EEG-Umlage für Eigenverbrauch (in 2024)?

Kai Janßen
Zuletzt aktualisiert: 02/01/2024

Seit 2017 mussten PV-Anlagen-Betreiber in Deutschland für den selbstverbrauchten Strom 40% der jeweils gültigen EEG-Umlage zahlen. Ausgenommen waren Anlagen mit einer Leistung von unter 30 kWp.

Seit dem 1. Juli 2022 ist das vorbei, denn die EEG-Umlage wurde im Rahmen des Osterpakets abgeschafft. 

Alle wissenswerten Informationen zur ehemaligen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch finden Sie in diesem Artikel.

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Was war die EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage gibt es seit dem 01. Juli 2022 nicht mehr. Der entsprechende Beschluss wurde im "Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage" verankert. Durch diesen sollen Bürger von den rapide steigenden Kosten entlastet werden. Aber auch Prosumer profitieren von der Regelung, denn die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch entfällt ebenfalls. 

Die folgenden Angaben in diesem Artikel finden daher keine Anwendung mehr.

Die Ursprünge der EEG-Umlage gehen bereits auf das Jahr 2000 zurück. Sie wurde im Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) festgelegt. Ziel war es, mit den daraus gewonnen Geldern den Ausbau der erneuerbaren Energie in Deutschland zu finanzieren und zu fördern.

Überschüssiger Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage wird in das lokale Stromnetz eingespeist. Der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber, welche den Strom erhält, verkauft diesen an der Strombörse. Der Betreiber erzielt in der Regel dort nur einen niedrigeren Preis. Um diese entstandene finanzielle Lücke zwischen der festgelegten Förderung für die Einspeisung und den Ausgaben für den Strom zu schließen, werden die Gelder der EEG-Umlage verwendet.

In Deutschland ist es generell so, dass der Endkunde die EEG Umlage bezahlt. Für alle, die kein Erzeuger von Strom sind, ist die Umlage einfach nur Bestandteil des jeweiligen Strompreises. Das Thema EEG-Umlage ist generell kompliziert und unterliegt immer wieder neuen Änderungen. 

EEG-Umlage auch bei Eigenverbrauch?

In §61 des EEG ist festgelegt, dass auch auf selbst erzeugen und verbrauchen Strom die EEG-Umlage gezahlt werden muss. Die Begründung für diesen Umstand ist, dass der Erzeuger gleichzeitig auch der Endverbraucher des Stroms ist und deswegen die Umlage fällig wird. 

Es gibt jedoch einen kleinen Unterschied, ob und in welcher Höhe diese gezahlt werden muss. Generell wird dies immer an der Leistungsfähigkeit der Solaranlage festgemacht.

Wenn Sie eine PV-Anlage auf Ihrem eigenen Dach mit einer Leistung bis zu 30 kWp betreiben, dann sind Sie von der Umlage befreit.

Wenn Sie hingegen eine Anlage mit mehr als 30 kWp betreiben und den Strom selber verwenden, sind Sie dazu verpflichtet die Umlage zu zahlen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall einen prozentualen Anteil vor, welcher in jedem Jahr neu festgelegt und angepasst wird.

Welche Anlagen waren von der EEG-Umlage befreit?

Wie bereits erwähnt sind Photovoltaikanlagen, welche eine Leistung von bis zu 30 kWp erzeugen, von der EEG-Umlage befreit. Zusätzlich darf die jährliche Eigenversorgung von 30 Megawattstunden nicht überschritten werden. Wenn diese Bedingungen vorliegen, müssen Sie für den selbst erzeugten Solarstrom keine EEG-Umlage zahlen. Diese Regelung gilt sowohl für bestehende, fertig geförderte und neue Anlagen.

Zusätzlich sind nach EEG diejenigen Anlagenbetreiber befreit, welche Ihre Anlage als sogenannte Inselanlage betreiben. Diese darf weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sein.

Weiterhin sind diejenigen Nutzer befreit, welche sich ausschließlich mit Solarstrom versorgen und den eventuellen Überschussstrom ohne Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz abgegeben.

Es ist zu erwarten, dass sich diese Regelungen im Laufe der Zeit immer wieder verändert werden. 

Abrechnung der EEG-Umlage für Eigenverbrauch

Wenn die Ausnahme bei Ihnen nicht greift, dann sollten Sie sich mit den Modalitäten vertraut machen, wie die EEG-Umlage gezahlt werden muss.

Ihre verbrauchten Strommengen müssen Sie an den zuständigen Netzbetreiber melden. Dies erfolgt in elektronischer Form. Eine Meldung an die Bundesnetzbehörde sollte nur auf Verlangen geschehen.

Ihre verbrauchten Mengen an Strom müssen Sie bis spätestens dem 28.02. des Folgejahres Ihrem Netzbetreiber melden. Wenn dies nicht fristgerecht erfolgt, werden 100 % der EEG-Umlage fällig.

Der zu meldende Eigenverbrauch ergibt sich aus der Messung des Erzeugungszählers, welcher hinter dem Wechselrichter installiert ist. Abgezogen werden muss von diesem Wert die eingespeiste Energie in das Stromnetz.

Die Bezahlung der EEG-Umlage erfolgt in der Regel in monatlichen Abschlagszahlungen. Die Abschläge basieren auf den Vorjahreszahlen. Da die Endabrechnung am Jahresende den tatsächlichen Wert vorlegt, gibt es entweder eine Erstattung oder es muss eine Nachzahlung geleistet werden.

Fazit

Die EEG-Umlage wurde am 1. Juli 2022 im Rahmen des Osterpakets abgeschafft.