispiel ein fremdes Hausdach für die Anlage gemietet wird oder die Anlage von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird. Die Gesellschafter haften gemeinsam und unbeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen.
OHG und KG
Sie können Ihre Photovoltaik auch als Personenhandelsgesellschaft anmelden. Dies geht als OHG (offene Handelsgesellschaft) oder als KG (Kommanditgesellschaft). Die Gründung setzt mindestens zwei Gesellschafter, aber kein gesetzliches Mindestkapital voraus. Es entstehen jedoch zusätzliche Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung. Diese Rechtsform kommt in Betracht, wenn mehrere Personen an der PV-Anlage beteiligt sind. Sie ist jedoch eher ungewöhnlich.
Bei beiden Formen profitieren Sie wieder von dem Gewerbesteuerfreibetrag. Gewinne und Verluste verteilen sich jedoch nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, hilfsweise nach den vereinbarten Beitragswerten und erst ohne solche Vereinbarungen zu gleichen Teilen. Die Haftung erstreckt sich bei der OHG jedoch wieder auf das Privatvermögen aller Gesellschafter. Bei der KG haftet mindestens ein Komplementär unbeschränkt, während Kommanditisten grundsätzlich nur bis zur eingetragenen Haftsumme haften; eine geleistete Einlage schließt die Außenhaftung insoweit aus.
GmbH und UG
Wählen Sie die Gründung einer Kapitalgesellschaft als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder UG (Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)), haften Sie als Gesellschafter grundsätzlich nicht mehr persönlich mit Ihrem privaten Vermögen. Die Gesellschaft haftet grundsätzlich mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Gründung einer GmbH setzt jedoch mindestens ein Stammkapital von 25.000 Euro voraus. Bei einer UG reicht 1 Euro als Mindeststammkapital.
Die Gründung einer GmbH eignet sich eher für solare Großprojekte, wenn es mehrere Beteiligte gibt, wie zum Beispiel bei Solarparks. Die GmbH selbst gilt als juristische Person. Sie erfordert eine doppelte Buchführung sowie die Erstellung eines Jahresabschlusses. Einen Gewerbesteuerfreibetrag gibt es nicht.
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Worauf müssen Sie als PV-Anlagen-Betreiber sonst achten?
Bisher galt, dass je nach Rechtsform auch Steuern auf die erzielten Gewinne der PV-Anlage gezahlt werden mussten. Mit den Steuererleichterungen seit 2022/2023 fallen einige jedoch weg. Beachten Sie, dass dabei zwischen den folgenden Steuern unterschieden werden muss:
Die Einkommensteuer
Die Einkommensteuer fällt bei Einzelunternehmern und bei natürlichen Gesellschaftern von Personengesellschaften an, soweit die PV-Einnahmen nicht steuerfrei sind. Steuerpflichtige Gewinne aus der Photovoltaik werden in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem persönlichen Satz des Einzelunternehmers oder des Gesellschafters.
Dank der gesetzlichen Befreiung sind Einnahmen und Entnahmen aus begünstigten Gebäudeanlagen seit 2022 einkommensteuerfrei. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt eine Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für ältere, seither nicht entsprechend veränderte Anlagen gelten weiterhin 30 kWp beim Einfamilienhaus oder Nichtwohngebäude mit einer Gewerbeeinheit und 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden. Zusätzlich gilt für die begünstigten Anlagen insgesamt eine Freigrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, also der gemeinsam betriebenen Personengesellschaft. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Befreiung für sämtliche begünstigten Anlagen dieses Betreibers. Die Anlage einer Gesellschaft wird hierfür nicht auf die Gesellschafter aufgeteilt. Maßgeblich ist jeweils die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.
Früher gab es für bestimmte Anlagen bis 10 kWp eine Vereinfachungsregelung zum Nachweis der Liebhaberei, also des Betriebs ohne Gewinnerzielungsabsicht. Diese frühere Verwaltungserleichterung ist keine Voraussetzung der heutigen gesetzlichen Befreiung.
