Marktprämienmodell einfach erklärt (mit Beispielen)

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 20/07/2026

Das Wichtigste zuerst

  • Das Marktprämienmodell ist die EEG-Förderung für direkt vermarkteten Solarstrom. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Marktwert des Stroms aus.
  • Die Formel lautet: Marktprämie = anzulegender Wert - Marktwert. Maßgeblich ist bei Anlagen ab Inbetriebnahme 2023 der Jahres-, davor der Monatsmarktwert. Ergibt die Rechnung einen Wert unter null, beträgt die Marktprämie null.
  • PV-Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt installierter Leistung erhalten keine feste Einspeisevergütung mehr und sind auf die Direktvermarktung angewiesen. Betreiber kleinerer Anlagen können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln.
  • Ausgezahlt wird die Marktprämie vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
  • Für gesetzlich geförderte Solaranlagen bis 1.000 Kilowatt mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. Juli 2026 liegen die anzulegenden Werte je nach Leistungsstufe und Einspeiseart zwischen 5,90 und 12,74 Cent pro Kilowattstunde (Stand Juli 2026).
  • In Zeiträumen mit negativem Börsenstrompreis sinkt der anzulegende Wert auf null. Für Anlagen unter 100 Kilowatt gilt dies erst nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Der Vergütungszeitraum verlängert sich im Gegenzug entsprechend.

Dieser Artikel behandelt das deutsche Marktprämienmodell nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Österreich und die Schweiz regeln die Förderung eigenständig. Die hier genannten Paragrafen und Werte gelten dort nicht.

Was ist das Marktprämienmodell?

Das Marktprämienmodell ist die Förderform des EEG für Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarkten statt ihn zu einem festen Satz einzuspeisen. Sie veräußern den Solarstrom über einen Direktvermarkter an Dritte, üblicherweise über die Strombörse, und erhalten zusätzlich eine staatlich geregelte Marktprämie. Diese Prämie füllt die Lücke zwischen dem schwankenden Börsenpreis und dem anzulegenden Wert, also dem gesetzlich festgelegten Förderniveau der Solaranlage.

Der Begriff Marktprämie bezeichnet dabei die Zahlung selbst, das Marktprämienmodell den gesamten Fördermechanismus. Weil die Prämie mit dem Börsenpreis steigt und fällt, spricht das Gesetz von einer gleitenden Marktprämie: Der Anlagenbetreiber kommt im Ergebnis planbar auf das Niveau des anzulegenden Werts, unabhängig davon, wie sich der Börsenpreis entwickelt. Das Entgelt des Direktvermarkters geht davon noch ab.

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Welche PV-Anlagen sind betroffen?

Betroffen sind alle PV-Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt installierter Leistung. Für Solaranlagen bis einschließlich 100 Kilowatt gibt es weiterhin die feste Einspeisevergütung. Ihre Betreiber dürfen freiwillig in die Direktvermarktung wechseln. Solaranlagen über 100 Kilowatt haben keinen Anspruch mehr auf die Einspeisevergütung. Wer weiter eine EEG-Förderung will, wählt deshalb die Direktvermarktung mit Marktprämie. Eine Vermarktung ganz ohne Förderanspruch ist ebenfalls möglich.

Nach oben begrenzt die Ausschreibungspflicht das Modell mit gesetzlich festgelegtem Förderwert: Für Solaranlagen über 1.000 Kilowatt (1 Megawatt) wird der anzulegende Wert nicht mehr per Gesetz bestimmt, sondern über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt. Ausgenommen sind bestimmte Bürgerenergieanlagen, deren Wert sich aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen berechnet.

Für die Praxis heißt das: Das Marktprämienmodell mit gesetzlichem anzulegendem Wert ist vor allem für gewerbliche Dach- und Freiflächenanlagen zwischen 100 und 1.000 Kilowatt relevant.

Welche Ziele verfolgt der Staat damit?

Der Staat verfolgt damit das Ziel, erneuerbare Energien an den Strommarkt heranzuführen. Eine feste Einspeisevergütung wird auch dann ausgezahlt, wenn der Strom gerade nicht gebraucht wird. Das Marktprämienmodell hingegen koppelt die Erlöse an den Börsenpreis und belohnt damit eine bedarfsorientierte Erzeugung.

Langfristig soll der Ausbau erneuerbarer Energien ohne Förderung wirtschaftlich sein. Die Direktvermarktung ist der Übergangsschritt dorthin: Anlagenbetreiber sammeln Markterfahrung, tragen aber noch kein volles Preisrisiko.

Wie funktioniert das Marktprämienmodell?

Das Marktprämienmodell funktioniert über einen Direktvermarkter, mit dem der Anlagenbetreiber einen Vertrag schließt. Dieser übernimmt die Vermarktung des Solarstroms - in der Regel über die Strombörse - sowie die Fahrplanmeldung und die Vermarktungsrisiken. Als Gegenleistung behält er ein Entgelt ein. Der Betreiber erhält den Vermarktungserlös abzüglich dieses Entgelts.

Weil der Börsenpreis meist unter dem Förderniveau liegt, kommt die Marktprämie hinzu. Sie wird rückwirkend berechnet und vom Netzbetreiber ausgezahlt, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Die Nettokosten der EEG-Förderung trägt seit 2023 der Bundeshaushalt. Der Direktvermarkter zahlt die Prämie also nicht selbst, er wickelt lediglich den Stromverkauf ab.

Voraussetzung ist, dass die gesamte Einspeisung der PV-Anlage viertelstündlich gemessen und bilanziert wird. Ohne diese Messung ist eine Zuordnung zur Direktvermarktung nicht zulässig.

Wie wird die Marktprämie berechnet?

Die Marktprämie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Marktwert des Stroms. Anlage 1 zu § 23a EEG formuliert sie so:

Marktprämie = anzulegender Wert - Marktwert

Welcher Marktwert gilt, hängt vom Inbetriebnahmedatum ab. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen sind oder deren Zuschlag vor diesem Datum erteilt wurde, zählt der Monatsmarktwert. Für alle neueren Anlagen gilt der Jahresmarktwert, die Prämie wird dann jährlich abgerechnet.

Ergibt diese Rechnung einen Wert kleiner als null, wird die Marktprämie auf null festgesetzt. Liegt der Börsenpreis also über dem Förderniveau, entfällt die Prämie, der Betreiber behält aber den höheren Börsenerlös.

Zwei Größen bestimmen das Ergebnis:

  • Der anzulegende Wert ist das gesetzlich festgelegte Förderniveau der Solaranlage in Cent pro Kilowattstunde. Er hängt von Größe, Einspeiseart und Inbetriebnahmedatum ab und bleibt über die Förderdauer konstant.
  • Der Marktwert ist der tatsächliche Mittelwert des Börsenpreises für Solarstrom, je nach Anlage als Monats- oder Jahresmarktwert. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen beide Reihen auf netztransparenz.de.

Wichtig für das Verständnis: Solange der Marktwert unter dem anzulegenden Wert liegt, bilden der Markterlös und die Marktprämie zusammen exakt den anzulegenden Wert. Das macht die Einnahmen planbar. Was am Ende tatsächlich ausgezahlt wird, liegt jedoch darunter: Der Direktvermarkter behält sein Entgelt ein und der real erzielte Erlös kann vom gesetzlichen Marktwert abweichen.

Marktprämie Zusammensetzung: Börsenerlös plus Marktprämie ergeben den anzulegenden Wert im Marktprämienmodell

Aktuelle anzulegende Werte (Stand Juli 2026)

Die folgenden anzulegenden Werte gelten für Solaranlagen an oder auf Gebäuden und an Lärmschutzwänden, die zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. Juli 2026 in Betrieb genommen werden. Sie stammen aus der Veröffentlichung der Bundesnetzagentur zu den EEG-Fördersätzen.

Installierte Leistung bisTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)
10 kW8,1812,74
40 kW7,1310,75
100 kW5,910,75
400 kW5,98,94
1.000 kW5,97,7

Für sonstige Anlagen, etwa Freiflächenanlagen nach § 48 Absatz 1 EEG, gilt ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,66 Cent pro Kilowattstunde. Alle genannten Werte gelten für gesetzlich geförderte Solaranlagen bis 1.000 Kilowatt. Oberhalb dieser Grenze entscheiden Ausschreibungen oder die Bürgerenergie-Regelung.

Wichtig für größere Anlagen: Die Tabellenwerte sind Stufenwerte, nicht der Wert Ihrer Anlage. Nach § 23c EEG wird der anzulegende Wert anteilig nach der installierten Leistung im Verhältnis zu den Schwellenwerten bestimmt. Bei einer Anlage mit 300 Kilowatt zählen also die ersten 10 Kilowatt zum Satz der 10-Kilowatt-Stufe, die nächsten 30 Kilowatt zum Satz der 40-Kilowatt-Stufe und so weiter. Aus diesen Anteilen ergibt sich ein gewichteter Mischwert, der über dem Satz der obersten Stufe liegt.