Bei ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreien PV-Einnahmen entfällt die steuerliche Gewinnermittlung für diese Tätigkeit, sodass hierfür keine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erforderlich ist. Für einen steuerpflichtigen Betrieb genügt bei fehlender Buchführungspflicht eine einfache EÜR, die der Einkommensteuererklärung angehängt wird und den Gewinn oder Verlust anzeigt. Ob eine EÜR nötig ist, hängt daher nicht vom umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerstatus ab.
Die Gewerbesteuer
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird Gewerbesteuer erst bei einem jährlichen Gewerbeertrag über 24.500 Euro fällig, soweit keine Befreiung greift. Das ist der sogenannte Gewerbesteuerfreibetrag; Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht. Reine Gebäude-Solarbetriebe zur Stromerzeugung und -vermarktung bis 30 kW sind bereits eigenständig von der Gewerbesteuer befreit.
Eine Gewerbesteuererklärung ist insbesondere bei Überschreitung des Freibetrags, bei einer nicht befreiten Kapitalgesellschaft, bei festgestelltem Verlustvortrag oder auf ausdrückliche Anforderung des Finanzamts erforderlich.
Die Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer fällt grundsätzlich an, wenn die PV-Anlage als Kapitalgesellschaft betrieben wird. Sie ist die Steuer auf das Einkommen juristischer Personen wie der GmbH. Erfüllt eine begünstigte Gebäudeanlage die Voraussetzungen der PV-Steuerbefreiung, kann diese auch Einnahmen einer GmbH oder UG entlasten. Für die Kapitalgesellschaft bleiben handelsrechtliche Buchführung und Bilanzierung erforderlich. Die Körperschaftsteuer beträgt 2026 15% des zu versteuernden Einkommens; die Körperschaftsteuererklärung wird jährlich beim Finanzamt eingereicht.
Die Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf den gesamten Umsatz und nicht nur den reinen Gewinn der PV-Anlage fällig. Stromverkäufe unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Lediglich Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer auf diese Umsätze befreit; eine Gewerbeanmeldung begründet allein keine Regelbesteuerung. Privat verbrauchter Strom aus einer zum Nullsteuersatz erworbenen Anlage unterliegt keiner Umsatzsteuer. Bei Altanlagen mit Vorsteuerabzug und weiterer Unternehmenszuordnung kann der Eigenverbrauch weiterhin steuerpflichtig sein.
Vorteil bei der Regelbesteuerung ist, dass Sie auch vorsteuerabzugsberechtigt sind. Seit dem 01.01.2023 gilt jedoch ein Nullsteuersatz für die begünstigte Lieferung und Installation der PV-Anlage samt wesentlichen Komponenten und Speicher auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Bis 30 kWp installierter Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gelten die Standortvoraussetzungen als erfüllt. Bei einem Kauf zum Nullsteuersatz gibt es keine Anschaffungs-Vorsteuer zurückzuholen. Damit entfällt dieser Grund für die Regelbesteuerung bei solchen Neuanlagen. Ob sich die Regelbesteuerung dennoch lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Fazit
Die Rechtsform einer PV-Anlage ist frei wählbar. Die Wahl hat dabei Auswirkungen auf Steuern und Haftung. Das Einzelunternehmen bietet sich für alleinige Betreiber an, da hier der Aufwand am geringsten ist. Die Einkommensteuer entfällt für begünstigte Gebäudeanlagen innerhalb der genannten Anlagen- und Gesamtgrenzen. Bei älteren Anlagen gelten weiterhin die beschriebenen 30-/15-kWp-Grenzen. Die Gewerbeanmeldung ist keine Rechtsform und begründet allein keine Umsatzsteuerpflicht.
Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich neben der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer noch der zusätzlichen Körperschaftsteuer. Die jeweiligen Steuerbefreiungen können jedoch auch hier greifen. Die Wahl zur Personengesellschaft eignet sich nur, wenn mehrere Personen an der PV-Anlage beteiligt sind. In der OHG und GbR haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, in der KG der Komplementär unbeschränkt und Kommanditisten begrenzt. Eine Kapitalgesellschaft zu gründen, setzt Startkapital voraus und eignet sich eher bei Großprojekten.
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