Zwei Punkte werden häufig verwechselt:

  • Anzulegender Wert und Einspeisevergütung sind nicht dasselbe. Nach § 53 EEG werden bei Solaranlagen 0,4 Cent pro Kilowattstunde vom anzulegenden Wert abgezogen, um die Einspeisevergütung zu ermitteln. Wer eine 10-Kilowatt-Anlage in Teileinspeisung betreibt, erhält als Einspeisevergütung 7,78 Cent, während für die Marktprämie 8,18 Cent angesetzt werden.

  • Die Werte sinken halbjährlich. Nach § 49 EEG verringern sich die anzulegenden Werte seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent, jeweils für die danach in Betrieb genommenen Solaranlagen. Der nächste Schritt erfolgt zum 1. August 2026. Für bereits laufende Anlagen ändert sich nichts: Der bei Inbetriebnahme gültige Wert gilt für die gesamte Förderdauer.

Die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde für Solaranlagen ab 40 Kilowatt ist in diesen Werten noch nicht enthalten. Sie wird erst rechtswirksam, wenn die Europäische Kommission sie beihilferechtlich genehmigt. Diese Genehmigung steht nach Angaben der Bundesnetzagentur noch aus (Stand Juli 2026).

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Was passiert bei negativen Strompreisen?

Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt die Förderung für die betroffenen Zeiträume. Nach § 51 EEG sinkt der anzulegende Wert für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, auf null. Für kleine Anlagen greifen die unten genannten Ausnahmen. Damit entfällt in diesen Zeiträumen auch die Marktprämie.

Ausgenommen sind kleine Solaranlagen: Bei Anlagen unter 100 Kilowatt greift die Regel erst ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem erhält. Für Anlagen unter zwei Kilowatt gilt eine eigene Frist, die an eine Festlegung der Bundesnetzagentur gebunden ist.

Als Ausgleich verlängert § 51a EEG den Vergütungszeitraum. Gezählt werden die Viertelstunden, in denen der anzulegende Wert auf null gesunken ist. Bei Solaranlagen wird diese Anzahl mit dem Faktor 0,5 multipliziert und als Zeitkontingent an die Förderdauer angehängt. Die Förderung entfällt also nicht ersatzlos, sie verschiebt sich nach hinten.

Wie oft negative Preise auftreten, lässt sich im Marktdatenportal SMARD der Bundesnetzagentur nachvollziehen. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung einer großen PV-Anlage ist dieser Effekt inzwischen eine relevante Größe.

Beispiel: Marktprämie bei Volleinspeisung

Eine Aufdachanlage mit 300 Kilowatt Leistung speist ihren gesamten Strom ein und erzeugt 300.000 Kilowattstunden im Jahr. Über die Leistungsstufen gewichtet ergibt sich für die Volleinspeisung ein anzulegender Wert von 9,61 Cent pro Kilowattstunde. Als Marktwert setzen wir den Jahresmarktwert Solar für 2025 an, den die Übertragungsnetzbetreiber mit 4,508 Cent pro Kilowattstunde veröffentlicht haben. Für 2026 steht er erst nach Jahresende fest.

  • Marktprämie: 9,61 - 4,508 = 5,102 Cent pro Kilowattstunde
  • Erlös an der Börse: 300.000 kWh x 4,508 Cent = 13.524 €
  • Marktprämie insgesamt: 300.000 kWh x 5,102 Cent = 15.306 €
  • Vergütung gesamt: 28.830 €

Das entspricht genau dem anzulegenden Wert multipliziert mit der Strommenge. Fällt der Börsenpreis weiter, steigt die Marktprämie im gleichen Maß, und die Gesamtvergütung bleibt bei 28.830 €. Steigt der Marktwert dagegen über den anzulegenden Wert, entfällt die Prämie und der Erlös liegt höher. Genau darin liegt der Sinn der gleitenden Prämie. Was eine Anlage tatsächlich an der Börse erlöst, kann vom gesetzlichen Marktwert abweichen. Die Marktprämie gleicht diese Abweichung nicht aus.

Beispiel: Marktprämie bei Teileinspeisung

Dieselbe Anlage speist nun nicht alles ein, sondern deckt einen Teil des eigenen Verbrauchs. Von 300.000 erzeugten Kilowattstunden verbraucht der Betrieb 60.000 selbst und vermarktet 240.000. Über die Leistungsstufen gewichtet liegt der anzulegende Wert bei Teileinspeisung bei 6,10 Cent pro Kilowattstunde.

Bei einem Jahresmarktwert von 4,508 Cent ergibt sich damit eine Marktprämie von 1,592 Cent pro Kilowattstunde.

  • Erlös an der Börse für 240.000 kWh: 240.000 x 4,508 Cent = 10.819,20 €
  • Marktprämie insgesamt: 240.000 x 1,592 Cent = 3.820,80 €
  • Vergütung für den vermarkteten Strom: 14.640 €
  • Eingesparte Stromkosten bei 27,15 Cent pro Kilowattstunde Gewerbestrom: 60.000 x 27,15 Cent = 16.290 €
  • Wirtschaftlicher Gesamtvorteil: 30.930 €

Der Betrieb steht damit um 2.100 € besser da als bei der Volleinspeisung. Der Grund liegt weniger in der Vergütung als im Eigenverbrauch. Selbst genutzter Strom ersetzt den Netzbezug zum vollen Arbeitspreis. Je höher der eigene Strompreis und je größer der Eigenverbrauchsanteil ist, desto deutlicher fällt dieser Vorteil aus. Der angesetzte Gewerbestrompreis ist ein bundesweiter Netto-Durchschnittswert des Vergleichsportals Verivox für einen Referenzverbrauch von 10.000 Kilowattstunden im Jahr. Größere Abnehmer zahlen in der Regel weniger. Wie sich der Eigenverbrauch gezielt steigern lässt, zeigt unser Ratgeber zum Eigenverbrauch bei Photovoltaik.

Marktprämienmodell oder feste Einspeisevergütung?

Für Solaranlagen über 100 Kilowatt stellt sich die Frage nicht. Sie erhalten keine feste Einspeisevergütung, die EEG-Förderung läuft dort über die Marktprämie. Eine echte Wahl haben Betreiber von Anlagen bis 100 Kilowatt.

Für die feste Einspeisevergütung spricht der geringe Aufwand. Es braucht keinen Direktvermarkter, keine viertelstündliche Bilanzierung und kein Vertragsmanagement. Dafür liegt sie um 0,4 Cent pro Kilowattstunde unter dem anzulegenden Wert.

Für die Direktvermarktung spricht der etwas höhere Förderwert und die Möglichkeit, an hohen Börsenpreisen mitzuverdienen. Dem stehen das Entgelt des Direktvermarkters, der Messaufwand und das Risiko negativer Preise gegenüber. Bei kleinen PV-Anlagen können diese Kosten den Vorteil aufzehren. Ob sich der Wechsel rechnet, hängt von Anlagengröße, Direktvermarkter-Entgelt und erzieltem Erlös ab.

Entscheidend ist am Ende oft weniger die Vergütungsform als der Eigenverbrauch. Selbst genutzter Strom ersetzt Netzbezug zum vollen Arbeitspreis und ist deshalb umso wertvoller, je höher der eigene Strompreis über der Einspeisevergütung liegt.


Häufige Fragen zum Marktprämienmodell

Wer zahlt die Marktprämie?

Die Marktprämie zahlt der Netzbetreiber aus, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Die Nettokosten der EEG-Förderung trägt seit 2023 der Bundeshaushalt. Der Direktvermarkter wickelt nur den Stromverkauf ab.

Wie hoch ist die Marktprämie?

Wie hoch die Marktprämie ausfällt, ergibt sich aus dem anzulegenden Wert abzüglich des Marktwerts. Bei einem anzulegenden Wert von 9,61 Cent und einem Marktwert von 4,508 Cent sind es 5,102 Cent je Kilowattstunde.

Kann die Marktprämie negativ werden?

Eine negative Marktprämie ist ausgeschlossen. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, wird die Prämie auf null festgesetzt. Der Anlagenbetreiber behält in diesem Fall den höheren Börsenerlös.

Was gilt bei negativen Strompreisen?

Bei negativen Strompreisen sinkt der anzulegende Wert nach § 51 EEG auf null, die Marktprämie entfällt für diese Zeiträume. Für Anlagen unter 100 Kilowatt gilt das erst nach Einbau eines intelligenten Messsystems. Der Vergütungszeitraum verlängert sich entsprechend.

Ist der anzulegende Wert dasselbe wie die Einspeisevergütung?

Der anzulegende Wert ist nicht dasselbe wie die Einspeisevergütung: Beide unterscheiden sich um 0,4 Cent pro Kilowattstunde. Nach § 53 EEG wird dieser Betrag bei Solaranlagen abgezogen. Für die Marktprämie zählt der höhere anzulegende Wert.

Gilt das Marktprämienmodell auch in Österreich?

Das Marktprämienmodell nach dem EEG gilt nur in Deutschland. Österreich hat eine eigene gesetzliche Regelung mit abweichender Systematik und abweichenden Werten. Die in diesem Artikel genannten Paragrafen und Beträge gelten ausschließlich für Deutschland.

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